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BUGA 2009:
Der Ausbau des Burgsees Schwerin und warum er so
nicht umgesetzt werden darf
Argumente des BUND Mecklenburg-Vorpommern
Januar 2006 Dipl.-Biol. Arndt Müller
| Seit dem 24.11.2005 ist
die öffentliche Beteiligung am sogenannten Planfeststellungsverfahren
zum Ausbau des Burgsees abgeschlossen. An diesem Tag wurden von Seiten
der das Verfahren leitenden Stadt Schwerin mit all jenen in einer nicht
öffentlichen Sitzung gesprochen, die im Zuge einer öffentlichen
Auslegung des Projektes Einwände gegen das Vorhaben eingebracht hatten.
Dies waren Behörden, Privatpersonen und ein Umweltverband. Geleitet wird
das Verfahren von der Unteren Wasserbehörde der Stadt Schwerin, die
derzeit die einzelnen Kritikpunkte, die die öffentliche Beteiligung
erbracht hatte, prüft und abwägt. Aus der Sicht des BUND Mecklenburg-Vorpommern ist eine
Genehmigung des Vorhabens durch einen Planfeststellungsbeschluß aus
folgenden Gründen nicht möglich: |
Was ist
ein Planfeststellungsverfahren und ein Planfeststellungsbeschluss?
Das Planfeststellungsverfahren ist ein
besonderes, streng formalisiertes Genehmigungsverfahren zur umfassenden
Entscheidung über die Zulässigkeit zum Beispiel einer
Straßenbaumaßnahme. Es soll bereits im Vorbereitungsstadium die
Vereinbarkeit des Vorhabens mit allen von diesem berührten öffentlichen
und privaten Belangen überprüft werden. Geregelt ist es in den §§ 72 ff.
Verwaltungsverfahrensgesetz sowie teilweise in Fachgesetzen (z.B. im
Bundesfernstraßengesetz). Das Verfahren beinhaltet ein gesondertes
Anhörungsverfahren, in dem auch der BUND beteiligt wird, und endet mit
einem Planfeststellungsbeschluss. Dieser ist ein Verwaltungsakt, der
ohne vorheriges Widerspruchsverfahren mit der Anfechtungsklage
angegriffen werden kann. |
- Das Land Mecklenburg-Vorpommern ist durch Gesetze
der EU verpflichtet, Schutzgebiete für europaweit besonders gefährdete
Tiere und Pflanzen bzw. ihre Lebensräume auszuweisen. Sie dienen dem
Aufbau eines europaweiten Netzes an Gebieten (NATURA 2000) zum Schutz von
Natur und Landschaft. Seit Ende 2004 wurde auch der Schweriner See als EU
Vogelschutzgebiet von der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns an die
EU nach Brüssel gemeldet. Das Umweltministerium hatte aufgrund seiner
Datenlage den Burgsee und andere stadtnahe Bereiche mit im
Gebietsvorschlag des EU Vogelschutzgebietes „Schweriner Seen“ enthalten.
Nach europäischem Recht ist dieser fachliche Vorschlag der obersten
Fachbehörde für die Ausgrenzung eines Schutzgebietes bindend. Er darf
nicht aus wirtschaftlichen Erwägungen verändert werden. Genau dies ist
aber in Schwerin geschehen. Nachdem die Stadt Schwerin Kenntnis von diesem
Vorgang erhielt wirkte sie auf die Landesregierung ein und erzielte die
Änderung der ursprünglichen Grenzen des Schutzgebietes. Den
Verantwortlichen Schwerins war bewußt, dass die Pläne der BUGA 2009 mit
europäischem Umweltrecht kollidieren würden. Sie wollten jedoch ungestört
durch strenge europäische Gesetze im Verein mit der BUGA GmbH ihre Pläne
verwirklichen. Die europäischen Gesetze (die sogenannte FFH Richtlinie und
die Vogelschutzrichtlinie) verbieten jedoch eine Korrektur von
Schutzgebietsgrenzen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Zu ähnlichen
Fällen gibt es bereits folgende Urteile des Europäischen Gerichtshofes:
Entscheidungen des Europäischen
Gerichtshofs
Urt. v.
