Gemeinsame Stellungnahme aller nach §67 LNatSchG anerkannten Verbände zum


Bebauungsplan "Kugelackern" der Stadt Herbolzheim


ausgearbeitet von der BUND-Gruppe Herbolzheim im Auftrag des Arbeitskreises Emmendingen des Landesnaturschutzverbandes (LNV).

2007-11-29



Zu Abschnitt 8.2 der Begründung "Tiere, Pflanzen uns Lebensräume":


Hier findet sich die Aussage, dass ein weiterer Untersuchungsbedarf nicht bestehe, weil die vorhandenen Grünstrukturen Kleinsäugern und Vögeln nur begrenzt Unterschlupf-, Brut- und Nahrungsmöglichkeiten bieten.


Die Begrenztheit ist Tatsache für jede endliche Struktur und insofern völlig irrelevant, was die Schluss­folgerung angeht, dass keine weitere Untersuchung für notwendig erachtet werde. Wichtiger als weitere Untersuchungen ist aber vielmehr, dass allein die Existenz der vorhandenen Grünstruktur Anlass dafür geben sollte, diese solange wie möglich vor Eingriffen zu bewahren, bzw. solange vor einer Verminderung oder gar Zerstörung zu schützen, bis sich alternative Strukturen aufgrund der im Plan genannten Vorgaben (vgl. Bebauungsvorschriften 1.7.1) entwickelt haben. Dass das Angebot an Unterschlupf-, Brut- und Nahrungs­möglichkeiten andererseits gar nicht so gering ausfällt, kann man den Fotos der vorhandenen Grüninsel auf den Flurstücken Nr. 2521/6, 2526 und 2528 entnehmen, die ins Internet gestellt wurden: http://vorort.bund.net/herbolzheim/lnv_ak_em/kugelackern/.

Wir halten somit eine detailliertere Betrachtung und Bewertung der vorhandenen Lebensräume für angebracht.



Zu Abschnitt 8.4 der Begründung "Luft und Klima":


Zur Begünstigung des Kleinklimas - es muss ja nicht gleich eine große Kaltluftquelle erwartet werden - ist die oben erwähnte Grüninsel durchaus geeignet und möglichst zu erhalten.



Zu Abschnitt 9.2 der Begründung "Relevanzmatrix":


Warum Bauphase, Lärm und Luftschadstoffe auf Tiere, Pflanzen und Lebensräume - wie hier behauptet - keine erheblichen Beeinträchtigungen darstellen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Deshalb besteht ein Mangel im Bezug auf die Ausgleichs­bilanzierung, der behoben werden muss. Ebenso hat die Emission von Luftschad­stoffen selbstverständlich nicht vernachlässigbare Auswirkungen auf die Luft, was jedoch in der Tabelle unterschlagen wird. Bei genauerer Untersuchung wird sich als Konsequenz unserer Forderungen die Not­wendig­keit für einen Ausgleich außerhalb des Plangebietes ergeben.





Zu Abschnitt 1.7.1 der Bebauungsvorschriften:


Die Forderung nach Anpflanzung eines Baumes pro 500 m2 scheint uns (insbesondere als Kompensation für die o.g. noch vorhandene, aber vermutlich abgängige Grünstruktur) zu dürftig.


Zu Abschnitt 2.1.3 der Bebauungsvorschriften:


Dass Anlagen zur solaren Energiegewinnung auf Dächern zulässig sind, ergibt sich eigentlich implizit aus der Festlegung der Maximalhöhe von Dachaufbauten in Abschnitt 1.3.2. Wichtiger wäre an dieser Stelle die Forderung festzuschreiben, dass Dächer so zu errichten seien, dass auf ihnen Anlagen zur solaren Energie­gewinnung jederzeit installiert werden können. Außerdem sollte verlangt werden, dass den vorgesehenen Vorschriften des neuen Wärmegesetzes des Landes bereits jetzt genüge zu tun sei (für den Fall, dass dieses Gesetz nicht rechtzeitig in Kraft treten sollte).



Zu Abschnitt 2.2.3 der Bebauungsvorschriften:


Selbstleuchtende Werbung sollte nur dann ausgeschlossen sein, wenn ihr Energieverbrauch größer ist als bei angestrahlten Werbetafeln. - Sollte man nicht vielleicht sogar den Energiebedarf für Werbeanlagen auf einen Wert begrenzen, der proportional zur überbauten Fläche oder zum umbauten Raum oder zum Gewerbe­steuer­aufkommen ist?



Zu Abschnitt 3.5.1.7 der Bebauungsvorschriften:


Hier sollten einige meldepflichtigen Bodenbelastungen, die Gefahren für Menschen und den Naturhaushalt darstellen können, konkret benannt werden.