Einwendungen gegen die 14. punktuelle Planänderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplans des Gemeindeverwaltungsverbandes Kenzingen – Herbolzheim – „Gewerbegebiet in Wagenstadt“ Dieses Vorhaben stellt eine Beeinträchtigung öffentlicher und privater Belange dar. Insbesondere da das Vorhaben • den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht und keine ausreichende, vergleichende Standortuntersuchung vorgenommen wurden, • schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft oder Bürger und Natur ihnen ausgesetzt werden, • Belange des Naturschutzes, des Artenschutzes, der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt werden und das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet wird. Eine Ausweisung der Flächen ist aus öffentlich rechtlicher und fachplanerischer Sicht abzulehnen. Begründung: 1. Mensch: Lärmschutz: Schutzbedürftigkeit des angrenzenden Wohngebiets wird gefordert: 2 Wohngebiete grenzen an: Baugebiet Kleinfeldele und Baugebiet Sand Bereits derzeit sehr starke Lärmeinwirkung auf angrenzende Wohngebiet aufgrund des Schmutzwasser- Hebewerks im Norden des Baugebietes „Sand“. Folgende Lärmgrenzwerte müssen im WA Gebiet nach DIN 18005 eingehalten werden: Tag (6-22 Uhr) 55 dB(A) Nacht (22-6 Uhr) 45-40 dB(A) Gemäß der „TA Lärm“ (BISchG) sind folgende Lärmwerte außerhalb von Gebäuden einzuhalten: Allgemeine Wohngebiet: Tag (7- 22 Uhr) 55 dB(A) Lautste Nachtstunde (22-6 Uhr) 40 dB(A) Ruhezeit / Übergangszeit 6-7 Uhr 46 dB(A) Ruhezeit / Übergangszeit 18-22 Uhr 46 dB(A) Geräuschspitzen / Seltene Ereignisse: Überschreitung Tagrichtwert 30 dB(A) Überschreitung Nachtrichtwert 20 dB(A) Seltene Ereignisse dürfen max. 10 Tage im Jahr vorkommen. Diese Möglichkeit ist bereits durch die Motoren des Schmutzwasser-Hebewerks ausgeschöpft. Eine Ansiedlung von Gewerbe (Baugeschäft mit Freiflächenlagerung) würde die Ruhezeiten / Übergangszeiten und die Spitzen überschreiten. Vor allem Aufgrund des Arbeitsbeginns im Baugewerbe im Sommer (6:00 Uhr- 6:30 Uhr) sind die Grenzwerte für die Übergangszeiten dauerhaft nicht einzuhalten. In Gewerbegebieten ist laut TA Lärm in Gewerbegebieten tags 65 dB(A) , nachts 50 dB(A) zulässig, beides weit höher als im WA zulässig. Das „Einfügen des Vorhabens in die nähere Umgebung“ ist mangelhaft, da keine weitere Lärmquelle in der Umgebung existiert. Das Gebot der Rücksichtnahme ist daher beeinträchtigt. Der Trennungsgrundsatz von Gewerbe und Wohnen wird durch die Ansiedlung von Gewerbe bei ausgewiesenen Wohngebieten missachtet. Der Gebietserhaltungsanspruch der WA wird gefordert. Gleichzeitig besteht ein Vertrauensschaden gegenüber den Anwohnern der WA- Gebiete. Siehe § 39 BauGB. 2. Natur / Biotop Am Bach / Bachrand im Planungsgebiet gibt es ein eingetragenes § 32 Offenland Biotop. Siehe Kartierung LUBW. Auf den Wiesen gibt es Fallobst-Anlagen (jung und alt) bzw. Streuobstwiesen. Die angrenzenden Streuobstwiesen waren bis 2008 als Weideflächen mit wechselnder Beweidung genutzt, seit 2008 nur als extensive Grünfläche mit Magerwiesen mit alten Baumbeständenmit Totholzanteiel und Bruthöhlen. Dies ist ein deutliches Zeichen für eine hohe Biotopeinstufung. Ebenso ist der Böschungsbereich des Fischgrabens und des Bleichbach ein Biotop. Der Landschafts- und Grünordnungsplan der Stadt Herbolzheim ist in diesen Bereichen nicht aktuell. Angrenzend an diese Fläche ist im Regiionalplan ein s.g. regionaler Grünzug eingezeichnet. Die zeigt bereit die Wertigkeit der Flächen. Diese Biotope sichern die Lebensraumfunktion von geschützten Artengemeinschaften. Ein Eingriff in diesen Bereichen zerstört und behindert zusammenhängende Biotopverbünde (Wäldele, Vorbergzone Kenzingen und Herbolzheim). Die Bebauung im vorgeschlagenem Bereich ist gleichzusetzen mit einer Einengung des regionalen Grünzugs, eingezeichnet im rechtskräftigen Regionalplan RVSO und einem optischen Zusammenwachsen / Annäherung an Herbolzheim. 