28.02.1991 - C-57/89 (Kommission gegen Deutschland)
Flächenmäßige Verkleinerung eines
besonderes Schutzgebiet nach der Vogelschutzrichtlinie, (Leybucht/
Ostfriesland) Die flächenmäßige Verringerung und Veränderung eines
geschützten Gebiets darf nur aus außerordentlichen Gründen des Gemeinwohls
erfolgen, die Vorrang vor den mit der Richtlinie verfolgten Umweltbelangen
haben. Dafür reichen wirtschaftliche oder freizeitbedingte Erfordernisse
nicht aus, es sei denn, die ökologische Gesamtbilanz wird durch die Maßnahme
verbessert.
Urt. v. 02.08.1993 - C-355/90
(Kommission gegen Spanien) Auswahl von Gebieten (Santoña)
Die Auswahl der Vogelschutzgebiete muss
nach den in der EU-Vogelschutzrichtlinie festgelegten rein ornithologischen
Kriterien erfolgen. Die Mitgliedstaaten sind nicht berechtigt, nach ihrem
Ermessen Ausnahmen bei der Gebietsauswahl zu treffen, die auf der
Berücksichtigung anderer Interessen oder Erfordernissen wie beispielsweise
der Wirtschaft oder Erholung beruhen. Bei der Abgrenzung und dem Zeitpunkt
der Ausweisung von Schutzgebieten bestehen keine Handlungsspielräume.
Die BUGA ist mit der projektleitenden BUGA GmbH
eindeutig ein wirtschaftliches Vorhaben, Gründe des Allgemeinwohls können
nicht geltend gemacht werden. Demzufolge ist die spätere Herauslösung des
Burgsees aus dem Schutzgebiet „Schweriner Seen“ rechtswidrig.
- Die Umweltverträglichkeitsprüfung zum
Burgseeprojekt erbrachte Informationen zu der außerordentlichen
Artenvielfalt des Burgseeareals, die vor allem durch die naturnahen
Uferbereiche, die Feuchtwiesen am Südrand und die natürlichen
Weidengebüsche, Tümpel und Röhrichte im südwestlichen Uferbereich des
Burgsees bedingt ist. Die Untersuchung spezieller Artengruppen ergab, dass
im Burgseeareal etliche nach Europäischem Recht streng geschützte Arten
ihren Nahrungs- und Lebensraum besitzen, die teilweise auf den Landes- und
Bundes-Roten-Listen der gefährdeten Arten geführt werden.
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Art |
Rote Liste M-V |
Rote Liste D |
Geschützt nach EU Recht* (FFH Richtlinie) |
|
Teichfledermaus |
Vom
Aussterben bedroht |
Gefährdung
anzunehmen,
Status unbekannt |
geschützt
nach Anhang II
geschützt nach Anhang IV |
| Großes
Mausohr |
stark
gefährdet |
Stark
gefährdet |
geschützt
nach Anhang II
geschützt nach Anhang IV |
| Fischotter |
stark
gefährdet |
Vom
Aussterben bedroht |
geschützt
nach Anhang II
geschützt nach Anhang IV |
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Schlammpeitzger |
Vorwarnliste |
Stark
gefährdet |
geschützt
nach Anhang II |
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Europäischer Aal |
gefährdet |
gefährdet |
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| Karpfen |
|
stark
gefährdet |
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| Karausche |
|
stark
gefährdet |
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| Gründling |
|
stark
gefährdet |
|
| Bitterling |
gefährdet |
stark
gefährdet |
|
| Hecht |
|
gefährdet |
|
| Quappe |
Vorwarnliste |
stark
gefährdet |
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| Moorfrosch |
gefährdet |
stark
gefährdet |
geschützt
nach Anhang IV |
| Teichfrosch |
gefährdet |
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| Teichmolch |
gefährdet |
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*Die FFH Richtlinie der EU =
Flora-Fauna-Habitat Richtlinie wurde 1992 vom Rat der EU erlassen. Die
Staaten der EU werden mit ihrer Hilfe verpflichtet, ein Netz an
Schutzgebieten aufzubauen. Mit diesem Netz soll der andauernde Verlust an
Tier- und Pflanzenarten in Europa gestoppt werden. In verschiedenen Anhängen
der Richtlinie werden Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensräume
genannt, die je nach Nummer des Anhangs unterschiedlichen
Schutzverpflichtungen unterliegen. Weitere Informationen z.B. im Internet
finden Sie auf den Seiten des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland
http://www.bund.net.
