Ausbaggerung im FFH-Gebiet

Die geplante Ausschürfung des Rheinbettes unmittelbar oberhalb der Einmündung der Aare soll dem von den Stadtwerken Waldshut-Tiengen GmbH betriebenen Fahrgastschiff Waldshut-Tiengen“ ermöglichen, auch bei niedrigeren Wasserständen im Rhein die Fahrt zur eigens dafür bereits angelegten Anlegestelle Koblenz durchzuführen. Bei ausreichendem Wasserstand ist dies derzeit bereits möglich. Grundsätzliche Kritik sehen wir in der Verfahrensweise des Projekts Rheinausschürfung im Bereich Schmittenau Waldshut-Tiengen:

Die vom Regierungspräsidium Freiburg, Herr Gläser, forcierte Gewässerunterhaltungsmaßnahme sehen wir als nicht gegeben an, und verlangen ein förmliches Wasserrechtsverfahren zur transparenten Darstellung der Planungen und der Auswirkungen. Da bisher diesem Bereich keine Schifffahrtsrinne angelegt gewesen ist, können wir der Argumentation nicht folgen, das die Neuanlage im Rahmen einer Ausbaggerung des Rheins an dieser Stelle als Unterhaltungsmaßnahme gilt. Wir fordern deshalb ein Wasserrechtsverfahren.

Wir verlangen dringend die Einhaltung der Verfahrenswege, wie auch die Dokumentation, welche Alternativen im Rahmen des Verfahrens prüfen soll.

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Rechts der Insel soll die Kiesbank weggebaggert werden um die Ausflugsfahrten der Stadtwerke zu ermöglichen. Dadurch werden wertvolle Lebensräume für seltene Fische und Insekten zerstört. Foto: Anton Wiesmann

Den Planungen zur Einrichtung einer Schifffahrtsrinne über die Kiesbank bei Schmittenau zum Zweck des Ausflugsverkehrs nach Koblenz steht außerdem der Schutz des FFH Gebietes entgegen. Wie uns bei der Informationsveranstaltung dargestellt wurde, befindet sich das Gebiet der Ausbaggerung/schürfung an der Kiesinsel, welche nach Schweizer Recht zum Naturschutzgebiet erklärt wurde, sowie in dem FFH Gebiet Hochrhein östl. Waldshut, welches sich von der Wutach-Mündung kommend bis zum Rheincamping entlang zieht. Für dieses Natura-2000 Gebiet sind Vorkommen der Grünen Keiljungfer, dem Bachneunauge, Strömer und Groppe aufgeführt. Außerdem ist dieser Rheinabschnitt als eine der letzten frei fließenden Hochrheinabschnitte auch für die bedrohten Äschen und der Nase ein erhaltenswerter Lebensraum. Die aufgeführten Fischarten benötigen den steinigen kiesigen Grund als Lebens- und Laichraum. Durch die Gewässerdynamik, die nach Baden-Württembergischem Wassergesetz gewährleistet werden sollte, ist für diese Arten ein natürlicher Lebensraum in diesem Gebiet vorhanden. Deshalb dürfen dort keine Eingriffe stattfinden, da dies den Lebensraum und die Laichplätze der aufgeführten FFH-Arten und der Äsche zerstört. Dadurch ist der FFH-Status dieses Gebietes erheblich gestört. Bei einem Eingriff sehen wir keine möglichen gleichwertigen Ausgleichsmaßnahmen. Dieses Gebiet, und damit der für die Arten genutzte Raum, ist aus einem dynamischen Prozeß entstanden. Der Lebensraum besteht aus Strukturen, die so nicht wieder künstlich hergestellt werden können.

