Ortsgruppe Oberursel/SteinbachBund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND)Landesverband Hessen e.V., Ortsverband Oberursel/Steinbach § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1) Der BUND-Ortsverband Oberursel/Steinbach ist als nicht rechtsfähiger Verein Teil des BUND-Landesverbandes Hessen e.V. im Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND). 2) Der Verein führt den Namen: "Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Hessen e. V., Ortsverband Oberursel/Steinbach“. 3) Er hat seinen Sitz in 61440 Oberursel. 4) Der BUND-Ortsverband Oberursel/Steinbach umfasst das Gebiet der Stadt Oberursel und der Stadt Steinbach. 5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Mittelverwendung 1) Zweck des BUND-Ortsverbandes Oberursel/Steinbach ist die Förderung und Durchsetzung des Natur- und Umweltschutzes und der Landschaftspflege. Der Ortsverband setzt sich für die Erhaltung der für die Vortaunuslandschaft charakteristischen Auenbereiche und Streuobstgebiete ein. Er hat die Bachpatenschaft für einen Teilbereich des Urselbachs übernommen. Durch Vorträge, Informationsstände und biologische Exkursionen fördert er das Verständnis für ökologische Zusammenhänge. 2) Der BUND-Ortsverband Oberursel/Steinbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 3) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die vorbezeichneten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5) Der BUND-Ortsverband Oberursel/Steinbach steht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für Deutschland und der Landesverfassung von Hessen. Er ist parteipolitisch neutral und überkonfessionell. § 3 Mitgliedschaft Die Mitglieder des Ortsverbandes Oberursel/Steinbach sind gleichzeitig Mitglieder des BUND-Kreisverbandes Hochtaunus und des als gemeinnützig anerkannten BUND-Landesverbandes Hessen e.V. Sie haben ihren ständigen Wohnsitz in Oberursel bzw. Steinbach. § 4 Organe des Vereins 1) die Mitgliederversammlung 2) der Vorstand 3) die Kassenprüfer § 5 Mitgliederversammlung 1) Jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. 2) Sie ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 3 Wochen durch eine schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder einzuberufen. 3) Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in schriftlicher Form vorliegen. 4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 2 Wochen einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen. 6) Wahlen erfolgen offen, es sei denn, eine(r) der Anwesenden verlangt geheime Abstimmung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 7) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden bei Satzungsänderungen als Ablehnung gezählt und bleiben bei übrigen Abstimmungen unbeachtet. § 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung Dazu gehören u.a.: 1) Wahl des Vorstandes und von mindestens zwei Kassenprüfern. 2) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Kassenberichts. 3) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer. 4) Die Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes. 5) Sonstige in der Satzung geregelte Aufgaben. § 7 Vorstand, Zusammensetzung, Amtszeit, Wahlen 1) Der Vorstand besteht aus dem /der ersten Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und bis zu drei weiteren Mitgliedern oder alternativ aus drei bis sechs Sprecherinnen bzw. Sprechern und dem/der Schatzmeister/in, je zwei von ihnen gemeinschaftlich handelnd mit Vertretungsrecht im Sinne des § 26 BGB. 2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre, die der Kassenprüfer/innen ein Jahr, einmalige direkte Wiederwahl der Kassenprüfer/innen ist zulässig. 3) Die Wahlen erfolgen auf Verlangen eines wahlberechtigten Mitglieds in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. 4) Der amtierende Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Neuwahl fort. 5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, wird in der darauffolgenden Mitgliederversammlung nachgewählt. § 8 Aufgaben des Vorstandes 1) Der gesetzliche Vorstand vertritt den Verein nach außen. Jedes Mitglied hat Einzelvertretungsbefugnis. 2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. 3) Er beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet diese. 4) Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um. § 9 Zusammenarbeit mit dem Landesverband 1) Der Ortsverband kann Verpflichtungen, die den Bestand seines eigenen Vermögens übersteigen, nur nach schriftlich erteilter Deckungszusage durch den Landesverband eingehen. 2) Rechtsstreitigkeiten kann der Ortsverband nur in Abstimmung mit dem Landesverband führen. 3) Der Inhalt öffentlicher Erklärungen von überörtlicher Bedeutung soll nach Möglichkeit mit dem Landesverband abgestimmt werden. 4) Stellungnahmen nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz erfolgen in Zusammenarbeit mit den dazu vom Landesverband bestimmten Arbeitskreisen. § 10 Allgemeine Bestimmungen 1) Jede Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich. 2) Über die in den Organen gefassten Beschlüsse und die diesen zugrunde liegenden Anträge sind Niederschriften zu führen. § 11 Auflösung des Vereins 1) Die Auflösung des Ortsverbandes kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 2) Im Falle der Auflösung des Ortsverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an den BUND-Kreisverband Hochtaunus, der es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat. § 12 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung tritt am 20.01.2004 durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft. Es gilt zudem die Satzung des Landesverbandes Hessen e.V. |
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