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BUGA 2009:

Der Ausbau des Burgsees Schwerin und warum er so nicht umgesetzt werden darf

Argumente des BUND Mecklenburg-Vorpommern

Januar 2006 Dipl.-Biol. Arndt Müller

Seit dem 24.11.2005 ist die öffentliche Beteiligung am sogenannten Planfeststellungsverfahren zum Ausbau des Burgsees abgeschlossen. An diesem Tag wurden von Seiten der das Verfahren leitenden Stadt Schwerin mit all jenen in einer nicht öffentlichen Sitzung gesprochen, die im Zuge einer öffentlichen Auslegung des Projektes Einwände gegen das Vorhaben eingebracht hatten. Dies waren Behörden, Privatpersonen und ein Umweltverband. Geleitet wird das Verfahren von der Unteren Wasserbehörde der Stadt Schwerin, die derzeit die einzelnen Kritikpunkte, die die öffentliche Beteiligung erbracht hatte, prüft und abwägt. Aus der Sicht des BUND Mecklenburg-Vorpommern ist eine Genehmigung des Vorhabens durch einen Planfeststellungsbeschluß aus folgenden Gründen nicht möglich: Was ist ein Planfeststellungsverfahren und ein Planfeststellungsbeschluss?

Das Planfeststellungsverfahren ist ein besonderes, streng formalisiertes Genehmigungsverfahren zur umfassenden Entscheidung über die Zulässigkeit zum Beispiel einer Straßenbaumaßnahme. Es soll bereits im Vorbereitungsstadium die Vereinbarkeit des Vorhabens mit allen von diesem berührten öffentlichen und privaten Belangen überprüft werden. Geregelt ist es in den §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz sowie teilweise in Fachgesetzen (z.B. im Bundesfernstraßengesetz). Das Verfahren beinhaltet ein gesondertes Anhörungsverfahren, in dem auch der BUND beteiligt wird, und endet mit einem Planfeststellungsbeschluss. Dieser ist ein Verwaltungsakt, der ohne vorheriges Widerspruchsverfahren mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann.

  1.  Das Land Mecklenburg-Vorpommern ist durch Gesetze der EU verpflichtet, Schutzgebiete für europaweit besonders gefährdete Tiere und Pflanzen bzw. ihre Lebensräume auszuweisen. Sie dienen dem Aufbau eines europaweiten Netzes an Gebieten (NATURA 2000) zum Schutz von Natur und Landschaft. Seit Ende 2004 wurde auch der Schweriner See als EU Vogelschutzgebiet von der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns an die EU nach Brüssel gemeldet. Das Umweltministerium hatte aufgrund seiner Datenlage den Burgsee und andere stadtnahe Bereiche mit im Gebietsvorschlag des EU Vogelschutzgebietes „Schweriner Seen“ enthalten. Nach europäischem Recht ist dieser fachliche Vorschlag der obersten Fachbehörde für die Ausgrenzung eines Schutzgebietes bindend. Er darf nicht aus wirtschaftlichen Erwägungen verändert werden. Genau dies ist aber in Schwerin geschehen. Nachdem die Stadt Schwerin Kenntnis von diesem Vorgang erhielt wirkte sie auf die Landesregierung ein und erzielte die Änderung der ursprünglichen Grenzen des Schutzgebietes. Den Verantwortlichen Schwerins war bewußt, dass die Pläne der BUGA 2009 mit europäischem Umweltrecht kollidieren würden. Sie wollten jedoch ungestört durch strenge europäische Gesetze im Verein mit der BUGA GmbH ihre Pläne verwirklichen. Die europäischen Gesetze (die sogenannte FFH Richtlinie und die Vogelschutzrichtlinie) verbieten jedoch eine Korrektur von Schutzgebietsgrenzen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Zu ähnlichen Fällen gibt es bereits folgende Urteile des Europäischen Gerichtshofes:

Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs

Urt. v. 28.02.1991 - C-57/89 (Kommission gegen Deutschland)

Flächenmäßige Verkleinerung eines besonderes Schutzgebiet nach der Vogelschutzrichtlinie, (Leybucht/ Ostfriesland) Die flächenmäßige Verringerung und Veränderung eines geschützten Gebiets darf nur aus außerordentlichen Gründen des Gemeinwohls erfolgen, die Vorrang vor den mit der Richtlinie verfolgten Umweltbelangen haben. Dafür reichen wirtschaftliche oder freizeitbedingte Erfordernisse nicht aus, es sei denn, die ökologische Gesamtbilanz wird durch die Maßnahme verbessert.

Urt. v. 02.08.1993 - C-355/90 (Kommission gegen Spanien) Auswahl von Gebieten (Santoña)

Die Auswahl der Vogelschutzgebiete muss nach den in der EU-Vogelschutzrichtlinie festgelegten rein ornithologischen Kriterien erfolgen. Die Mitgliedstaaten sind nicht berechtigt, nach ihrem Ermessen Ausnahmen bei der Gebietsauswahl zu treffen, die auf der Berücksichtigung anderer Interessen oder Erfordernissen wie beispielsweise der Wirtschaft oder Erholung beruhen. Bei der Abgrenzung und dem Zeitpunkt der Ausweisung von Schutzgebieten bestehen keine Handlungsspielräume.

