Ausbaggerung im FFH-Gebiet
Die geplante Ausschürfung des
Rheinbettes unmittelbar oberhalb der Einmündung der Aare soll dem von
den Stadtwerken Waldshut-Tiengen GmbH betriebenen Fahrgastschiff
Waldshut-Tiengen“ ermöglichen, auch bei niedrigeren Wasserständen im
Rhein die Fahrt zur eigens dafür bereits angelegten Anlegestelle
Koblenz durchzuführen. Bei ausreichendem Wasserstand ist dies derzeit
bereits möglich. Grundsätzliche Kritik sehen wir in der Verfahrensweise
des Projekts Rheinausschürfung im Bereich Schmittenau Waldshut-Tiengen:
Die vom Regierungspräsidium Freiburg, Herr Gläser, forcierte
Gewässerunterhaltungsmaßnahme sehen wir als nicht gegeben an, und
verlangen ein förmliches Wasserrechtsverfahren zur transparenten
Darstellung der Planungen und der Auswirkungen. Da bisher diesem
Bereich keine Schifffahrtsrinne angelegt gewesen ist, können wir der
Argumentation nicht folgen, das die Neuanlage im Rahmen einer
Ausbaggerung des Rheins an dieser Stelle als Unterhaltungsmaßnahme
gilt. Wir fordern deshalb ein Wasserrechtsverfahren.
Wir verlangen dringend die Einhaltung der Verfahrenswege, wie auch
die Dokumentation, welche Alternativen im Rahmen des Verfahrens prüfen
soll.
![[Keine Beschreibung eingegeben]](/hochrhein/files/2005420203023.jpg)
Rechts der Insel soll die Kiesbank weggebaggert werden um die Ausflugsfahrten der Stadtwerke zu ermöglichen. Dadurch werden wertvolle Lebensräume für seltene Fische und Insekten zerstört. Foto: Anton Wiesmann
Den
Planungen zur Einrichtung einer Schifffahrtsrinne über die Kiesbank bei
Schmittenau zum Zweck des Ausflugsverkehrs nach Koblenz steht außerdem
der Schutz des FFH Gebietes entgegen. Wie uns bei der
Informationsveranstaltung dargestellt wurde, befindet sich das Gebiet
der Ausbaggerung/schürfung an der Kiesinsel, welche nach Schweizer
Recht zum Naturschutzgebiet erklärt wurde, sowie in dem FFH Gebiet
Hochrhein östl. Waldshut, welches sich von der Wutach-Mündung kommend
bis zum Rheincamping entlang zieht. Für dieses Natura-2000 Gebiet sind
Vorkommen der Grünen Keiljungfer, dem Bachneunauge, Strömer und Groppe
aufgeführt. Außerdem ist dieser Rheinabschnitt als eine der letzten
frei fließenden Hochrheinabschnitte auch für die bedrohten Äschen und
der Nase ein erhaltenswerter Lebensraum. Die aufgeführten Fischarten
benötigen den steinigen kiesigen Grund als Lebens- und Laichraum. Durch
die Gewässerdynamik, die nach Baden-Württembergischem Wassergesetz
gewährleistet werden sollte, ist für diese Arten ein natürlicher
Lebensraum in diesem Gebiet vorhanden. Deshalb dürfen dort keine
Eingriffe stattfinden, da dies den Lebensraum und die Laichplätze der
aufgeführten FFH-Arten und der Äsche zerstört. Dadurch ist der
FFH-Status dieses Gebietes erheblich gestört. Bei einem Eingriff sehen
wir keine möglichen gleichwertigen Ausgleichsmaßnahmen. Dieses Gebiet,
und damit der für die Arten genutzte Raum, ist aus einem dynamischen
Prozeß entstanden. Der Lebensraum besteht aus Strukturen, die so nicht
wieder künstlich hergestellt werden können.