3. Tiere: Betroffen sind: Fische: u.a. Flusskrebse Sichtung 2008 Schnecken Sichtung 2008 Vögel der roten Liste wie z. B.: In der angrenzenden Wiesenflächen bzw. Bach-Uferböschungen befinden sich u.a. Vögel der roten Liste wie z. B. : Kibitze, Sichtung 2010 Eisvogel, Sichtung 2010 Wasseramsel, Sichtung 2010 Amphibien der roten Liste wie z. B.: u.a. Grasfrosch Sichtung 2010 Erdkröten Sichtung 2010 Blindscheiche Sichtung 2009 Eidechsen, z. B. Mauereidechse Insekten der roten Liste wie z. B.: u.a. Schwalbenschwanz, Sichtung 2009 Wiesenknopf Ameisen Bläuling, Sichtung 2009 Trauermantel, Sichtung 2010 Helm-Azur Jungfer Wildbienen usw. Säugetiere: u.a. Fledermäuse; Sichtung 2010 Sie benutzen die Grünstrukturen am Bach als Leitkorridor. Siehe Gutachten Bahn 7.4. Ebenson dienen die Bruthöhlen in den Sommermonaten den Fledermäusen als Unterkunft. Eine Bebauung in diesem Bereich stellt eine Unterbrechung der Leitstruktur dar, welche sich als starke Einschränkung des Lebensraumes der Fledermaus auswirkt. Eine Bebauung der Flächen kommt einem Verluste der „Jagdreviere“ im Norden des Baches gleich. Der betroffene Bereich stellt eine Wanderungsbrücke zwischen „Herbolzheimer Berg“ und „Kenzinger Vorberge“ dar als auch eine Verbindung aus dem Bleichtal in die Rheinebene. Daher werden für den Naturschutz ausgewiesene Schutzbereiche entlang der Bleiche in breiten Korridor gefordert. Es gibt in diesen Bereich bereits existierende, abweichende Fachplanungen den Naturschutz betreffend, die zu berücksichtigen sind. Im Falle einer abweichenden Planung nach § 37 Abs. 3 BauGB sind Aufwendungen für Entschädigungen nach BauGB, vom Träger der Maßnahmen zu ersetzen, die durch die Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans oder eines Bebauungsplans, der aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und geändert, ergänzt oder aufgehoben werden musste, entstehen. D. h. die Stadt muss u. U. Kosten für die Grünplanung der Bahn mit übernehmen. 4. Wasser: Die Flächen wurden bei den Hochwasser Vorfällen in den 80`er und 90´er Jahren mehrfach überflutet. Es gab Hochwasserereignisse der Stufe II bzw. 3. Durch den zu klein dimensionierten Durchfluss an der Bleichbrücke gab es Rückstau, der sich beidseitig ausbreitete, um anschließend nach Westen abzulaufen (Einstau bis Ebeneck- darum auch Höherlegung des Baugebietes Ebeneck!) Es lief ein großer Teil des Wassers durch Wagenstadt und setzte den Bereich Herbolzheimehr-Straße, Rotackerweg u. a. unter Wasser. Bei einem Überbauen der Fläche im Norden entsteht eine Barriere. D. h. die Wassermassen können Wagenstadt nicht mehr außerhalb umgehen und im Bereich des potentiellen Gewerbegebietes nicht mehr ablaufen. Im Falle eines HQ 100 würden sich Wassermassen verstärkt durch den Ort auf der Südseite wälzen, eine höher Hochwassergefahr für die Wohnbebauung besteht. In Anbetracht eines Klimawandels mit einer größeren Anzahl an Starkregenereignissen steigt die Wahrscheinlichkeit von Hochwasser trotz Rückhaltebeckens. Eine Behinderung , Veränderung des Wasserablaufs oder Verstärkung des Wasserabflusses darf gemäß Wasserhaushaltsgesetz nicht zum Nachteil tiefer liegender Grundstücke erfolgen. Diese Flächen dürfen auch nicht überbaut werden gemäß der EU –weit gültigen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL, Richtlinie 2000/60/EG). Siehe Auszug Kartenwerk LfU Gewässerkarte 2004. