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Die
neue Landesverordnung zur Abwendung fischereiwirtschaftlicher Schäden durch
Kormorane ist seit 01. August 2007 in Kraft. Zum Entwurf der Verordnung hat
sich der BUND M-V mit folgender Stellungnahme geäußert. Der Verordnungstext
ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (Herausgeber:
Justizministerium MV) Nr. 12, 2007 veröffentlicht und in der Internetausgabe
unter
http://bgbl.makrolog.de/bgblplus/MV_GVBL.nsf/webhefte3/TJ2007Nr00012x
gegen Gebühr abrufbar.Stellungnahme des BUND
M-V vom 26.06.2007
Landesverordnung zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden
durch Kormorane und zur Übertragung der Ermächtigung nach § 43 Abs. 8 Satz 4
des Bundesnaturschutzgesetzes
Verbandsbeteiligung im Verordnungsverfahren
Sehr
geehrter Herr Schreiber,
der
BUND M-V bedankt sich für die Möglichkeit, im Verfahren zur Erstellung einer
Kormoranverordnung Stellung beziehen zu dürfen. Für etwas Verwirrung sorgte
bei uns, dass wir über unsere Mitarbeit im Tierschutzbeirat und durch Ihre
Abteilung insgesamt zweimal am Verfahren beteiligt wurden. Wir möchten der
Stellungnahme, die am 22.06. an Ihren Kollegen Herrn Dr. Freitag ging,
hiermit noch einige Punkte hinzufügen, so dass Sie dieses Schreiben als das
weitgehendste ansehen können.
- Die
Verordnung ist zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden
nicht erforderlich. Durch die Rechtsprechung sind zu der Frage, wann
erhebliche land- oder fischereiwirtschaftliche oder sonstige
gemeinwirtschaftliche Schäden im Sinne von § 43 Abs. 8
BNatSchG vorliegen, klare Anforderungen definiert. Der Begriff des
fischereiwirtschaftlichen Schadens meint, wie der Zusammenhang mit dem
Begriff des gemeinwirtschaftlichen Schadens in § 43 Abs. 8 S. 1 Nr. 1
BNatSchG deutlich macht, nicht den individualisierbaren Schaden des
Einzelnen, sondern den allgemeinen Schaden für die Fischereiwirtschaft
insgesamt. Der Oberbegriff der Ausnahmegründe in § 43 Abs. 8 S.1 Nr. 1
BNatSchG ist der gemeinwirtschaftliche Schaden, welcher in Art. 9 Abs. 1
Vogelschutz-RL präzisiert ist. Die ganz herrschende Ansicht in der
Literatur und Rechtsprechung geht davon aus, dass sich der drohende
erhebliche Schaden auf einen gesamten Zweig der Volkswirtschaft beziehen
muss, so dass in Bezug auf die Fischereiwirtschaft die Beeinträchtigung
des Aneignungsrechts eines einzelnen Fischereiberechtigten zur Gewährung
der Ausnahme nicht ausreicht. (vgl. Gassner/ Bendomir-Kahlo/
Schmidt-Räntsch, BNatSchG (2003), § 43 Rdnr. 40; VG Schleswig, Urt. v.
17.6.2002, 1A 229/00, NuR 2002, S, 633/634)
1a.
Erhebungen von Ornithologen aus den Reihen des BUND an der Lieps, dem
Nebensee des Tollensesees, belegen, dass in einem funktionierenden
Ökosystem die überdurchschnittliche Ausdehnung einer Tierpopulation durch
natürliche Nahrungsbeziehungen reguliert wird (GRIESAU 2007). So bewirkte
an der Lieps die fortdauernde Jagd von Seeadlern auf brütende Altvögel des
Kormoran binnen weniger Wochen eine Reduktion der Nester mit Jungvögeln
von 201 auf nur noch 55. Dabei machen die Adler nicht nur direkte Jagd auf
die Vögel sondern sie trotzen ihnen den gefangenen Fisch ab, versetzen sie
in Dauerstress bis die Kormorane schließlich die Brut aufgeben. Dieses
Beispiel zeigt, dass die natürliche Bestandsregulierung funktioniert und
keine Jagd auf Kormorane durch den Menschen notwendig ist. <
- Mit der allgemeinen Zulassung von Tötungsmaßnahmen wählt die
Landesregierung, wie auch schon in der Vorgängerverordnung das härteste
Mittel zur Beeinflussung der Kormoranbestände, obwohl mildere Mittel
bisher kaum in ihren Möglichkeiten ausgeschöpft wurden. Dazu zählen die
Bespannung der Teiche mit Drahtseilen oder Warnschussanlagen. Die aufgrund
der Verordnung gegebenen Möglichkeiten sind nicht erforderlich im
Rechtssinne, stellen also nicht das mildeste Mittel dar. Die Verordnung
gewährleistet nicht, dass andere Mittel zur Vermeidung von Schäden durch
Kormorane vorrangig und erfolglos zum Einsatz gekommen sein müssen. Die
Anwendung der genannten milderen Mittel wird nicht zur Voraussetzung
gemacht. In diesem Punkt steht die VO im Widerspruch zu der
ultima-ratio-Regelung des Art. 9 V-RL und der Erforderlichkeitsregelung
des § 43 Abs. 8 S. 1 BNatSchG.
