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PETER KREMER
 RECHTSANWALT

Güstrow, 14. März 2006

Rechtschutzmöglichkeiten gegen industrielle Tierproduktionsanlagen

Tagung „Bäuerliche Nutztierhaltung in Mecklenburg-Vorpommern: art- und umweltgerecht, sinnvolle Arbeit im ländlichen Raum“

Bei der Frage möglichen Rechtsschutzes nach Tierhaltungsanlagen muss differenziert werden zwischen den Rechten von Anwohner, Naturschutz- und Tierschutzverbänden sowie der Stadtortgemeinde.

  1. Rechte von Anwohnern
    Anwohner können sich nur darauf berufen, dass von Anlagen der Massentierhaltung Beeinträchtigungen ihres Rechtskreises ausgeht. Typische Beeinträchtigungen, die von derartigen Anlagen ausgehen, sind insbesondere Geruch, daneben ggf. Gesundheitsgefahren durch Keime sowie Beeinträchtigungen durch den Anlagenlärm oder den Verkehrslärm, der von den die Anlage an- und abfahrenden Fahrzeugen verursacht wird. Umstritten ist es, ob auch Beeinträchtigungen durch die Gülleausbringung rechtlich geltend gemacht werden können.
  2. Rechte von Naturschutzverbänden
    Im Bundesnaturschutzgesetz sowie in den Landesnaturschutzgesetzes gibt es einen Katalog von Umweltbeeinträchtigungen, gegen die Naturschutzverbände rechtlich vorgehen können. Es ist in jedem Einzelfall erforderlich, zunächst zu ermitteln, welche Beeinträchtigungen durch die Anlage verursacht werden. Sodann ist der konkrete Schutzstatus der die Anlage umgebenden Flächen zu ermitteln. Daraus lässt sich dann ableiten, ob Naturschutzverbände hier rechtlich etwas unternehmen können. Dabei stehen im Vordergrund die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft durch die luftgetragenen Immissionen aus der Anlage, also insbesondere Stickstoffeinträge in empfindliche Ökosysteme und in den Wald. Auch hier ist es umstritten, ob die Auswirkungen aus der Gülleausbringung zu den rügefähigen Rechten durch die Naturschutzverbände gehören.
  3. Rechte der Tierschutzverbände
    Eine rechtliche Überprüfungsmöglichkeit der Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen gibt es in Deutschland nicht, da es bisher keine tierschutzrechtliche Verbandsklage gibt. Die tierschutzrechtlichen Bestimmungen müssen zwar von der Genehmigungsbehörde im Verfahren abgeprüft und im Anlagenbetrieb eingehalten werden, allerdings können Verstöße von den Tierschutzverbänden nicht vor Gericht gebracht werden. Wenn sich nachweisen lässt, dass es aufgrund der vorgesehenen Haltungsbedingungen zu erheblichen Beeinträchtigungen des Tierwohls kommt, sollte jedoch im Einwendungsverfahren deutlich darauf hingewiesen werden, dass dies den Straftatbestand der Tierquälerei erfüllen kann.
  4. Rechte der Standortgemeinde
    Für Anlagen der Massentierhaltung, die im Außenbereich errichtet werden, müssen die Standortgemeinden um ihr Einvernehmen ersucht werden. Sie können dieses Einvernehmen aus bestimmten Gründen verweigern. Nach neuerer Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg ist dieser Katalog gegenüber der bisherigen Rechtspraxis deutlich erweitert worden, so dass die Standortgemeinden rechtlich die besten Einflussmöglichkeiten zur Verhinderung derartiger Anlagen haben. Oftmals scheuen allerdings Standortgemeinden die Verweigerung des Einvernehmens oder die rechtliche Durchsetzung der Verweigerung ihres Einvernehmens, da sie entweder Angst vor Schadensersatzforderungen des Anlagenbetreibers haben oder die Errichtung der Anlage wegen der Schaffung von Arbeitsplätzen sogar befürworten. Aus diesem Grund ist es wichtig, seitens der Bürgerinitiativen sowie der Natur- und Tierschutzverbände möglichst frühzeitig auf die Gemeinde einzuwirken. Insbesondere der Wertverlust von Immobilien, der bei der Errichtung derartiger Anlagen entsteht und sich finanztechnisch recht gut nachweisen lässt, kann ein Argument sein, um die Gemeindevertretung zu überzeugen, gegen die Genehmigung einer derartigen Anlage vorzugehen und das Einvernehmen zu verweigern.
  5. Formelles
    In allen Fällen der Geltendmachung von Rechten ist es notwendig, dass die Fristen eingehalten werden. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren werden die Unterlagen einen Monat ausgelegt, nur bis zwei Wochen nach dem Ende der Auslegung können Einwendungen erhoben werden. Wird diese Frist versäumt, ist es in aller Regel nicht mehr möglich, später noch gegen die Anlage vorzugehen. Sobald also erste Informationen auftauchen, wonach eine derartige Anlage geplant ist, sollte durchgehend kontrolliert werden, ob und von wann bis wann die Unterlagen ausliegen. Anwohner können sich in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren auch nur auf diejenigen Argumente stützen, die sie in der Einwendung bereits vorgebracht haben. Es ist also wichtig, dass die Einwendung möglichst vollständig alle rechtlich relevanten Belange benennt. Für Naturschutzverbände sowie für die Standortgemeinde gibt es eigene Fristen. Insbesondere die Standortgemeinde muss eine zweimonatige Frist ab Eingang des sog. Einvernehmensersuchens in der Verwaltung einhalten, um ihr Einvernehmen zu verweigern. Hält sie diese Frist nicht ein, gilt das Einvernehmen als erteilt und kann später nicht mehr verweigert werden. Auch hier ist es also wichtig, dass die Bürgerinitiative möglichst frühzeitig Kontakt mit der Verwaltung bzw. der Gemeindevertretung aufnimmt.

Berlin, im März 2006

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Autor dieser Seiten: BUND Mecklenburg-Vorpommern e.V.