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Die neue Landesverordnung zur Abwendung fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane ist seit 01. August 2007 in Kraft. Zum Entwurf der Verordnung hat sich der BUND M-V mit folgender Stellungnahme geäußert. Der Verordnungstext ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (Herausgeber: Justizministerium MV) Nr. 12, 2007 veröffentlicht und in der Internetausgabe unter http://bgbl.makrolog.de/bgblplus/MV_GVBL.nsf/webhefte3/TJ2007Nr00012x gegen Gebühr abrufbar.

Stellungnahme des BUND M-V vom 26.06.2007

Landesverordnung zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane und zur Übertragung der Ermächtigung nach § 43 Abs. 8 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes

Verbandsbeteiligung im Verordnungsverfahren

Sehr geehrter Herr Schreiber,

der BUND M-V bedankt sich für die Möglichkeit, im Verfahren zur Erstellung einer Kormoranverordnung Stellung beziehen zu dürfen. Für etwas Verwirrung sorgte bei uns, dass wir über unsere Mitarbeit im Tierschutzbeirat und durch Ihre Abteilung insgesamt zweimal am Verfahren beteiligt wurden. Wir möchten der Stellungnahme, die am 22.06. an Ihren Kollegen Herrn Dr. Freitag ging, hiermit noch einige Punkte hinzufügen, so dass Sie dieses Schreiben als das weitgehendste ansehen können.