Neben den genannten Fledermausarten sind noch viele
weitere Fledermausarten betroffen. Das Schweriner Schloß ist Schlafrevier
und ein überregional bedeutsames Winterquartier für viele Fledermausarten.
Auch für diese Arten gehen bedeutende Jagdgebiete in unmittelbarer Nähe zu
ihren Quartieren verloren (eine Übersicht aller betroffenen Tierarten mit
dem Grad ihrer Betroffenheit finden Sie beiliegend).
Für die Vogelwelt gibt es ebenfalls intensive Erhebungen, die belegen, dass
etliche Arten, die im EU Vogelschutzgebiet als Zielarten gelten, d.h. für
deren Schutz das Vogelschutzgebiet in erster Linie konzipiert wurde,
ebenfalls im Burgseeareal Brut- und Nahrungsraum finden (vollständige Liste
beiliegend). Unter ihnen befinden sich zudem etliche Arten, die in der EU
Vogelschutzrichtlinie in einem Anhangsteil (Anhang I) besonders erwähnt
werden und für die besondere Schutzmaßnahmen zu treffen sind. Dazu gehören
die Rohrweihe, der Fischadler, der Eisvogel, die Flussseeschwalbe.
Auch den Insektengesellschaften sowie den Schnecken
und Muscheln wurden in ihrer Artzusammensetzung besonders im Bereich des
südlichen Burgseeufers ein hoher Wert beigemessen. Auch unter ihnen finden
sich Vertreter der Roten Listen Deutschlands, so die Bauchige
Schnauzenschnecke Bithynia leachii (SHEPPARD, 1823) mit ihrer Unterart
Bithynia leachii troschelii (PAASCH, 1842), die deutschlandweit als stark
gefährdet eingestuft wird.
Schon allein die Tatsache, dass es sich bei vielen
Arten um bundeslandweit oder deutschlandweit gefährdete Arten handelt, müßte
Grund genug sein, die Maßnahmen des Burgseeausbaus zu untersagen. Steigernd
kommt nun der europäische Naturschutz hinzu. Für die Arten, die in der FFH
Richtlinie der EU im Anhang IV erwähnt werden, gilt ein strenger
Bestandsschutz auch außerhalb von speziellen Schutzgebieten, d.h. jede
Population dieser Tiere in der Landschaft Mecklenburg-Vorpommerns darf nicht
geschädigt werden (FFH Richtlinie, Artikel 12). Ausnahmen sind sehr streng
formuliert und können nicht herbeigeredet werden, sondern müssen durch
Fakten belegt werden. Zwingende Gründe des überwiegend öffentlichen
Interesses kann das Projekt BUGA 2009 nicht vorbringen.
- Weil sich der Burgsee in der jetzigen Situation in
unmittelbarer Nachbarschaft zum EU Vogelschutzgebiet „Schweriner Seen“
befindet, mußte im Zuge der Planungen für den Ausbau des Sees, eine
FFH-Verträglichkeitsuntersuchung durchgeführt werden. Mit dieser Prüfung
soll untersucht werden, ob das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf das EU
Vogelschutzgebiet „Schweriner Seen“ und seine zu schützenden Arten haben
wird. Die Prüfung muß bestimmte Schritte umfassen, die im Fall des
Burgsees nicht durchgeführt wurden.