1. Bei der geplanten Rheinausschürfung handelt es sich um eine
wirtschaftliche Maßnahme, die ausschließlich dazu dient, die Zahl der
Fahrgäste (Touristen) und der Ausflugsfahrten zu erhöhen. Dies zeigten
die Ausführungen und Darstellungen von Herrn Schilling am 01.02.05.
Insofern soll die Maßnahme den Umsatz der Stadtwerke Waldshut-Tiengen
GmbH erhöhen.
2. Dies ist auch der Grund, weshalb die geplante Vertiefung des
Rheinbettes keinesfalls im öffentlichen Interesse, sondern nur im
Interesse der Stadtwerke GmbH erfolgt. Ein öffentliches Interesse ist
hier nicht vorhanden, zumal die Attraktivität der Schiffsfahrten auch
ohne diese Ausschürfung zunimmt.
3. Aus den in Punkt 1 und 2 genannten Gründen kann diese Maßnahme
keinesfalls als Unterhaltungsmaßnahme deklariert werden. Eine „private“
Maßnahme zur Erzielung finanzieller Vorteile ist ein erheblicher
Eingriff in das Gewässer. Wir fordern somit ein ausführliches
wasserrechtliches Genehmigungsverfahren. Außerdem darf es nicht sein,
dass eine solche private Maßnahme mit öffentlichen Mitteln der
Steuerzahler finanziert werden soll.
4. Eine solche Maßnahme stellt einen erheblichen Eingriff in das
FFH-Gebiet dar. Die Umlagerung verändert die gewachsene Struktur der
Kiesbank nicht nur im Bereich der Entfernung des Kieses, sondern auch
im Bereich der neuen Lagerfläche. Insofern werden natürlich gewachsene
Strukturen vernichtet. Wir lehnen nach derzeitigem Wissensstand deshalb
diese Maßnahme ab.
5. Der Eingriff in das FFH-Gebiet verändert den natürlich
entstandenen Strömungsverlauf auf beiden Seiten der Kiesinsel. Der
südliche Arm des Rheins ist relativ schmal, tief und schnell strömend.
Eine Verlagerung von 1000 m³ Kies auf einer Länge von über 100 Metern
und einer Breite von 8 - 10 Metern aus der nördlichen Fließrinne in
Richtung Süden verändert die Strömungsverhältnisse in nicht absehbarer
Weise (siehe dazu auch Punkt 7). Wir lehnen nach derzeitigem
Wissensstand deshalb diese Maßnahme ab.
6. Unseres Wissens ist die Kiesinsel auf Schweizer Seite
Naturschutzgebiet nach Schweizer Recht. Die Ausschürfung betrifft auch
dieses Schutzgebiet durch Veränderungen der Wasserströmung und des
Geschiebetriebes. Vor dem Eingriff ist die rechtliche Situation der
Schweiz zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf die nicht vorhandene
Nachhaltigkeit dieser Maßnahme.
7. Die Nachhaltigkeit der Maßnahme ist äußerst fragwürdig. Die
natürlichen Geschiebe- und Strömungsverhältnisse haben die Kiesbank im
Laufe von Jahrzehnten so ausgeformt, wie sie derzeit existiert. Ein
großflächiger Eingriff in diese natürlich gewachsenen Strukturen hat
nicht absehbare Veränderungen zur Folge. Die Wahrscheinlichkeit immer
wiederkehrender Auflandungen des Geschiebes an der bestehenden Stelle
ist sehr groß. Es wären wiederholte Eingriffe zur Nachbesserung in
diesem hochwertigen Gebiet notwendig, jedes Mal mit den gleichen
zerstörerischen Folgen für den gewachsenen Lebensraum. Der Beweis der
Nachhaltigkeit dieser geplanten Maßnahme ist für eine Genehmigung
zwingend erforderlich.
