Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg

über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet

»Elzwiesen«

Vom 6.November 1990

Auf Grund von §§ 21, 22, 58 Abs. 2 bis 4 und § 64 Abs.1 Nr.2 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) vom 21.0ktober 1975 (GBl. S.654), geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des baden-württembergischen Ordnungswidrigkeitenrechts vom 6.Juni 1983 (GBI. S.199), sowie auf Grund von § 22 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 Nr. 4 des Landesjagdgesetzes (LJagdG) vom 20. Dezember 1978 (GBl. 1979 S.22) wird verordnet:

§1

Erklärung zum Schutzgebiet

(1) Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet

wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

(2) Die in § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet

werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

(3) Das Naturschutzgebiet und das Landschaftsschutzgebiet führen die gemeinsame Bezeichnung »Elzwiesen«.

§2

Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 370 ha; es umfaßt das Wässerwiesengebiet entlang der Elz zwischen der Landesstraße L 104 im Norden und der Gemeindeverbindungsstraße zwischen Rheinhausen - Ortsteil Oberhausen - und Kenzingen im Süden einschließlich des Grabens östlich neben dem Heuweg und des Gewanns "Kaisergrien" der Gemarkung Kenzingen, mit den in der Anlage 1 aufgeführten Grundstücken nach dem Stand vom 7. Dezember 1989.

Das Landschaftschutzgebiet besteht aus drei Teilflächen mit einer Größe von insgesamt rund 328 ha; es umschließt im Westen, Südwesten und Osten das Naturschutzgebiet, einschließlich in den Gewannen "Köpfle" und "Birkenwald" der Gemarkung Oberhausen, mit den in der Anlage 2 aufgeführten Grundstücken nach dem Stand vom 7. Dezember 1989.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:25000 und in einer Karte im Maßstab 1:5000 rot eingetragen, die des Landschaftsschutzgebietes grün. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit den Anlagen 1 und 2 sowie den Karten wird beim Regierungspräsidium Freiburg in Freiburg i. Br., beim Landratsamt Emmendingen in Emmendingen und beim Landratsamt Ortenaukreis in Offenburg auf die Dauer von drei Wochen, beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(3) Die Verordnung mit den Anlagen 1 und 2 sowie den Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§3

Schutzzweck

(1) Schutzzweck im Naturschutzgebiet ist die Erhaltung eines Wiesengebietes als Lebensraum insbesondere für mehrere vom Aussterben bedrohte und gefährdete Tierarten.

(2) Schutzzweck im Landschaftsschutzgebiet ist die Erhaltung landwirtschaftlich genutzter Flächen, die den im Naturschutzgebiet beheimateten Tierarten zur Nahrungssuche dienen und für die Wiesenvogelarten geeignete Brutplätze aufweisen, sowie die Sicherung des Naturschutzgebietes vor Beeinträchtigungen.

§4

Verbote im Naturschutzgebiet

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können.

(2) Insbesondere ist verboten:

1. bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;

2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

3. die Bodengestalt zu verändern;

4. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern;

5. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern;

6. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;

7. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

8. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;

9. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;

10. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motorbetriebene Schlitten zu benutzen; -

11. Feuer anzumachen;

12. ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen;

13. Hunde frei laufen zu lassen oder Hundesport (Durchführen von Übunqen und Prüfungen) zu betreiben;

14. das Schutzgebiet außerhalb der Straßen und befestigten Wege zu betreten (begehen und befahren) - das Betreten der Elzdämme ist unzulässig nur in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni -;

15. in der Zeit vom 1. März bis 30. September organisierte Wanderungen oder andere Veranstaltungen mit mehr als 40 Teilnehmern durchzuführen;

16. Motorsport zu betreiben;

17. Luftfahrzeuge, einschließlich Flugmodelle, zu betreiben.

§5

Verbote im Landschaftsschutzgebiet

Im Landschaftsschutzqebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck gemäß § 3 Abs. 2 zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch

1. der Naturhaushalt geschädigt,

2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört,

3. eine geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert,

4. das Landschaftsbild nachteilig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt wird oder

5. eine Beeinträchtigung im Naturschutzgebiet gemäß § 4 Abs. 1 herbeigeführt werden kann.

§6

Erlaubnisvorbehalt im Landschaftsschutzgebiet

(1) Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck gemäß § 3 Abs. 2 zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.

(2) Der Erlaubnis bedürfen insbesondere folgende Handlungen:

1. Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen;

2. Errichtung von Einfriedigungen;

3. Verlegen oder Ändern von ober- oder unterirdischen Leitungen aller Art;

4. Abbau, Entnahme oder Einbringen von Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder die Veränderung der Bodengestalt auf andere Weise;

5. Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstücks erforderlich sind;

6. Anlage oder Veränderung von Straßen, Wegen, Plätzen oder anderen Verkehrswegen;

7. Anlage oder Veränderung von Stätten für Sport und Spiel, einschließlich Motorsportanlagen;

8. Anlage oder Veränderung von Flugplätzen;

9. Betrieb von Motorsport sowie von motorgetriebenen Schlitten;

10. Aufstellen von Wohnwagen oder Verkaufsständen außerhalb der zugelassenen Platze sowie das Aufschlagen von Lagern, insbesondere auch Nachtlagern, und das Abstellen von Kraftfahrzeugen über Nacht;

11. Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden oder stehenden Gewässern;

12. Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln;

13. Neuaufforstungen, Gehälzanpflanzungen außerhalb des Waldes, Anlage von Kleingärten oder die wesentliche Änderung der Bodennutzung auf andere Weise;

14. Betreiben von Luftfahrzeugen, einschließlich Flugmodellen;

15. Das Freilaufenlassen von Hunden sowie die Ausübung von Hundesport (Übungen und Prüfungen).

(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 5 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Sie kann mit Auflagen, unter Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden, wenn dadurch erreicht werden kann, daß die Wirkungen der Handlung dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.

