(1)
1Ein
nach § 59 oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen
des §
60 anerkannter Verein kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein,
Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung
einlegen
gegen
- Befreiungen von Verboten und Geboten zum
Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken und sonstigen
Schutzgebieten im Rahmen des § 33 Abs. 2 sowie
- Planfeststellungsbeschlüsse
über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft
verbunden
sind, sowie Plangenehmigungen, soweit eine
Öffentlichkeitsbeteiligung
vorgesehen ist.
2Satz
1 gilt nicht, wenn ein dort genannter Verwaltungsakt auf Grund einer
Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen
worden ist.
(2) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind nur
zulässig, wenn der Verein
- geltend
macht, dass der Erlass eines in Absatz 1 Satz 1 genannten
Verwaltungsaktes Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die
auf Grund oder im Rahmen dieses Gesetzes erlassen worden sind oder
fortgelten, oder anderen Rechtsvorschriften, die bei Erlass des
Verwaltungsaktes zu beachten und zumindest auch den Belangen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind,
widerspricht,
- in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich, soweit sich
die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
- zur
Mitwirkung nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder nach
landesrechtlichen
Vorschriften im Rahmen des § 60 Abs. 2 Nr. 5 bis 6 berechtigt war
und
er sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihm entgegen
§ 58 Abs. 1
oder im Rahmen des § 60 Abs. 2 erlassener landesrechtlicher
Regelungen
keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(3)
Hat der Verein im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur
Äußerung gehabt,
ist er im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen
ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht
hat, aber auf Grund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen
Unterlagen zum Gegenstand seiner Äußerung hätte machen
können.
(4)
Ist der Verwaltungsakt dem Verein nicht bekannt gegeben worden,
müssen
Widerspruch und Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem der
Verein von dem Verwaltungsakt Kenntnis erlangt hat oder hätte
erlangen
können.
(5) 1Die
Länder können Rechtsbehelfe von Vereinen auch in anderen
Fällen, in
denen nach § 60 Abs. 2 die Mitwirkung der Vereine vorgesehen ist,
zulassen. 2Die Länder
können weitere Vorschriften über das Verfahren erlassen.