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Arnsberg-Hochsauerland



Naturschutzgebiete kennt jeder, und jeder weiß auch, dass dort alles verboten ist, was Schaden an Natur und Landschaft anrichten kann.
Es gibt jedoch eine wenig bekannte Rechtsvorschrift, die wertvolle Biotope unmittelbar schützt, also ohne dass man bei der Auswahl und Unterschutzstellung auf den guten Willen der Behörden angewiesen ist:

den § 62 Landschaftsgesetz NRW (LG NW).

Danach ist die Beeinträchtigung oder Zerstörung bestimmter, im Gesetz aufgelisteter Lebensräume verboten.
Eine besondere Schutzausweisung dieser Flächen ist nicht erforderlich – das Gesetz schützt die Flächen direkt und überall. Dabei ist auch egal, wie sie entstanden sind.
Zu den per se geschützten Lebensräumen gehören z.B. naturnahe Still- und Fließgewässer, Moore, Quellbereiche, Binnendünen, natürliche Felsbildungen oder Trockenrasen.
Erfüllt eine Fläche die fachlichen Anforderungen an einen Biotop nach § 62, so sind alle Maßnahmen, die diese Fläche erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können, verboten.
Das betrifft natürlich die direkte Zerstörung, aber z.B. auch die landwirtschaftliche Nutzung.
Das Düngen einer Magerwiese ist also auch verboten oder das Entwässern einer nassen Weide.
Ausnahmen von diesen Verboten können nur von der Unteren Landschaftsbehörde auf Antrag erteilt werden.
Dabei sind ausdrücklich überwiegende Gründe des Allgemeinwohls erforderlich, private Interessen reichen dazu in aller Regel nicht aus.
Wer gegen die Vorschriften des Gesetzes verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
An den Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind die anerkannten Naturschutzverbände zu beteiligen.
Das LG NW schreibt eine landesweite Kartierung der geschützten Biotope durch die Landesanstalt für Ökologie vor.
Anschließend sollen laut Gesetz die Grundbesitzer über das Vorkommen solcher Flächen unterrichtet werden.
Die Kartierung ist vorerst abgeschlossen.
Vielerorts haben die örtlichen Vertreter des ehrenamtlichen Naturschutzes mit ihren Kenntnissen dazu beigetragen.
Der gesetzliche Schutz ist jedoch ohne das Vorliegen einer Kartierung oder die Unterrichtung der Grundbesitzer wirksam.
Fehlt eine Kartierung oder haben die Kartierer schlecht gearbeitet, so ändert das nichts am Schutz der Biotope.

Das ist bereits mehrfach in Gerichtsurteilen fest gestellt worden.
Zum Schutz wertvoller Biotope kann jeder beitragen.

Wer den Eindruck hat, dass ein gesetzlich geschützter Biotop zerstört wird, sollte die Untere Landschaftsbehörde auf den Umstand hinweisen.

Im Frühjahr 2002 hat der BUND eine viel beachtete Fachtagung zu den nach § 62 LG NW geschützten Biotopen durchgeführt.

Die Tagungsdokumentation http://www.bund-nrw.de/files/tagung-biotope.pdf(PDF, 1,3 MB) können Sie hier http://www.bund-nrw.de/files/tagung-biotope.pdf herunterladen.


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