Die BUGA ist mit der projektleitenden BUGA GmbH eindeutig ein wirtschaftliches Vorhaben, Gründe des Allgemeinwohls können nicht geltend gemacht werden. Demzufolge ist die spätere Herauslösung des Burgsees aus dem Schutzgebiet „Schweriner Seen“ rechtswidrig.

  1. Die Umweltverträglichkeitsprüfung zum Burgseeprojekt erbrachte Informationen zu der außerordentlichen Artenvielfalt des Burgseeareals, die vor allem durch die naturnahen Uferbereiche, die Feuchtwiesen am Südrand und die natürlichen Weidengebüsche, Tümpel und Röhrichte im südwestlichen Uferbereich des Burgsees bedingt ist. Die Untersuchung spezieller Artengruppen ergab, dass im Burgseeareal etliche nach Europäischem Recht streng geschützte Arten ihren Nahrungs- und Lebensraum besitzen, die teilweise auf den Landes- und Bundes-Roten-Listen der gefährdeten Arten geführt werden.
Art Rote Liste M-V Rote Liste D Geschützt nach EU Recht* (FFH Richtlinie)
Teichfledermaus Vom Aussterben bedroht Gefährdung anzunehmen,
Status unbekannt
geschützt nach Anhang II
geschützt nach Anhang IV
Großes Mausohr stark gefährdet Stark gefährdet geschützt nach Anhang II
geschützt nach Anhang IV
Fischotter stark gefährdet Vom Aussterben bedroht geschützt nach Anhang II
geschützt nach Anhang IV
Schlammpeitzger Vorwarnliste Stark gefährdet geschützt nach Anhang II
Europäischer Aal gefährdet gefährdet  
Karpfen   stark gefährdet  
Karausche   stark gefährdet  
Gründling   stark gefährdet  
Bitterling gefährdet stark gefährdet  
Hecht   gefährdet  
Quappe Vorwarnliste stark gefährdet  
Moorfrosch gefährdet stark gefährdet geschützt nach Anhang IV
Teichfrosch gefährdet    
Teichmolch gefährdet    

*Die FFH Richtlinie der EU = Flora-Fauna-Habitat Richtlinie wurde 1992 vom Rat der EU erlassen. Die Staaten der EU werden mit ihrer Hilfe verpflichtet, ein Netz an Schutzgebieten aufzubauen. Mit diesem Netz soll der andauernde Verlust an Tier- und Pflanzenarten in Europa gestoppt werden. In verschiedenen Anhängen der Richtlinie werden Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensräume genannt, die je nach Nummer des Anhangs unterschiedlichen Schutzverpflichtungen unterliegen. Weitere Informationen z.B. im Internet finden Sie auf den Seiten des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland http://www.bund.net.

Neben den genannten Fledermausarten sind noch viele weitere Fledermausarten betroffen. Das Schweriner Schloß ist Schlafrevier und ein überregional bedeutsames Winterquartier für viele Fledermausarten. Auch für diese Arten gehen bedeutende Jagdgebiete in unmittelbarer Nähe zu ihren Quartieren verloren (eine Übersicht aller betroffenen Tierarten mit dem Grad ihrer Betroffenheit finden Sie beiliegend).
Für die Vogelwelt gibt es ebenfalls intensive Erhebungen, die belegen, dass etliche Arten, die im EU Vogelschutzgebiet als Zielarten gelten, d.h. für deren Schutz das Vogelschutzgebiet in erster Linie konzipiert wurde, ebenfalls im Burgseeareal Brut- und Nahrungsraum finden (vollständige Liste beiliegend). Unter ihnen befinden sich zudem etliche Arten, die in der EU Vogelschutzrichtlinie in einem Anhangsteil (Anhang I) besonders erwähnt werden und für die besondere Schutzmaßnahmen zu treffen sind. Dazu gehören die Rohrweihe, der Fischadler, der Eisvogel, die Flussseeschwalbe.

Auch den Insektengesellschaften sowie den Schnecken und Muscheln wurden in ihrer Artzusammensetzung besonders im Bereich des südlichen Burgseeufers ein hoher Wert beigemessen. Auch unter ihnen finden sich Vertreter der Roten Listen Deutschlands, so die Bauchige Schnauzenschnecke Bithynia leachii (SHEPPARD, 1823) mit ihrer Unterart Bithynia leachii troschelii (PAASCH, 1842), die deutschlandweit als stark gefährdet eingestuft wird.

