Verordnung des Landratsamtes Emmendingen

als Untere Naturschutzbehörde

über das Landschaftsschutzgebiet "Hüttenbühl"

vom 20. Januar 1994

Aufgrund von §5 22, 58 Absatz 3 und § 64 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die ErholungsvOrSOrge in der freien Landschaft (NaturschutzgeSetZ - NatSchG) vom 21. Oktober 1975 (GB1. 5. 654), zuletzt geändert durch das Biotopschutzgesetz vom 19. November 1991 (GB1. 5. 701) wird verordnet:

§1

Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Herbolzheim, Landkreis Emmendingen werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung "Hüttenbühl".

§2

Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von ca. 18,7 ha.

(2) Die Schutzgebietsgrenze verläuft im Osten, ausgehend vom trigonometri schen Punkt "Brutlehen" nach Nordwesten auf der östlichen Seite der Wege Flst.Nr. 9149 und 8145, wobei der Weg Flst.Nr. 8067 gekreuzt wird. Am Ende des Weges Flst.Nr. 8145 knickt die Schutzgebietsgrenze nach Nordosten ab, verläuft zuerst entlang der Grenze zum außerhalb des Schutzgebiets liegenden Grundstück Flst.Nr. 10081, und danach am Böschungsfuß auf dem Flst.Nr. 10081 bis zur Jung Kinzig. Auf der Nordseite der Jung Kinzig verläuft die Grenze nach Westen bis zum Weg Flst.Nr. 8300, von dort entlang des Böschungsfußes auf Flst.Nr. 8884, an der Nordgrenze des Flst.Nr.8878 bis zum westlich des Grundstücks liegenden Weg, knickt nach Süden ab und auf Höhe des Flst.Nr. 8861 wieder nach Westen. Die Grenze führt dann wieder nach Süden bis zur Nordgrenze des Flst.Nr. 8859, knickt dort wieder nach Westen, überquert den Weg Flst.Nr. 8363 und führt an dessen Westgrenze nach Süden, geht an der Westgrenze Flst.Nr 8337/2 vorbei, führt an der Ostgrenze des Weges Flst.Nr. 8833 nach Süden, führt südlich Flst.Nr. 8353/2 vorbei über die Jung Kinzig und an deren Ostseite nach Süden bis zur Südgrenze des Flst.Nr. 8232/2, knickt dort nach Osten ab und überquert den Weg Flst.Nr. 5914. An der Ostseite des Weges führt die Schutzge- bietsgrenze nach Süden bis zur Alt Kinzig. Die Grenze des Schutzgebietes führt dann entlang der Südgrenze der jeweils südlich an die Alt Kinzig grenzenden Grundstücke nach Osten bis zum Weg Flst.Nr. 6052. An dessen Westgrenze läuft die Schutzgebietsgrenze nach Norden bis zum Weg Flst.Nr. 9149, an dessen Ostseite bis zum Weg Flst.Nr. 9150 und von dort südöstlich des Weges wieder bis zum trigonometrischen Punkt "Brutlehen'.

(3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Karte im Maßstab 1:25.000 und in einer Karte im Maßstab 1:1.500 grün eingetragen.Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.Die Verordnung mit Karten wird beim Landratsamt Emmendingen in Emmendingen, Bahnhofstraße 2-4, zur kostenlosen Einsicht für jede Person während der Dienststunden niedergelegt.

§3

Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung des Kalksteinbruches, der bewaldeten Teile des Hanges, der Hohlwege (Alt Kinzig) und der Hecken im Gewann Hüttenbühl inmitten weiter Rebflächen, um die Vielfalt und Schönheit der Landschaft und damit ihren Erholungswert zu sichern, sowie ein landschaftscharakteristisches Kennzeichen in der Vorbergzone von Herbolzheim zu bewahren.

§4

Verbote

Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch

1. der Naturhaushalt geschädigt,

2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört,

3. eine geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert,

4. das Landschaftsbild nachteilig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder

5. der Naturgenuß oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird.

§5

Erlaubnisvorbehalt

(1) Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Unteren Naturschutzbehörde.