- Nachdem in zahlreichen Bundesländern Kormoranverordnungen verabschiedet
wurden, existieren bereits zahlreiche Erfahrungen mit den Folgen eines
gezielten Tötens. Dabei konnten nur zeitlich, wie auch räumlich begrenzte
Effekte erzielt werden. Eine kontrollierte Regulierung der
Populationsstärke ist mit diesem Instrument nicht möglich. Insofern ist
dieses Instrument in Frage zustellen.
- Inwieweit durch die zahlreichen Störungen die mit einer Bejagung bzw.
Vergrämung einher gehen, hingegen andere geschützte Vogelarten
beeinträchtigt werden, ist für die Bewertung der Verordnnung von
Interesse, wird mit der Begründung zur Verordnung jedoch nicht
thematisiert. Die sonstigen Belange des Artenschutzes im Sinne des § 43
Abs. 8 S. 3 BNatSchG stehen der Zulassung des Abschusses von Kormoranen
entgegen. Von der nahezu flächendeckenden Zulassung des Abschusses von
Kormoranen geht eine gegenüber der Einzelgenehmigung deutlich erhöhte
Gefahr der unkontrollierten Störung anderer geschützter Arten aus. Für die
besonders bzw. streng geschützten Arten enthält § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG
bzw. § 19a BJagdG ein Störungsverbot, das durch die Zulassung von
Abschüssen von Kormoranen nicht außer Kraft gesetzt wird, sondern auch in
diesem Fall uneingeschränkt weiter gilt.
-
Der BUND vertritt die Auffassung, dass ein derart starkes Instrument, eine
wildlebende Tierart zu beeinflussen, nur durch ein Monitoring abgesichert
werden kann. Dieses Monitoring darf nicht mit vereinzelten Diplomarbeiten
bzw. Fachgutachten erfolgen, sondern muss am Ende der Laufzeit der
Verordnung eine fundierte Begründung für die Weiterführung der Verordnung,
ihre Änderung oder Einstellung liefern.
-
Die von den fischereiwirtschaftlichen Betrieben angeführten Rückgänge z.B.
des Aals haben viele Ursachen, von den der Kormoran möglicherweise den
geringsten Anteil besitzt. Die exorbitant intensive Fischerei von
Glasaalen besonders von Frankreich und Spanien, die mit einem ökonomischen
Gewinn von 30 Millionen Euro jährlich hauptsächlich nach Cina exportiert
werden, trägt zu einem großen Teil zum Bestandsproblem bei. Mit den von
den EU-Agrarministern vor wenigen Tagen verabschiedeten Schutzmaßnahmen
für die Glasaale ist von einer Verbesserung der Bestandsituation
auszugehen. Einen wesentlichen Anteil für den Rückgang nicht nur den Aal
bildet jedoch in erster Linie die Landnutzungspolitik auch unseres
Bundeslandes, mit der weiterhin Prestigeobjekte der Tourismuswirtschaft an
sensiblen Gewässerabschnitten genehmigt werden, mit der es zu weiterem
harten Gewässerausbau in sensiblen Uferzonen kommt und mit der die
Problematik der Eutrophierung von Gewässern durch Einträge durch Verkehr
und Landwirtschaft noch lange nicht gelöst sind. Dahingehend den Kormoran
in diesem Ursachen-Wirkungsgefüge als eine der wesentlichen Ursachen für
wirtschaftliche Schäden einer ganzen Branche verantwortlich zu machen, ist
nicht vernünftig und entbehrt jeder Grundlage. Vor diesem Hintergrund
halten wir auch nur eine nachweisbare Feststellung von Schäden an Teichen
bzw. Fischzuchtanlagen mit bilanzierten Besatz und Ertrag als Grund allein
für die Vergrämung von Kormoranen für gerechtfertigt. Die
Ursachen-Wirkungsgefüge in fischereiwirtschaftlich genutzten
Binnengewässern sind hingegen so komplex, dass sich der Nachweis des
dezidierten Schadens durch den Kormoran praktisch nicht führen lässt.