  1. Die Verordnung ist zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden nicht erforderlich. Durch die Rechtsprechung sind zu der Frage, wann erhebliche land- oder fischereiwirtschaftliche oder sonstige gemeinwirtschaftliche Schäden im Sinne von § 43 Abs. 8
    BNatSchG vorliegen, klare Anforderungen definiert. Der Begriff des fischereiwirtschaftlichen Schadens meint, wie der Zusammenhang mit dem Begriff des gemeinwirtschaftlichen Schadens in § 43 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 BNatSchG deutlich macht, nicht den individualisierbaren Schaden des Einzelnen, sondern den allgemeinen Schaden für die Fischereiwirtschaft insgesamt. Der Oberbegriff der Ausnahmegründe in § 43 Abs. 8 S.1 Nr. 1 BNatSchG ist der gemeinwirtschaftliche Schaden, welcher in Art. 9 Abs. 1 Vogelschutz-RL präzisiert ist. Die ganz herrschende Ansicht in der Literatur und Rechtsprechung geht davon aus, dass sich der drohende erhebliche Schaden auf einen gesamten Zweig der Volkswirtschaft beziehen muss, so dass in Bezug auf die Fischereiwirtschaft die Beeinträchtigung des Aneignungsrechts eines einzelnen Fischereiberechtigten zur Gewährung der Ausnahme nicht ausreicht. (vgl. Gassner/ Bendomir-Kahlo/ Schmidt-Räntsch, BNatSchG (2003), § 43 Rdnr. 40; VG Schleswig, Urt. v. 17.6.2002, 1A 229/00, NuR 2002, S, 633/634)
    1a.
    Erhebungen von Ornithologen aus den Reihen des BUND an der Lieps, dem Nebensee des Tollensesees, belegen, dass in einem funktionierenden Ökosystem die überdurchschnittliche Ausdehnung einer Tierpopulation durch natürliche Nahrungsbeziehungen reguliert wird (GRIESAU 2007). So bewirkte an der Lieps die fortdauernde Jagd von Seeadlern auf brütende Altvögel des Kormoran binnen weniger Wochen eine Reduktion der Nester mit Jungvögeln von 201 auf nur noch 55. Dabei machen die Adler nicht nur direkte Jagd auf die Vögel sondern sie trotzen ihnen den gefangenen Fisch ab, versetzen sie in Dauerstress bis die Kormorane schließlich die Brut aufgeben. Dieses Beispiel zeigt, dass die natürliche Bestandsregulierung funktioniert und keine Jagd auf Kormorane durch den Menschen notwendig ist. <
  2. Mit der allgemeinen Zulassung von Tötungsmaßnahmen wählt die Landesregierung, wie auch schon in der Vorgängerverordnung das härteste Mittel zur Beeinflussung der Kormoranbestände, obwohl mildere Mittel bisher kaum in ihren Möglichkeiten ausgeschöpft wurden. Dazu zählen die Bespannung der Teiche mit Drahtseilen oder Warnschussanlagen. Die aufgrund der Verordnung gegebenen Möglichkeiten sind nicht erforderlich im Rechtssinne, stellen also nicht das mildeste Mittel dar. Die Verordnung gewährleistet nicht, dass andere Mittel zur Vermeidung von Schäden durch Kormorane vorrangig und erfolglos zum Einsatz gekommen sein müssen. Die Anwendung der genannten milderen Mittel wird nicht zur Voraussetzung gemacht. In diesem Punkt steht die VO im Widerspruch zu der ultima-ratio-Regelung des Art. 9 V-RL und der Erforderlichkeitsregelung des § 43 Abs. 8 S. 1 BNatSchG.
  3. Nachdem in zahlreichen Bundesländern Kormoranverordnungen verabschiedet wurden, existieren bereits zahlreiche Erfahrungen mit den Folgen eines gezielten Tötens. Dabei konnten nur zeitlich, wie auch räumlich begrenzte Effekte erzielt werden. Eine kontrollierte Regulierung der Populationsstärke ist mit diesem Instrument nicht möglich. Insofern ist dieses Instrument in Frage zustellen.
  4. Inwieweit durch die zahlreichen Störungen die mit einer Bejagung bzw. Vergrämung einher gehen, hingegen andere geschützte Vogelarten beeinträchtigt werden, ist für die Bewertung der Verordnnung von Interesse, wird mit der Begründung zur Verordnung jedoch nicht thematisiert. Die sonstigen Belange des Artenschutzes im Sinne des § 43 Abs. 8 S. 3 BNatSchG stehen der Zulassung des Abschusses von Kormoranen entgegen. Von der nahezu flächendeckenden Zulassung des Abschusses von Kormoranen geht eine gegenüber der Einzelgenehmigung deutlich erhöhte Gefahr der unkontrollierten Störung anderer geschützter Arten aus. Für die besonders bzw. streng geschützten Arten enthält § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG bzw. § 19a BJagdG ein Störungsverbot, das durch die Zulassung von Abschüssen von Kormoranen nicht außer Kraft gesetzt wird, sondern auch in diesem Fall uneingeschränkt weiter gilt.
  5. Der BUND vertritt die Auffassung, dass ein derart starkes Instrument, eine wildlebende Tierart zu beeinflussen, nur durch ein Monitoring abgesichert werden kann. Dieses Monitoring darf nicht mit vereinzelten Diplomarbeiten bzw. Fachgutachten erfolgen, sondern muss am Ende der Laufzeit der Verordnung eine fundierte Begründung für die Weiterführung der Verordnung, ihre Änderung oder Einstellung liefern.
  6. Die von den fischereiwirtschaftlichen Betrieben angeführten Rückgänge z.B. des Aals haben viele Ursachen, von den der Kormoran möglicherweise den geringsten Anteil besitzt. Die exorbitant intensive Fischerei von Glasaalen besonders von Frankreich und Spanien, die mit einem ökonomischen Gewinn von 30 Millionen Euro jährlich hauptsächlich nach Cina exportiert werden, trägt zu einem großen Teil zum Bestandsproblem bei. Mit den von den EU-Agrarministern vor wenigen Tagen verabschiedeten Schutzmaßnahmen für die Glasaale ist von einer Verbesserung der Bestandsituation auszugehen. Einen wesentlichen Anteil für den Rückgang nicht nur den Aal bildet jedoch in erster Linie die Landnutzungspolitik auch unseres Bundeslandes, mit der weiterhin Prestigeobjekte der Tourismuswirtschaft an sensiblen Gewässerabschnitten genehmigt werden, mit der es zu weiterem harten Gewässerausbau in sensiblen Uferzonen kommt und mit der die Problematik der Eutrophierung von Gewässern durch Einträge durch Verkehr und Landwirtschaft noch lange nicht gelöst sind. Dahingehend den Kormoran in diesem Ursachen-Wirkungsgefüge als eine der wesentlichen Ursachen für wirtschaftliche Schäden einer ganzen Branche verantwortlich zu machen, ist nicht vernünftig und entbehrt jeder Grundlage. Vor diesem Hintergrund halten wir auch nur eine nachweisbare Feststellung von Schäden an Teichen bzw. Fischzuchtanlagen mit bilanzierten Besatz und Ertrag als Grund allein für die Vergrämung von Kormoranen für gerechtfertigt. Die Ursachen-Wirkungsgefüge in fischereiwirtschaftlich genutzten Binnengewässern sind hingegen so komplex, dass sich der Nachweis des dezidierten Schadens durch den Kormoran praktisch nicht führen lässt.
  7. Weiterhin sind wir der Meinung, dass die Begründung zum Entwurf Verordnung nicht frei von Ermessensfehlern ist. Der Verordnungsgeber hat mehrere Ermessensentscheidungen zu treffen, einerseits bzgl. der Frage, ob überhaupt eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist und wenn ja mit welchen Mitteln und andererseits hinsichtlich der Frage, ob eine generelle Verordnung oder Einzelfallmaßnahmen erlassen werden. Die Ermessensentscheidungen sind fehlerhaft. Eine Ermessensentscheidung kann nur dann fehlerfrei sein, wenn die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen ermittelt und dargelegt wurden. Zum Zeitpunkt der Entscheidung war nicht ermittelt und dargelegt,
  • wenn Schäden nachweisbar sind, in welchen Gebieten dies der Fall ist,
  • welche Mittel die mildesten sind (z.B. Förderung eines höheren Besatzes mit Aal?),
  • ob die Abschüsse überhaupt geeignet sind, das gewollte Ziel zu erreichen,
  • ob die Unterscheidung im Abschusszeitraum zwischen Jung- und Alttieren praktisch umsetzbar ist
  • welche Kormoranpopulation für Mecklenburg-Vorpommern erforderlich ist, um die Population nicht zu gefährden,
  • wie gewährleistet werden soll, dass es nicht zu einem derart umfangreichen Abschuss kommt, dass die Gesamtpopulation gefährdet wird.