Schon allein die Tatsache, dass es sich bei vielen Arten um bundeslandweit oder deutschlandweit gefährdete Arten handelt, müßte Grund genug sein, die Maßnahmen des Burgseeausbaus zu untersagen. Steigernd kommt nun der europäische Naturschutz hinzu. Für die Arten, die in der FFH Richtlinie der EU im Anhang IV erwähnt werden, gilt ein strenger Bestandsschutz auch außerhalb von speziellen Schutzgebieten, d.h. jede Population dieser Tiere in der Landschaft Mecklenburg-Vorpommerns darf nicht geschädigt werden (FFH Richtlinie, Artikel 12). Ausnahmen sind sehr streng formuliert und können nicht herbeigeredet werden, sondern müssen durch Fakten belegt werden. Zwingende Gründe des überwiegend öffentlichen Interesses kann das Projekt BUGA 2009 nicht vorbringen.

  1. Weil sich der Burgsee in der jetzigen Situation in unmittelbarer Nachbarschaft zum EU Vogelschutzgebiet „Schweriner Seen“ befindet, mußte im Zuge der Planungen für den Ausbau des Sees, eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung durchgeführt werden. Mit dieser Prüfung soll untersucht werden, ob das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf das EU Vogelschutzgebiet „Schweriner Seen“ und seine zu schützenden Arten haben wird. Die Prüfung muß bestimmte Schritte umfassen, die im Fall des Burgsees nicht durchgeführt wurden.

Im Zuge der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung müssen alle Projekte und Pläne beleuchtet werden, die derzeit bereits in den Behörden der Stadt bekannt sind und die im Zusammenwirken mit dem Burgseeprojekt eine Summation der Schadwirkungen auf den Schweriner See bewirken können. Geprüft wurden
Paulsdamm Ortsumgehung B104, 2.BA
Golfplatz Medewege
Steg des WSA Lauenburg am Stangengraben/ Schweriner See
Steganlage Leezen

Nicht geprüft wurden weitere bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der BUGA, wie die Erweiterungen des Segelclubs Schloßseebucht, der Stadthafen am Beutel oder das Autorennen im Bereich des Schloßgartens, für die jeweils konkrete Pläne vorliegen.

Im Zuge der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung wurden nicht die Auswirkungen auf die nach Anhang IV der FFH Richtlinie besonders geschützten Arten untersucht. Aufgabe der Verträglichkeitsuntersuchung hätte sein müssen, zu untersuchen, ob die Beseitigung der Lebensräume der genannten Arten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Gesamtpopulationen der Arten in Mecklenburg-Vorpommern führen kann. Diese Untersuchungen sind nicht geführt worden. So ist besonders im Bezug auf die Teichfledermaus eine Auswirkung zu prüfen, da diese Art sehr selten ist und nur im Raum Wismar bisher Wochenstuben nachgewiesen sind. In der Vergangenheit konnten beringte Teichfledermäuse aus Wismar hier am schweriner See nachgewiesen werden. Die Überbrückung dieser erheblichen Entfernung zu ihren Nahrungshabitaten macht deutlich, wie bedeutend auch das Burgseeareal für diese Art ist.

  1. Im Zuge des landschaftspflegerischen Begleitplans wurden Ausgleichsmaßnahmen für die für den Fall der Realisierung des Burgseeprojektes geschädigten Arten geplant. Dazu gehören die Schaffung bzw. Erweiterung von Kleingewässern in der Kiesgrube Wüstmark oder die Schaffung von Wiesen auf ehemaligen Ackerland im Bereich Friedrichsthal. Während es für die Arten der Roten Listen in der Regel leider keine Berücksichtung findet, ob die entsprechenden Arten mit den Ausgleichmaßnahmen auch wirklich neue Lebensräume bekommen, da die entsprechenden Untersuchungen nicht mehr geführt werden, muß dies jedoch für die FFH Arten nachgewiesen werden. Es ist völlig zweifelhaft, ob die Bedeutung des Burgsees als Nahrungshabitat z.B. für den Fischadler oder den Eisvogel oder für das Große Mausohr ausgeglichen werden kann, da die entsprechenden Landschaftsräume der Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich der Eignung zum Beispiel für die Fledermausarten oder den Fischotter nicht tiefgreifend untersucht wurden (z.B. bestehende Nutzung der Lebensräume durch die betreffenden Arten). Nach europäischen Recht ist zudem die Wirksamkeit der Ausgleichsmaßnahme bereits zu Beginn des Burgseeausbaus nachzuweisen. Es ist anzunehmen, dass die geschehenen aus unserer Sicht rechtlich höchst fragwürdige Gehölzbeseitungen am südlichen Burgseeufer bereits irreversible Schäden für einige FFH Arten bedeuten.

Der BUND M-V ist der festen Überzeugung, dass eine naturverträgliche Gestaltung des Burgsee Areals möglich ist. Vorbild sollten die ursprünglichen Gestaltungspläne der Schloßbaumeister Demmler , Willebrand und des Hofgärtners Theodor Klett sein, die vor 150 Jahren für das südliche Burgseeareal einen romantischen Landschaftspark im Stile Lennés vorgesehen hatten, mit lockeren Baumgruppen, Wasserläufen, Teichen und Wiesen. Die verbliebenen Uferstrukturen und Feuchtgebiete des Burgseeareals müssen erhalten bleiben!

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Autor dieser Seiten: BUND Mecklenburg-Vorpommern e.V.