-
Weiterhin sind wir der Meinung, dass die Begründung zum Entwurf Verordnung
nicht frei von Ermessensfehlern ist. Der Verordnungsgeber hat mehrere
Ermessensentscheidungen zu treffen, einerseits bzgl. der Frage, ob
überhaupt eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist und wenn ja mit welchen
Mitteln und andererseits hinsichtlich der Frage, ob eine generelle
Verordnung oder Einzelfallmaßnahmen erlassen werden. Die
Ermessensentscheidungen sind fehlerhaft. Eine Ermessensentscheidung kann
nur dann fehlerfrei sein, wenn die zur Entscheidung erforderlichen
Tatsachen ermittelt und dargelegt wurden. Zum Zeitpunkt der Entscheidung
war nicht ermittelt und dargelegt,
-
wenn Schäden nachweisbar sind, in welchen Gebieten dies der Fall ist,
-
welche Mittel die mildesten sind (z.B. Förderung eines höheren Besatzes
mit Aal?),
-
ob die Abschüsse überhaupt geeignet sind, das gewollte Ziel zu
erreichen,
-
ob die Unterscheidung im Abschusszeitraum zwischen Jung- und Alttieren
praktisch umsetzbar ist
-
welche Kormoranpopulation für Mecklenburg-Vorpommern erforderlich ist,
um die Population nicht zu gefährden,
-
wie gewährleistet werden soll, dass es nicht zu einem derart
umfangreichen Abschuss kommt, dass die Gesamtpopulation gefährdet wird.
Ohne Kenntnis der eben benannten Tatsachen kann eine derart weitgehende
und radikale Regelung wie die vorliegende nicht ermessensfehlerfrei
getroffen werden.
Zwischenfazit:
In der Begründung zum vorliegenden Entwurf bleibt die Landesregierung den
Nachweis der Schäden für einen ganzen Wirtschaftszweig schuldig, der eine
derartige Verordnung rechtfertigen könnte. Der BUND ist überzeugt -
bestärkt durch jüngste feldornithologische Erhebungen - dass eine
Bestandsregulierung des Kormoran auf natürlichem Weg erfolgt. Der BUND
vertritt die Ansicht, dass nur in Anlagen der Teichwirtschaft und der
Fischzucht bei mehrjährigen nachgewiesenen Schäden über
Einzelgenehmigungen Vergrämungsmaßnahmen gestattet werden sollten.
Gleichzeitig sollte einer Verordnung vorangestellt werden, dass es sich
mit Tötungs- und Vergrämungsmaßnahmen um außergewöhnliche Formen der
Schadensvorsorge handelt und diese im vollen Bewußtsein, dass es sich beim
Rückgang zahlreicher Fischarten um einen Ursachekomplex handelt, nur in
Einzelfällen genehmigt werden. Ebenso sollte Erwähnung finden, dass für
die Verbesserung der Lebensbedingungen gefährdeter Fischarten verstärkt
die Maßnahmen der WRRL, des NATURA 2000-Managements und anderer
Instrumente genutzt werden.
Zu den einzelnen Paragraphen des vorliegenden Verordnungsentwurfes:
§1 Satz 1
Im Fall der Beibehaltung von Tötungsmaßnahmen: Das Verbot von bleihaltiger
Munition darf nicht auf auf Bleischrot begrenzt bleiben. Jegliche
bleihaltige Munition ist zu verbieten.
§1 Satz 2 und 3
Diese beiden Sätze sind sehr unbestimmt und ermöglichen Missbrauch. Zum
einen erfolgt keine Klärung der „anderen geeigneten Maßnahmen“. Diese sind
konkret zu fassen. Anderenfalls bleibt dieser Begriff unbestimmt und
könnte zu Maßnahmen führen, die schädliche Auswirkungen auf andere
Schutzgüter haben.
Gleichzeitig wird nur auf die Vermeidung von erheblichen Störungen anderer
Arten abgezielt. Hier bitten wir zum einen um die Ergänzung: „erhebliche
und nachhaltige Störungen“ und zum anderen auf die Ausdehnung eines
Störungs- und Schädigungsverbots auf geschützte Biotope und geschützte
Landschaftsbestandteile. Diese Schutzkategorien sind mit dem Verbot der
Tötungs- und Vergrämungsmaßnahmen in Naturschutzgebieten und
Nationalparken nicht erfasst, können jedoch bei Ausführung der Maßnahmen
durch die berechtigten Personen stark in Mitleidenschaft gezogen werden.