Ohne Kenntnis der eben benannten Tatsachen kann eine derart weitgehende und radikale Regelung wie die vorliegende nicht ermessensfehlerfrei getroffen werden.

Zwischenfazit:

In der Begründung zum vorliegenden Entwurf bleibt die Landesregierung den Nachweis der Schäden für einen ganzen Wirtschaftszweig schuldig, der eine derartige Verordnung rechtfertigen könnte. Der BUND ist überzeugt - bestärkt durch jüngste feldornithologische Erhebungen - dass eine Bestandsregulierung des Kormoran auf natürlichem Weg erfolgt. Der BUND vertritt die Ansicht, dass nur in Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht bei mehrjährigen nachgewiesenen Schäden über Einzelgenehmigungen Vergrämungsmaßnahmen gestattet werden sollten. Gleichzeitig sollte einer Verordnung vorangestellt werden, dass es sich mit Tötungs- und Vergrämungsmaßnahmen um außergewöhnliche Formen der Schadensvorsorge handelt und diese im vollen Bewußtsein, dass es sich beim Rückgang zahlreicher Fischarten um einen Ursachekomplex handelt, nur in Einzelfällen genehmigt werden. Ebenso sollte Erwähnung finden, dass für die Verbesserung der Lebensbedingungen gefährdeter Fischarten verstärkt die Maßnahmen der WRRL, des NATURA 2000-Managements und anderer Instrumente genutzt werden.

Zu den einzelnen Paragraphen des vorliegenden Verordnungsentwurfes:

§1 Satz 1

Im Fall der Beibehaltung von Tötungsmaßnahmen: Das Verbot von bleihaltiger Munition darf nicht auf auf Bleischrot begrenzt bleiben. Jegliche bleihaltige Munition ist zu verbieten.

§1 Satz 2 und 3

Diese beiden Sätze sind sehr unbestimmt und ermöglichen Missbrauch. Zum einen erfolgt keine Klärung der „anderen geeigneten Maßnahmen“. Diese sind konkret zu fassen. Anderenfalls bleibt dieser Begriff unbestimmt und könnte zu Maßnahmen führen, die schädliche Auswirkungen auf andere Schutzgüter haben.

Gleichzeitig wird nur auf die Vermeidung von erheblichen Störungen anderer Arten abgezielt. Hier bitten wir zum einen um die Ergänzung: „erhebliche und nachhaltige Störungen“ und zum anderen auf die Ausdehnung eines Störungs- und Schädigungsverbots auf geschützte Biotope und geschützte Landschaftsbestandteile. Diese Schutzkategorien sind mit dem Verbot der Tötungs- und Vergrämungsmaßnahmen in Naturschutzgebieten und Nationalparken nicht erfasst, können jedoch bei Ausführung der Maßnahmen durch die berechtigten Personen stark in Mitleidenschaft gezogen werden.