(4) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde ergangen ist.

(5) Bei Handlungen des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschritten keiner Gestattung bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde ersetzt. Das gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung staatlicher Behörden durchgeführt werden.

§7

Zulässige Handlungen

(1) Die §§ 4 bis 6 gelten nicht

1. für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd in der bisherigen Art, im bisherigen Umfang und unter besonderer Berücksichtigung des Schutzzweckes mit der Maßgabe, daß im Naturschutzgebiet es unzulässig ist,

a) in der Zeit vom 15. März bis 30. Juni Hunde - außer bei der Nachsuche - frei laufen zu lassen sowie Hunde auszubilden,

b) vor dem 15. Oktober an periodisch überfluteten Flächen auf Wasservögel zu jagen,

c) Hochsitze zu errichten (zulässig bleibt das Aufstellen einfacher Leitern in Gehölzen);

2. für die ordnungsmäßige Ausübung der Fischerei in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß in der Zeit Vom 1. März bis 30. Juni die Elzdämme nur betreten werden dürfen im Bereich der Straßenbrücken bis zu einer Entfernung von 10 m zur Brücke, die übrigen Dammbereiche nur, soweit dies für unaufschiebbare Hegemaßnahmen erforderlich ist;

3. für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke mit der Maßgabe, daß im Naturschutzgebiet unzulässig sind

a) der Umbruch von Grünland,

b) Bodenpflegemaßnahmen auf Grünlandflächen (Abschleppen und Walzen) in der Zeit vom 1. April bis zur ersten Mahd, - im Wässerwiesengebiet auch bereits vor dem 1. April, sobald die Frühjahrswässerung auf der jeweiligen Fläche abgeschlossen ist -‚

c) Weidenutzung mit Ausnahme der Winterschafweide in der Zeit vom 1. November bis 31. März sowie einer extensiven Rindviehbeweidung in der Zeit vom 20. Juni bis 31. März,

d) die Errichtung von baulichen Anlagen, einschließlich Viehunterständen, sowie das Setzen von festen Zäunen und Brunnen,

e) das Ausräumen von Gräben (Ausbaggern, Ausstechen u. ä., nicht jedoch das Ausmähen) in der Zeit vom 1. März bis 30. September,

f) das Anpflanzen von Gehölzen;

4. für die Nutzung im Rahmen der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung forstwirtschaftlicher Grundstücke;

5. für die sonstige bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen, Wege und Plätze sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen und deren Unterhaltung und Instandsetzung mit der Maßgabe, daß im Naturschutzgebiet

a) die Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang erfolgt,

b) die Unterhaltung und Instandsetzung der nicht der Wlesenwässerung dienenden Gräben außerhalb der Zeit vom 1. März bis 30. September erfolgt und

c) Luftfahrzeuge, einschließlich Flugmodelle, nicht betrieben werden dürfen;

6. für den Bau einer ortsnahen Umgehungsstraße für die Gemeinde Rust in Fortsetzung der bereits im Süd-Westen der Gemeinde bestehenden Teil-Umgehungsstraße im Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde;

7. für Pflegemaßnahmen, die von der höheren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet oder ausdrücklich zugelassen worden sind;

8. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.

(2) Im Naturschutzgebiet sind aufschiebbare Maßnahmen möglichst nicht in der Zeit vom 1. März bis 30. September durchzuführen.

§8

Schutz- und Pflegemaßnahmen

(1) Die höhere Naturschutzbehörde kann bestimmen, daß die Fläche im Umkreis von 25 m um ein festgestelltes Gelege des Großen Brachvogels vor dem 20. Juni nicht bewirtschaftet oder befahren werden darf.

(2) Mit Pflegemaßnahmen sind vorrangig landwirtschaftliche Betriebe zu beauftragen, soweit die Pflegemaßnahmen hierfür nach Art und Umfang geeignet sind.

(3) Im übrigen gilt § 18 NatSchG.

§9

Befreiungen

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 NatSchG Befreiung erteilt werden.

(2) Für Befreiungen von Verboten im Landschaftsschutzgebiet ist die untere Naturschutzbehörde zuständig. Die Befreiung bedarf bei Handlungen, die zu einer Beeinträchtigung im Naturschutzgebiet führen können, der Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. im Naturschutzgebiet eine der nach § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt;

2. im Landschaftsschutzgebiet entgegen § 22 Abs. 3 NatSchG in Verbindung mit § 5 dieser Verordnung eine Handlung vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändert oder dem besonderen Schutzzweck gemäß § 3 Abs. 2 dieser Verordnung zuwiderläuft;

3. im Landschaftsschutzgebiet entgegen § 6 dieser Verordnung ohne vorherige schriftliche Erlaubnis eine Handlung vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen kann.

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 4 LJagdG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung die Jagd ausübt.

§ 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.

Freiburg i. Br., den 6. November 1990

gez.

Dr. Nothhelfer