(2) Der Erlaubnis bedürfen insbesondere folgende Handlungen:

1. Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder der Errichtung gleichgestellter Maßnahmen;

2. Errichtung von Einfriedigungen;

3. Verlegen oder Ändern von ober- oder unterirdischen Leitungen aller Art;

4. Abbau, Entnahme oder Einbringen von Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder die Veränderung der Bodengestalt auf andere Weise;

5. Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstückes erforderlich sind;

6. Anlage oder Veränderung von Straßen, Wegen, Plätzen oder anderen Verkehrsanlagen;

7. Anlage oder Veränderung von Stätten für Sport und Spiel einschließlich Motorsportanlagen;

8. Fliegen mit motor- oder raketenbetriebenen Modellflugzeugen;

9. Betrieb von Motorsport sowie von motorgetriebenen Schlitten;

10. Aufstellen von Wohnwagen oder Verkaufsständen außerhalb der zugelassenen Plätze oder das Zelten oder Dauerabstellen von Kraftfahrzeugen;

11. Anlage, Beseitigung oder Veränderung von fließenden oder stehenden Gewässern;

12. Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln;

13. Kahlschlag von Wald auf einer Fläche von mehr als 0,25 Hektar;

14. Neuaufforstungen, Umwandlungen von Wald, Anlage von Kleingärten oder die wesentliche Änderung der Bodennutzung auf andere Weise;

15. Beseitigung oder Änderung von wesentlichen Landschaftsbestandteilen wie Bäumen, Hecken, Gebüschen oder der Ufervegetation von Bächen oder Gräben;

16. Entnahme von Wald- und Feldbäumen, Wald- und Feldsträuchern, sofern dies nicht ausschließlich der Pflege und Verjüngung des Bestandes dient.

(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Sie kann mit Auflagen, unter Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden, wenn dadurch erreicht werden kann, daß die Wirkung der Handlungen dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.

(4) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestat- tung ersetzt, wenn diese mit Zustimmung der Naturschutzbehörde ergangen ist.

(5) Bei Handlungen des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde ersetzt. Dasselbe gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung staatlicher Behörden durchgeführt werden.

§6

Zulässige Handlungen

Die §5 4 und 5 gelten nicht

1. für die Nutzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke unter der Maßgabe, daß

a) die Nutzung der Waldgrundstücke ausschließlich der Pflege und Verjüngung der bestehenden Bestände dient; zum Zweck der Verjüngung sind hierbei nur Kahlhiebe bis zu 0,25 ha gestattet;

b) die Beseitigung oder Änderung von wesentlichen Landschaftsteilen wie Bäumen, Hecken, Gebüsch oder der dem entsprechenden Ufervegetation an den Bächen oder Gräben nur nach vorheriger Absprache im Einvernehmen mit dem Naturschutzbeauftragten und der unteren Naturschutzbehörde möglich ist;

c) auch die nicht gesondert genehmigungspflichtigen, aber landschaftlich bedeutsamen Veränderungen der Bodengestalt (insbesondere der Rebterrassen) nur im Einvernehmen mit dem Naturschutzbeauftragtefl und der unteren Naturschutzbehörde möglich sind.

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Fischerei;

3. für die ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandhaltung der Straßen, Wege, Plätze, Gewässer, Rückhaltebecken, Ver- und Entsorgungsleitungen und Fernmeldeanlagen;

4. für Schutzzäune an Verkehrswegen;

5. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.

6. für das jährliche Scheibenschlagen auf dem Grundstück Flst. Nr. 9151 (Brutlehenwiese), sofern es vor dem 01. März jeden Jahres beendet ist.

§7

Schutz- und Pflegemaßnahmen

Land- und forstwirtschaftliche Maßnahmen an Wald- und Heckenbeständen sowie an Heckenbeständen an Böschungen und Rainen sind nur dann durchzuführen, wenn sie der Erhaltung dienen. Zur Erhaltung des Hohlwegcharakters sind regelmäßig nach Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde im gebotenen Umfang bestimmte Hecken und Bäume auf den Stock zu setzen.

§8

Befreiungen

Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 des Naturschutzgesetzes Befreiung erteilt werden.

§9

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Absatz 1 Ziffer 2 Naturschutzgesetz handelt, wer in dem Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 22 Absatz 3 Naturschutzgesetz in Verbindung mit § 4 dieser Verordnung Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen;

2. entgegen § 5 dieser Verordnung ohne vorherige schriftliche Erlaubnis Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutz- zweck zuwiderlaufen können.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Emmendingen, den 20. Januar 1994 Dr. Watzka