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden. Das Land Baden-Württemberg nimmt derzeit die Überflutungsflächen auf (bis Ende 2011) Eine Beurteilung der Flächen kann erst nach der Bestandsaufnahme durch das Land erfolgen. Bis dorthin hat das Verfahren zu ruhen. Auszug Gewässergütekarte Baden-Württemberg 2004 Seite A-11 Link zu Grafik !!! 5. Klima: Durch den Bau von Gewerbehallen und Häusern wird im Bereich der Engstelle zwischen „Kenzinger Vorberge“ und „Herbolzheimer Berg“ eine Barriere errichtet und es entsteht eine Kältesee mit Rückstau in das Bleichtal. Selbst bei Gebäudehöhen von 6-9 m (Beispiel Überwerfungsbauwerk Bahn Abschnitt 7.4) gibt es nachweislich einen Rückstau des Kältesees bis vor Bleichheim. Dieser Kältesee hat enorme Auswirkungen für a) Landwirtschaft und b) für die Wohnbebauung. Für den Bereich Landwirtschaft bedeutet dies, Veränderung des Klimas um bis zu 3°C mit saisonalen Besonderheiten (Winter kälter, Sommer heißer). In der Landwirtschaft kommt es zu vermehrten Frostereignissen im Frühjahr zur Blüte und dementsprechende Ernteausfälle. Im Bereich der Wohnbebauung kommt es zu höheren Energiekosten im Winter (für ein durchschnittliches Haus Baujahr 2005 ca. 900,00 € / Jahr Stand 2007 gerechnet) und zu Erträgnisausfällen bei Solaranlagen (Photovoltaik) im Sommer auf Grund höherer Temperaturen. Es greifen die Regularien von § 39 BauGB. Diese Auswirkungen und andere Erkenntnisse, die bereits bei dem Planfeststellungsverfahren des Bahnausbaus Basel- Karlsruhe bekannt waren, sind bei der Flächenvorauswahl in äußerst nachlässiger Weise nicht berücksichtigt worden. Dies führt zu weitreichenden Folgen: Aufgrund der vom gesetzgeber festgelegten Berücksichtigung von konkurrierenden Planungen nach § 38 BauGB ist auch die Bahnplanung im Planfeststellungsverfahren des Abschnittes 7.4 zu berücksichtigen. Die aktuelle gemeindeeigenen Planung mit Einleitung des FNP- Änderungsverfahrens hat zur Folge, dass sämtliche Einwendungen der Bürger von Bleichheim, Tutschfelden, Nordweil und Wagenstadt, die das Klima und den Kältesee betreffen, im „Bahn- Verfahren“ abgeschichtet werden, da die Stadt einen aktuelleren, gleichlautenden Planungswusch verfolgt. Eine „Nichtberücksichtigung“ und folgende Unwirksamkeit dieser Argumente im Bahnverfahren führt zu einer deutlichen Verschlechterung der Argumentations ketten gegen das Bahnverfahren. Im Falle einer Abschichtung der Argumente im Bahn Planfeststellungsverfahren werden von privater Seite gegen die Stadt Herbolzheim Schadensersatzansprüche erhoben. Siehe § 39 BauGB Vertrauensschaden. Es gibt in diesen Bereich abweichende Fachplanungen das Klima betreffend, die zu berücksichtigen sind. Im Falle einer abweichenden Planung nach § 37 Abs. 3 BauGB sind Aufwendungen für Entschädigungen nach diesem Gesetzbuch, vom Träger der Maßnahmen zu ersetzen, die durch die Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans oder eines Bebauungsplans, der aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und geändert, ergänzt oder aufgehoben werden musste, entstehen. D. h. die Stadt muss u. U. Kosten für die klimatologischen Untersuchungen der Bahn mit übernehmen. 