Im Zuge der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung müssen
alle Projekte und Pläne beleuchtet werden, die derzeit bereits in den
Behörden der Stadt bekannt sind und die im Zusammenwirken mit dem
Burgseeprojekt eine Summation der Schadwirkungen auf den Schweriner See
bewirken können. Geprüft wurden
Paulsdamm Ortsumgehung B104, 2.BA
Golfplatz Medewege
Steg des WSA Lauenburg am Stangengraben/ Schweriner See
Steganlage Leezen
Nicht geprüft wurden weitere bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der
BUGA, wie die Erweiterungen des Segelclubs Schloßseebucht, der Stadthafen
am Beutel oder das Autorennen im Bereich des Schloßgartens, für die
jeweils konkrete Pläne vorliegen.
Im Zuge der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung wurden
nicht die Auswirkungen auf die nach Anhang IV der FFH Richtlinie besonders
geschützten Arten untersucht. Aufgabe der Verträglichkeitsuntersuchung
hätte sein müssen, zu untersuchen, ob die Beseitigung der Lebensräume der
genannten Arten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der
Gesamtpopulationen der Arten in Mecklenburg-Vorpommern führen kann. Diese
Untersuchungen sind nicht geführt worden. So ist besonders im Bezug auf
die Teichfledermaus eine Auswirkung zu prüfen, da diese Art sehr selten
ist und nur im Raum Wismar bisher Wochenstuben nachgewiesen sind. In der
Vergangenheit konnten beringte Teichfledermäuse aus Wismar hier am
schweriner See nachgewiesen werden. Die Überbrückung dieser erheblichen
Entfernung zu ihren Nahrungshabitaten macht deutlich, wie bedeutend auch
das Burgseeareal für diese Art ist.
- Im Zuge des landschaftspflegerischen Begleitplans
wurden Ausgleichsmaßnahmen für die für den Fall der Realisierung des
Burgseeprojektes geschädigten Arten geplant. Dazu gehören die Schaffung
bzw. Erweiterung von Kleingewässern in der Kiesgrube Wüstmark oder die
Schaffung von Wiesen auf ehemaligen Ackerland im Bereich Friedrichsthal.
Während es für die Arten der Roten Listen in der Regel leider keine
Berücksichtung findet, ob die entsprechenden Arten mit den
Ausgleichmaßnahmen auch wirklich neue Lebensräume bekommen, da die
entsprechenden Untersuchungen nicht mehr geführt werden, muß dies jedoch
für die FFH Arten nachgewiesen werden. Es ist völlig zweifelhaft, ob die
Bedeutung des Burgsees als Nahrungshabitat z.B. für den Fischadler oder
den Eisvogel oder für das Große Mausohr ausgeglichen werden kann, da die
entsprechenden Landschaftsräume der Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich der
Eignung zum Beispiel für die Fledermausarten oder den Fischotter nicht
tiefgreifend untersucht wurden (z.B. bestehende Nutzung der Lebensräume
durch die betreffenden Arten). Nach europäischen Recht ist zudem die
Wirksamkeit der Ausgleichsmaßnahme bereits zu Beginn des Burgseeausbaus
nachzuweisen. Es ist anzunehmen, dass die geschehenen aus unserer Sicht
rechtlich höchst fragwürdige Gehölzbeseitungen am südlichen Burgseeufer
bereits irreversible Schäden für einige FFH Arten bedeuten.
Der BUND M-V ist der festen Überzeugung, dass eine
naturverträgliche Gestaltung des Burgsee Areals möglich ist. Vorbild sollten
die ursprünglichen Gestaltungspläne der Schloßbaumeister Demmler ,
Willebrand und des Hofgärtners Theodor Klett sein, die vor 150 Jahren für
das südliche Burgseeareal einen romantischen Landschaftspark im Stile Lennés
vorgesehen hatten, mit lockeren Baumgruppen, Wasserläufen, Teichen und
Wiesen. Die verbliebenen Uferstrukturen und Feuchtgebiete des Burgseeareals
müssen erhalten bleiben!
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