§1 Satz 4
Was ist unter ordnungsgemäßer Entsorgung zu verstehen? Wir bitten um
Präzisierung dieses Abschnittes.
§1 Satz 5
Neben dem Tötungsverbot soll mit der Verordnung auch das Besitzverbot des
BNatSchG aufgehoben werden. Der Kormoranschütze kann die Kormorane also
der Natur entnehmen und z. B. zum Präparator bringen. Selbst wenn aus
irgendwelchen Gründen die Tötung von Kormoranen zugelassen werden könnte,
besteht kein inhaltlicher Grund und keine rechtliche Möglichkeit, auch die
Besitzverbote aufzuheben.
Hier wird den Kormoranschützen ein zusätzlicher persönlicher Vorteil
verschafft, der alleine Anreiz für zusätzliche Tötungen sein kann. Die
Aufhebung der in § 42 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG angeordneten Besitzverbote von
Exemplaren besonders geschützter Arten ist im Rahmen der vorgeblichen
Zwecke der Kormoranverornung, nämlich der Vermeidung
fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz
der heimischen Tierwelt, nicht geeignet und damit auch nicht erforderlich
im Sinne des § 43 Abs. 8 BNatSchG.
§ 2 Satz 2
Aufgrund der aktuellen klimatischen Bedingungen beginnt das Brutgeschäft
der Kormorane nach zahlreichen Beobachtungen bereits im März. Entsprechend
ist der März in den Zeitabschnitt einzubeziehen, in denen Tötungs- und
Vergrämungsmaßnahmen nicht erfolgen dürfen.
§ 3 Satz 1
Gegen das Schutzgebot zur Brut- und Aufzuchtzeit verstößt auch die
jahreszeitliche Abschusserlaubnis. Laut Verordnung können Kormorane vom
15. August bis zum 31. März geschossen werden. Nach diversen
Literaturangaben wurden wiederholt noch Anfang September nicht flügge
Kormorane in den Brutkolonien beobachtet. In der zweiten Augusthälfte bis
Anfang/Mitte September können also Vögel geschossen werden, die noch Junge
im Nest zu versorgen haben. Das führt zum qualvollen Hungertod der
Jungvögel.
§ 3 Satz 3
Wir halten diese Ausnahme für überflüssig. Als fachliches Argument führen
wir an, dass „mitunter auch 2-3jährige“ Vögel brüten (Bezzel, Kompendium
der Vögel Mitteleuropas). Nach der gleichen Quelle wird das volle
Prachtkleid (Alterskleid) erst im 4. Kalenderjahr angelegt (Abschnitt
Mauser). Dass das Brüten nicht ausgefärbter Vögel keineswegs Ausnahme ist,
geht auch aus der Dissertation von T. Bregnballe vom National
Environmental Research Institute Röndo in Dänemark hervor, der den
Bruterfolg verschieden alter Kormorane in einer Brutkolonie in Dänemark
untersuchte. Von 1735 auf ihren Bruterfolg untersuchten Vögeln waren 178
zweijährig und 198 dreijährig.
Zudem muss bezweifelt
werden, dass die zum Abschuss vorgesehene Jagdscheininhaber in der Praxis
die Altersstadien überhaupt unterscheiden. Die Unterscheidung von
unausgefärbten Vögeln erfolgt anhand der dunkelbraunen (statt schwarzen)
Gesamtfärbung und der etwas helleren Unterseite. Der in der Verordnung
vorgesehene Abschusszeitraum zwischen eineinhalb Stunden vor und
eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang lassen eine Unterscheidung
praktisch gar nicht zu. Zur Zeit der Dämmerung oder noch erschwerend in
fliegenden Trupps können diese Unterschiede selbst von fachlich versierten
Vogelkundlern auf die Schnelle kaum erkannt werden.
§ 5 Satz 1
Hier wird nicht klar, was Störungen der Koloniebildungsphase bedeuten. Wir
bitten um fachliche Präzisierung unter Angabe von geeigneten
Störungsmaßnahmen und damit um Erhöhung der Rechtssicherheit.
Wir bitten nach § 65 Landesnaturschutzgesetz um die weitere Beteiligung am
Verfahren und um die Übersendung der behördlichen Abwägung.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag des BUND Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V.
Arndt Müller
Referent für Naturschutz |


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