1. Bei der geplanten Rheinausschürfung handelt es sich um eine wirtschaftliche Maßnahme, die ausschließlich dazu dient, die Zahl der Fahrgäste (Touristen) und der Ausflugsfahrten zu erhöhen. Dies zeigten die Ausführungen und Darstellungen von Herrn Schilling am 01.02.05. Insofern soll die Maßnahme den Umsatz der Stadtwerke Waldshut-Tiengen GmbH erhöhen.
2. Dies ist auch der Grund, weshalb die geplante Vertiefung des Rheinbettes keinesfalls im öffentlichen Interesse, sondern nur im Interesse der Stadtwerke GmbH erfolgt. Ein öffentliches Interesse ist hier nicht vorhanden, zumal die Attraktivität der Schiffsfahrten auch ohne diese Ausschürfung zunimmt.
3. Aus den in Punkt 1 und 2 genannten Gründen kann diese Maßnahme keinesfalls als Unterhaltungsmaßnahme deklariert werden. Eine „private“ Maßnahme zur Erzielung finanzieller Vorteile ist ein erheblicher Eingriff in das Gewässer. Wir fordern somit ein ausführliches wasserrechtliches Genehmigungsverfahren. Außerdem darf es nicht sein, dass eine solche private Maßnahme mit öffentlichen Mitteln der Steuerzahler finanziert werden soll.
4. Eine solche Maßnahme stellt einen erheblichen Eingriff in das FFH-Gebiet dar. Die Umlagerung verändert die gewachsene Struktur der Kiesbank nicht nur im Bereich der Entfernung des Kieses, sondern auch im Bereich der neuen Lagerfläche. Insofern werden natürlich gewachsene Strukturen vernichtet. Wir lehnen nach derzeitigem Wissensstand deshalb diese Maßnahme ab.
5. Der Eingriff in das FFH-Gebiet verändert den natürlich entstandenen Strömungsverlauf auf beiden Seiten der Kiesinsel. Der südliche Arm des Rheins ist relativ schmal, tief und schnell strömend. Eine Verlagerung von 1000 m³ Kies auf einer Länge von über 100 Metern und einer Breite von 8 - 10 Metern aus der nördlichen Fließrinne in Richtung Süden verändert die Strömungsverhältnisse in nicht absehbarer Weise (siehe dazu auch Punkt 7). Wir lehnen nach derzeitigem Wissensstand deshalb diese Maßnahme ab.
6. Unseres Wissens ist die Kiesinsel auf Schweizer Seite Naturschutzgebiet nach Schweizer Recht. Die Ausschürfung betrifft auch dieses Schutzgebiet durch Veränderungen der Wasserströmung und des Geschiebetriebes. Vor dem Eingriff ist die rechtliche Situation der Schweiz zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf die nicht vorhandene Nachhaltigkeit dieser Maßnahme.
7. Die Nachhaltigkeit der Maßnahme ist äußerst fragwürdig. Die natürlichen Geschiebe- und Strömungsverhältnisse haben die Kiesbank im Laufe von Jahrzehnten so ausgeformt, wie sie derzeit existiert. Ein großflächiger Eingriff in diese natürlich gewachsenen Strukturen hat nicht absehbare Veränderungen zur Folge. Die Wahrscheinlichkeit immer wiederkehrender Auflandungen des Geschiebes an der bestehenden Stelle ist sehr groß. Es wären wiederholte Eingriffe zur Nachbesserung in diesem hochwertigen Gebiet notwendig, jedes Mal mit den gleichen zerstörerischen Folgen für den gewachsenen Lebensraum. Der Beweis der Nachhaltigkeit dieser geplanten Maßnahme ist für eine Genehmigung zwingend erforderlich.
8. Zu der geplanten Maßnahme fehlen nahezu alle detaillierten fachlichen Daten und Angaben. Daten zu den Wassertiefen an der Kiesinsel im Jahresverlauf und den Zeiträumen, in denen die flache Stelle durch das Schiff nicht passiert werden kann, fehlen. Auch fehlen Angaben zur Wassertiefe nach der Umlagerung in der neuen Rinne und auf der neuen Ablagefläche. Ebenso fehlen Angaben zur Beschaffenheit des Kieses, zur Kolmation, zur Korngrößenverteilung und zur Tiefgründigkeit. Weiterhin sind detaillierte Angaben unerlässlich zur Strömungsgeschwindigkeit des Wassers im gesamten Bereich des Eingriffs und dessen Umgebung bei unterschiedlichen Wasserständen des Rheins. Dann sind detaillierte Messungen und Berechnungen erforderlich zum Geschiebetrieb im Bereich der Kiesinsel und oberhalb davon. Die Auswirkung des verstärkten Schiffsverkehrs und dessen Wellen auf die Ufer müssen detailliert untersucht und bewertet werden. Wir fordern umfangreiche detaillierte Angaben, die unter anderem die oben genannten Punkte beinhalten.
9. Der Abschnitt des Hochrheins zwischen der Wutachmündung bis fast nach Waldshut ist einer der wenigen frei fließenden Strecken des Rheins. Dort leben Fischarten, die sonst im stauregulierten Hochrhein keinen Lebensraum mehr finden. Dabei handelt es sich nicht nur um die in der FFH-Richtlinie geschützten Arten Groppe, Bachneunauge und Strömer, sondern auch um die Äsche, Barbe und Nase. Diese Arten sind überwiegend auf intakte Kiesbänke angewiesen, um sich vermehren zu können. Der Strömer gilt im baden-württembergischen Rheinsystem als vom Aussterben bedroht, die Äsche ist eine stark gefährdete Art und der Bestand der Nasen, Bachneunaugen, Groppen und Barben gilt als gefährdet. Für das FFH-Gebiet gilt das Verschlechterungsverbot. Allein schon deshalb ist der geplante Eingriff zu Zwecken der Umsatzförderung nicht zu akzeptieren. Angemessene gebietsspezifische Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff sind kaum möglich. Außerdem fehlt derzeit eine ökologische Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung. Die geplante Maßnahme ist deshalb aus ökologischer Sicht abzulehnen.
10. Da die Schiffsanlegestelle in Koblenz bei normalen oder höheren Wasserständen mit dem Fahrgastschiff ohne Eingriff bereits heute erreichbar ist, sehen wir keine Notwendigkeit, durch einen derart gravierenden Eingriff in das Gewässer und das FFH-Schutzgebiet die Befahrbarkeit zu verbessern.
11. Bei niedrigeren Wasserständen sind die Gewässersohle und die freiliegenden Uferbereiche entlang der Fahrtstrecke zudem besonders empfindlich gegenüber künstlichen Wellenbewegungen durch solch große Schiffe. Die Ufererosion durch Schwall- und Sunkereignisse, die vom Schiffsverkehr verursacht werden, sind bekannt und wissenschaftlich untersucht. In anderen Bereichen des Hochrheins versucht man, durch Wellen-Erosion verloren gegangene Laichplätze kieslaichender Fischarten durch Einbringen von Kies mit großem Aufwand wieder herzustellen. Die Ausschürfung erhöht die Fließgeschwindigkeit des Rheins in der neuen Fahrrinne. Dadurch erhöht sich zwangsläufig auch die Fahrgeschwindigkeit des Fahrgastschiffes, damit es manövrierbar bleibt. Die schädlichen Schwall- und Sunkereignisse werden dadurch erheblich verstärkt.
Bei niedrigeren Wasserständen ist eine durch den Schiffsbetrieb verursachte welleninduzierte Erosion in dieser ökologisch hochwertigen Strecke zu erwarten. Weil weder Verhinderung noch Ausgleich möglich sind, lehnen wir die Maßnahme ab.