8. Zu der geplanten Maßnahme fehlen nahezu alle detaillierten
fachlichen Daten und Angaben. Daten zu den Wassertiefen an der
Kiesinsel im Jahresverlauf und den Zeiträumen, in denen die flache
Stelle durch das Schiff nicht passiert werden kann, fehlen. Auch fehlen
Angaben zur Wassertiefe nach der Umlagerung in der neuen Rinne und auf
der neuen Ablagefläche. Ebenso fehlen Angaben zur Beschaffenheit des
Kieses, zur Kolmation, zur Korngrößenverteilung und zur
Tiefgründigkeit. Weiterhin sind detaillierte Angaben unerlässlich zur
Strömungsgeschwindigkeit des Wassers im gesamten Bereich des Eingriffs
und dessen Umgebung bei unterschiedlichen Wasserständen des Rheins.
Dann sind detaillierte Messungen und Berechnungen erforderlich zum
Geschiebetrieb im Bereich der Kiesinsel und oberhalb davon. Die
Auswirkung des verstärkten Schiffsverkehrs und dessen Wellen auf die
Ufer müssen detailliert untersucht und bewertet werden. Wir fordern
umfangreiche detaillierte Angaben, die unter anderem die oben genannten
Punkte beinhalten.
9. Der Abschnitt des Hochrheins zwischen der Wutachmündung bis
fast nach Waldshut ist einer der wenigen frei fließenden Strecken des
Rheins. Dort leben Fischarten, die sonst im stauregulierten Hochrhein
keinen Lebensraum mehr finden. Dabei handelt es sich nicht nur um die
in der FFH-Richtlinie geschützten Arten Groppe, Bachneunauge und
Strömer, sondern auch um die Äsche, Barbe und Nase. Diese Arten sind
überwiegend auf intakte Kiesbänke angewiesen, um sich vermehren zu
können. Der Strömer gilt im baden-württembergischen Rheinsystem als vom
Aussterben bedroht, die Äsche ist eine stark gefährdete Art und der
Bestand der Nasen, Bachneunaugen, Groppen und Barben gilt als
gefährdet. Für das FFH-Gebiet gilt das Verschlechterungsverbot. Allein
schon deshalb ist der geplante Eingriff zu Zwecken der Umsatzförderung
nicht zu akzeptieren. Angemessene gebietsspezifische
Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff sind kaum möglich. Außerdem fehlt
derzeit eine ökologische Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung. Die geplante
Maßnahme ist deshalb aus ökologischer Sicht abzulehnen.
10. Da die Schiffsanlegestelle in Koblenz bei normalen oder
höheren Wasserständen mit dem Fahrgastschiff ohne Eingriff bereits
heute erreichbar ist, sehen wir keine Notwendigkeit, durch einen derart
gravierenden Eingriff in das Gewässer und das FFH-Schutzgebiet die
Befahrbarkeit zu verbessern.
11. Bei niedrigeren Wasserständen sind die Gewässersohle und die
freiliegenden Uferbereiche entlang der Fahrtstrecke zudem besonders
empfindlich gegenüber künstlichen Wellenbewegungen durch solch große
Schiffe. Die Ufererosion durch Schwall- und Sunkereignisse, die vom
Schiffsverkehr verursacht werden, sind bekannt und wissenschaftlich
untersucht. In anderen Bereichen des Hochrheins versucht man, durch
Wellen-Erosion verloren gegangene Laichplätze kieslaichender Fischarten
durch Einbringen von Kies mit großem Aufwand wieder herzustellen. Die
Ausschürfung erhöht die Fließgeschwindigkeit des Rheins in der neuen
Fahrrinne. Dadurch erhöht sich zwangsläufig auch die
Fahrgeschwindigkeit des Fahrgastschiffes, damit es manövrierbar bleibt.
Die schädlichen Schwall- und Sunkereignisse werden dadurch erheblich
verstärkt.
Bei niedrigeren Wasserständen ist eine durch den Schiffsbetrieb
verursachte welleninduzierte Erosion in dieser ökologisch hochwertigen
Strecke zu erwarten. Weil weder Verhinderung noch Ausgleich möglich
sind, lehnen wir die Maßnahme ab.