6. Landschaftsbild: Im Eingangsbereich von Wagenstadt ein neues Gewerbegebiet zu errichten obwohl in Herbolzheim, knappe 5 Minuten per Fahrrad entfernt die größten Flächen für Gewerbe und Industrie im Landkreis Emmendingen bereit stehen, ist sehr verwunderlich. Dies widerspricht den Grundsätzen der Landesplanung zum Flächensparen. Der Gedanke, jedem Ortsteil ein eigenes Gewerbegebiet zu geben widerspricht ebenfalls den Grundsätzen der Landesplanung. Eine Ausweisung eines Gewerbegebietes, ggf. mit Ausbildung eines breiten, Schutzstreifens am Bleichbach führt zu Bildung einer Splittersiedlung am Ortseingang von Wagenstadt. Die fehlende Integration und Einbindung widerspricht den Grundsätzen der Landesplanung. Zudem gibt es keine lärmintensiven Bebauungen in der Umgebung, an die sich die Planung anlehnen und integrieren könnte. Dieser, vom FNP Änderungsverfahren betroffene Bereich wird in Verbindung mit dem Bleichbach als Naherholungsbereich genutzt. Eine Ausweisung eines Gewerbegebietes beeinträchtigt bzw. zerstört diese Funktion im Eingangsbereich von Wagenstadt. Die Qualität des Ortseingangs von Wagenstadt wird unter einer Gewerbegebietsausweisung deutlich leiden. Weder die Prinzipien der Kleinteiligkeit noch eine reduzierte Höhenentwicklung ist zu erwarten. Dem Aspekt einer Einbindung ins Landschaftsbild wird nicht entsprochen. 7. Städteplanung / Planungsrecht Planungsrecht: Die Fläche wurde wie bereit bekannt, nicht aus dem rechtskräftigen FNP entwickelt. Derzeit ist die Fläche ist im rechtsgültigen FNP als Fläche für Kleingartenanlagen ausgewiesen (grün). D. h. die Flächen wurden bei der Aufstellung des jetzt gültigen FNP unter gänzlich anderen Gesichtspunkten untersucht. Ein Wechsel der Nutzungsart in ein Gewerbegebiet (Darstellung im FNP: grau) widerspricht den Grundsätzen des Planungsrechts. Es muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung für dieses Gebiet durchgeführt werden. Der Wunsch des Ortschaftsrates, Gewerbeansiedlung im Teilort zu ermöglichen um Leben und Kaufkraft im Teilort zu erhalten ist grundsätzlich nachvollziehbar, jedoch wurde keine gesetzlich vorgeschriebene „vergleichende Voruntersuchung des Standortes“ vorgenommen. Es gäbe andere Standorte wie z. B. am süd- westlichen Eingangsbereich in Richtung Kenzingen, die keine Konflikte mit Natur, Fauna Flora und Lärm erzeugen und daher weit besser geeignet sind als ein sensibler Bereich in Bachnähe. Es ist auch zu fragen in wie weit eine Ansiedlung von Gewerbe am Rand der Ortschaft die potentielle Kaufkraft im Ort hält oder ob nicht eher die jetzige Qualität des „Schlaf – und Erholungsortes“ deutlich darunter leidet. Im Übrigen haben Tutschfelden und Bleichheim auch keine Gewerbegebiete. In Anbetracht des Flächenverbrauchs und der zukünftigen demographischen Entwicklung ist jedoch nur eine Ansiedlung in Herbolzheim, wo es noch viele freie Flächen gibt, sinnvoll. Städtebau: Eine Zufahrt durch Wagenstadt ist für LKW`s nicht zulässig. Aufgrund der Belastungsobergrenze der Bleichbrücke ist eine Zufahrt zu dem Gewerbegebiet für Schwerlastverkehr und Transportgewerbe nur durch Herbolzheim (Wohngebiet Ebeneck / Wohngebiet Sonnhalde) möglich. Dies wiederspricht aber grundsätzlich dem LKW Fahrverbot der Stadt, das an der südlichen Ortseinfahrt von Herbolzheim steht. Wollte die Stadt nicht den LKW Verkehr aus den Wohngebieten heraushalten? Durch das höhere Verkehrsaufkommen mit LKW entsteht ein zusätzliches Gefahrenpotential in Bereichen mit viel Fußgängerverkehr wie Schwimmbadzufahrt, Ebeneck, usw. Eine einseitige Zufahrt ist ein gravierender Nachteil für die Belieferung des Gewerbegebietes und stellt gleichzeitig eine Mehrbelastung der Anwohner in den Zufahrtsbereichen dar. Aus den vorgenannten Gründen ist diese Planung weder sach- noch fachlich zu rechtfertigen. Die Folgen für alle Beteiligten sind durchwegs negativ. Daher appelliere ich an alle Verantwortlichen, keinen Schaden für die Natur, die angrenzenden Bürger und auch für die Verwaltung zu verursachen und von der vorgesehenen Planung Abstand zu nehmen. 30. Januar 2011 Maximilian Bauch Dipl. Ing. FH Architekt Im Sand 3 79336 Herbolzheim-Wagenstadt