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PETER KREMER
RECHTSANWALT
Güstrow, 14. März 2006
Rechtschutzmöglichkeiten gegen
industrielle Tierproduktionsanlagen
Tagung „Bäuerliche Nutztierhaltung in
Mecklenburg-Vorpommern: art- und umweltgerecht, sinnvolle Arbeit im
ländlichen Raum“
Bei der Frage möglichen Rechtsschutzes nach
Tierhaltungsanlagen muss differenziert werden zwischen den Rechten von
Anwohner, Naturschutz- und Tierschutzverbänden sowie der Stadtortgemeinde.
- Rechte von Anwohnern
Anwohner können sich nur darauf berufen, dass von Anlagen der
Massentierhaltung Beeinträchtigungen ihres Rechtskreises ausgeht. Typische
Beeinträchtigungen, die von derartigen Anlagen ausgehen, sind insbesondere
Geruch, daneben ggf. Gesundheitsgefahren durch Keime sowie
Beeinträchtigungen durch den Anlagenlärm oder den Verkehrslärm, der von
den die Anlage an- und abfahrenden Fahrzeugen verursacht wird.
Umstritten ist es, ob auch Beeinträchtigungen durch die Gülleausbringung
rechtlich geltend gemacht werden können.
- Rechte von Naturschutzverbänden
Im Bundesnaturschutzgesetz sowie in den Landesnaturschutzgesetzes gibt
es einen Katalog von Umweltbeeinträchtigungen, gegen die
Naturschutzverbände rechtlich vorgehen können. Es ist in jedem Einzelfall
erforderlich, zunächst zu ermitteln, welche Beeinträchtigungen durch die
Anlage verursacht werden. Sodann ist der konkrete Schutzstatus der die
Anlage umgebenden Flächen zu ermitteln. Daraus lässt sich dann ableiten,
ob Naturschutzverbände hier rechtlich etwas unternehmen können.
Dabei stehen im Vordergrund die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft
durch die luftgetragenen Immissionen aus der Anlage, also insbesondere
Stickstoffeinträge in empfindliche Ökosysteme und in den Wald.
Auch hier ist es umstritten, ob die Auswirkungen aus der Gülleausbringung
zu den rügefähigen Rechten durch die Naturschutzverbände gehören.
- Rechte der Tierschutzverbände
Eine rechtliche Überprüfungsmöglichkeit der Einhaltung
tierschutzrechtlicher Bestimmungen gibt es in Deutschland nicht, da es
bisher keine tierschutzrechtliche Verbandsklage gibt. Die
tierschutzrechtlichen Bestimmungen müssen zwar von der Genehmigungsbehörde
im Verfahren abgeprüft und im Anlagenbetrieb eingehalten werden,
allerdings können Verstöße von den Tierschutzverbänden nicht vor Gericht
gebracht werden.
Wenn sich nachweisen lässt, dass es aufgrund der vorgesehenen
Haltungsbedingungen zu erheblichen Beeinträchtigungen des Tierwohls
kommt, sollte jedoch im Einwendungsverfahren deutlich darauf hingewiesen
werden, dass dies den Straftatbestand der Tierquälerei erfüllen kann.
- Rechte der Standortgemeinde
Für Anlagen der Massentierhaltung, die im Außenbereich errichtet
werden, müssen die Standortgemeinden um ihr Einvernehmen ersucht werden.
Sie können dieses Einvernehmen aus bestimmten Gründen verweigern. Nach
neuerer Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg ist dieser Katalog
gegenüber der bisherigen Rechtspraxis deutlich erweitert worden, so dass
die Standortgemeinden rechtlich die besten Einflussmöglichkeiten zur
Verhinderung derartiger Anlagen haben.
Oftmals scheuen allerdings Standortgemeinden die Verweigerung des
Einvernehmens oder die rechtliche Durchsetzung der Verweigerung ihres
Einvernehmens, da sie entweder Angst vor Schadensersatzforderungen des
Anlagenbetreibers haben oder die Errichtung der Anlage wegen der Schaffung
von Arbeitsplätzen sogar befürworten. Aus diesem Grund ist es wichtig,
seitens der Bürgerinitiativen sowie der Natur- und Tierschutzverbände
möglichst frühzeitig auf die Gemeinde einzuwirken.
Insbesondere der Wertverlust von Immobilien, der bei der Errichtung
derartiger Anlagen entsteht und sich finanztechnisch recht gut nachweisen
lässt, kann ein Argument sein, um die Gemeindevertretung zu überzeugen,
gegen die Genehmigung einer derartigen Anlage vorzugehen und das
Einvernehmen zu verweigern.
- Formelles
In allen Fällen der Geltendmachung von Rechten ist es notwendig, dass
die Fristen eingehalten werden.
Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren werden die Unterlagen
einen Monat ausgelegt, nur bis zwei Wochen nach dem Ende der Auslegung
können Einwendungen erhoben werden. Wird diese Frist versäumt, ist es in
aller Regel nicht mehr möglich, später noch gegen die Anlage vorzugehen.
Sobald also erste Informationen auftauchen, wonach eine derartige Anlage
geplant ist, sollte durchgehend kontrolliert werden, ob und von wann bis
wann die Unterlagen ausliegen.
Anwohner können sich in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren auch nur auf
diejenigen Argumente stützen, die sie in der Einwendung bereits
vorgebracht haben. Es ist also wichtig, dass die Einwendung möglichst
vollständig alle rechtlich relevanten Belange benennt.
Für Naturschutzverbände sowie für die Standortgemeinde gibt es eigene
Fristen.
Insbesondere die Standortgemeinde muss eine zweimonatige Frist ab Eingang
des sog. Einvernehmensersuchens in der Verwaltung einhalten, um ihr
Einvernehmen zu verweigern. Hält sie diese Frist nicht ein, gilt das
Einvernehmen als erteilt und kann später nicht mehr verweigert werden.
Auch hier ist es also wichtig, dass die Bürgerinitiative möglichst
frühzeitig Kontakt mit der Verwaltung bzw. der Gemeindevertretung
aufnimmt.
Berlin, im März 2006
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