Arnsberg-Hochsauerland

+++PRESSEinformation 27/06+++

Bundesverfassungsgericht verwehrt Tagebau-Prüfung
Düsseldorf – 17.05.2006
Die vom nordrhein-westfälischen Landesverband des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) angestrengten Klagen gegen den Braunkohlentagebau Hambach sind von den deutschen Gerichten nunmehr letztinstanzlich zurückgewiesen worden.
Wie die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nunmehr mitteilte, wurde die BUND-Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Damit geht ein mehr als 10-jähriger Rechtsstreit zu Ende.

Trotzdem zeigten sich die Umweltschützer kämpferisch. “Das Verfahren hat die ganze Absurdität des Bergrechts deutlich gemacht“, sagte Klaus Brunsmeier,
Landesvorsitzender des BUND. „Dass ein deutscher Tagebau im 21. Jahrhundert unter Missachtung europäischen Umweltrechts auf einer 40 Jahre alten Rechtsgrundlage betrieben werden darf, ist ein Skandal.
Das Bundesberggesetz muss dringend entrümpelt und den modernen Umweltstandards angepasst werden.“
Brunsmeier kündigte an, dass der BUND weiterhin mit aller Kraft gegen die nach seiner Auffassung energiewirtschaftlich ebenso überflüssigen, wie ökologisch und sozial verheerenden Braunkohlentagebaue vorgehen werde.

Hintergrund des Streitverfahrens war die Frage, ob die bergrechtliche Zulassung des Tagebaus Hambach im Jahre 1995 ohne die seit 1988 durch EG-Recht für Tagebauvorhaben der vorliegenden Größenordnung vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) hätte ergehen dürfen. Der BUND hatte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH)auf dem Weg durch die Instanzen argumentiert, dass diese UVP-Richtlinie auf den Tagebau anzuwenden sei. Gleichzeitig hatte der BUND beantragt, dem Europäischen Gerichtshof die streitige Frage zur Entscheidung vorzulegen.

Der den BUND vertretende Rechtsanwalt Dirk Teßmer von der auf Berg- und Umweltrecht spezialisierten Kanzlei Philipp-Gerlach & Teßmer in Frankfurt ist sich icher: „Anhand der in den letzten Jahren zu Fragen der
Anwendbarkeit der UVP-Richtlinie ergangenen Rechtsprechung des EuGH ist offenkundig, dass auch im vorliegenden Fall der Zulassung der Weiterführung des Tagebaus Hambach im Zeitraum 1996 - 2020 eine ordnungsgemäße Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen“. Bestätigen
können hätte dies indessen nur der EuGH, dem die Auslegungskompetenz für
Richtlinien der EU zukommt. Dieser kann allerdings nicht direkt angerufen werden, sondern es bedarf eines Entscheidungsersuchens durch die mit dem
Fall befassten nationalen Gerichte.

Dass das Bundesverfassungsgericht den Weg zum Europäischen Gerichtshof nunmehr verbaute, ist für den BUND äußerst enttäuschend und lässt dort einmal mehr Zweifel an der Effektivität des Rechtsschutzes gegenüber Bergbauvorhaben aufkommen.

Rechtsanwalt Dirk Teßmer: „Die Klage des BUND hätte nie und nimmer abgewiesen werden dürfen, ohne den EuGH anzurufen. Dies gilt insbesondere aufgrund der eindeutigen Linie des EuGH was die Durchsetzung der UVP-Richtlinie in Bezug auf Zulassungsentscheidungen nach deren Inkrafttreten anbelangt.“

Im Jahre 1978 wurde mit dem Aufschluss des 85 km2 großen und bis zu 450 m tiefen Braunkohlentagebaus Hambach begonnen. 1993 beantragte die Rheinbraun AG (heute: RWE Power AG) die Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes, welcher die Fortführung des Tagebaus Hambach von 1996 bis 2020 zum Inhalt hat.
Dieser Rahmenbetriebsplan sieht das Abbaggern von weiteren 3.270 Hektar vor, davon 1.500 Hektar des unersetzbaren Hambacher Forstes mit vielen streng geschützten Tierarten. Mehr als 5.400 Menschen sollen für den Tagebau ihre Heimat verlieren. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung für dieses Vorhaben unterblieb.
Mit Unterstützung der Aktionsgemeinschaft der Bürgerinitiativen gegen die Verlegung der A 4 hatte der BUND am 2. Juli 1996 Klage gegen die Rahmenbetriebsplanzulassung für den Tagebau eingereicht.

Für Rückfragen:
Dirk Jansen, BUND- Geschäftsleiter,
Tel.: 0211 / 30 200 5-22

RAe Philipp-Gerlach & Teßmer,
Ansprechpartner RA Dirk Teßmer,
Tel.: 069 / 23 20 71

Weitere Infos, eine Hintergrund-Papier zur Klage nebst detaillierter
Chronologie finden Sie unter www.bund-nrw.de/braunkohle.





Dipl.-Geogr. Dirk Jansen
-Geschäftsleiter-
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland
Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.
Merowingerstr. 88, 40225 Düsseldorf
Tel.:0049/ 211 / 30 200 5-22, Fax: -26

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