§1 Satz 4

Was ist unter ordnungsgemäßer Entsorgung zu verstehen? Wir bitten um Präzisierung dieses Abschnittes.

§1 Satz 5

Neben dem Tötungsverbot soll mit der Verordnung auch das Besitzverbot des BNatSchG aufgehoben werden. Der Kormoranschütze kann die Kormorane also der Natur entnehmen und z. B. zum Präparator bringen. Selbst wenn aus irgendwelchen Gründen die Tötung von Kormoranen zugelassen werden könnte, besteht kein inhaltlicher Grund und keine rechtliche Möglichkeit, auch die Besitzverbote aufzuheben.
Hier wird den Kormoranschützen ein zusätzlicher persönlicher Vorteil verschafft, der alleine Anreiz für zusätzliche Tötungen sein kann. Die Aufhebung der in § 42 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG angeordneten Besitzverbote von Exemplaren besonders geschützter Arten ist im Rahmen der vorgeblichen Zwecke der Kormoranverornung, nämlich der Vermeidung fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz
der heimischen Tierwelt, nicht geeignet und damit auch nicht erforderlich im Sinne des § 43 Abs. 8 BNatSchG.

§ 2 Satz 2

Aufgrund der aktuellen klimatischen Bedingungen beginnt das Brutgeschäft der Kormorane nach zahlreichen Beobachtungen bereits im März. Entsprechend ist der März in den Zeitabschnitt einzubeziehen, in denen Tötungs- und Vergrämungsmaßnahmen nicht erfolgen dürfen.

§ 3 Satz 1

Gegen das Schutzgebot zur Brut- und Aufzuchtzeit verstößt auch die jahreszeitliche Abschusserlaubnis. Laut Verordnung können Kormorane vom 15. August bis zum 31. März geschossen werden. Nach diversen Literaturangaben wurden wiederholt noch Anfang September nicht flügge Kormorane in den Brutkolonien beobachtet. In der zweiten Augusthälfte bis Anfang/Mitte September können also Vögel geschossen werden, die noch Junge im Nest zu versorgen haben. Das führt zum qualvollen Hungertod der Jungvögel.

§ 3 Satz 3

Wir halten diese Ausnahme für überflüssig. Als fachliches Argument führen wir an, dass „mitunter auch 2-3jährige“ Vögel brüten (Bezzel, Kompendium der Vögel Mitteleuropas). Nach der gleichen Quelle wird das volle Prachtkleid (Alterskleid) erst im 4. Kalenderjahr angelegt (Abschnitt Mauser). Dass das Brüten nicht ausgefärbter Vögel keineswegs Ausnahme ist, geht auch aus der Dissertation von T. Bregnballe vom National Environmental Research Institute Röndo in Dänemark hervor, der den Bruterfolg verschieden alter Kormorane in einer Brutkolonie in Dänemark untersuchte. Von 1735 auf ihren Bruterfolg untersuchten Vögeln waren 178 zweijährig und 198 dreijährig.

Zudem muss bezweifelt werden, dass die zum Abschuss vorgesehene Jagdscheininhaber in der Praxis die Altersstadien überhaupt unterscheiden. Die Unterscheidung von unausgefärbten Vögeln erfolgt anhand der dunkelbraunen (statt schwarzen) Gesamtfärbung und der etwas helleren Unterseite. Der in der Verordnung vorgesehene Abschusszeitraum zwischen eineinhalb Stunden vor und eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang lassen eine Unterscheidung praktisch gar nicht zu. Zur Zeit der Dämmerung oder noch erschwerend in fliegenden Trupps können diese Unterschiede selbst von fachlich versierten Vogelkundlern auf die Schnelle kaum erkannt werden.

§ 5 Satz 1

Hier wird nicht klar, was Störungen der Koloniebildungsphase bedeuten. Wir bitten um fachliche Präzisierung unter Angabe von geeigneten Störungsmaßnahmen und damit um Erhöhung der Rechtssicherheit.

Wir bitten nach § 65 Landesnaturschutzgesetz um die weitere Beteiligung am Verfahren und um die Übersendung der behördlichen Abwägung.

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag des BUND Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V.

Arndt Müller
Referent für Naturschutz



 


Autor dieser Seiten: BUND Mecklenburg-Vorpommern e.V.