Landesverband Rheinland-Pfalz

07. November 2007

Eklatante Planungsfehler aufgedeckt

BUND tritt für Alternativen ein

MAINZ. „Wir hoffen, dass der Fehlplanung des B50-Hochmoselübergangs endlich ein Ende gesetzt wird“, so kommentiert BUND-Landesvorsitzender Dr. Bernhard Braun die heute beginnende mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht Koblenz. Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Landesverband Rhein-land-Pfalz e. V. hatte vor einem Jahr seine Klage gegen den nachgebesserten Planfest-stellungsbeschluss zum Hochmoselübergang bei Zeltingen-Rachtig im Zuge des Stra-ßenprojektes B 50 neu eingereicht. „Sollte der BUND erfolgreich sein, bewahrt er gleich-zeitig den Steuerzahler vor einer unabsehbaren Kostenfalle. Zudem würden Touristen auch weiterhin an die Mosel und nicht über die Mosel hinweg fahren. Das ist ein wichti-ger Vorteil für die regionale Wirtschaft“, so Braun weiter.

Auch der erneute Anlauf des Landes Rheinland-Pfalz, ein auf zehn himmelhohen Pfeilern ruhendes fast zwei Kilometer langes Brückenbauwerk über das Moseltal zu errichten, genügt keineswegs den geltenden naturschutzrechtlichen Normen. Die Messlatte für diese Einschät-zung hatte vor vier Jahren das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig auf Betreiben des BUND Rheinland-Pfalz vorgegeben. Den geltenden Schutzvorschriften für das große Vogel-schutzgebiet „Wälder zwischen Wittlich und Cochem“, insbesondere den im Bereich Rothen-berg liegenden Brutgebieten von Mittel- und Schwarzspecht, wird auch in den überarbeiteten Planungsunterlagen weiterhin unzureichend Rechnung getragen. Nach wie vor soll der 20 Kilometer lange Straßenabschnitt durch eine ökologisch herausragende und bisher weitge-hend unzerschnittene Landschaft führen, wodurch eine Vielzahl seltener Biotope mit ihren seltenen Tier- und Pflanzenarten überbaut oder zerschnitten werden. Insbesondere beklagt der BUND die geplante Zerstörung und Beeinträchtigung


  • des Lebensraums von zehn gefährdeten Fledermausarten, darunter ein überaus be-deutendes Vorkommen der Bechsteinfledermaus
  • des Lebensraums von 132 Vogelarten, darunter ein sehr bedeutendes Vorkommen des Mittelspechtes
  • von Waldbiotopen innerhalb des bundesdeutschen Verbreitungsschwerpunktes der Wildkatze
  • der Dicken Trespe, einer sehr seltenen Pflanzenart, für die Deutschland eine besondere Verantwortung für die weltweite Erhaltung der Art hat
  • von drei gemeldeten Natura 2000-Gebieten und eines weiteren zwingend zu melden-den FFH-Gebietes.
Der Graacher Hang ist ein bekanntes Hangrutschgebiete. Es ist nicht auszuschließen, dass Erschütterungen durch überschwere Baumaschinen und später durch den Schwerlastverkehr die Bürger von Graach durch permanentes Abrutschrisiko gefährden werden. Auf der gegen-über liegenden Moselseite sollen im Ürziger Hang im Untergrund, der bis in große Tiefen brüchig ist, mehrere Brückenpfeiler gegründet werden.

Neben dem hohen Kostenrisiko bleibt völlig unsicher, ob sich ein auf Mauteinnahmen ange-wiesener Privatinvestor überhaupt finden lässt, dessen Hauptproblem mit Sicherheit Maut-flüchtlinge sein werden. Es darf davon ausgegangen werden, dass diese ihr Heil auf den be-reits heute bestehenden Straßen suchen werden. Letztlich müsste sich wieder der Steuerzahler die unvermeidlichen Defizite des Unternehmens aufbürden lassen.

Kaum in Euro bezifferbar sind die negativen Auswirkungen des landschaftsverschandelnden „Moselmonsters“ auf den Tourismus der betroffenen Gemeinden. Dieser dürfte nicht nur während der mehrjährigen Bauarbeiten weitgehend zum Erliegen kommen.
Es gibt durchaus Alternativen: Ein von den tatsächlichen Bedürfnisstrukturen ausgehender Vorschlag ist beispielsweise die Anbindung des Autobahnkreuzes A 1/A 60 bei Wittlich über die vorhandene Straßenverbindung bis Mülheim, dort über die Mosel und mit einem vernünf-tigen Moselaufstieg in den Hunsrück. Diese Variante muss von entsprechenden Lärmschutz-maßnahmen für die Bevölkerung der betroffenen Orte flankiert werden, die jetzt schon unter dem Verkehrslärm leiden.

Der BUND ist sehr zuversichtlich, dass das Gericht seiner Argumentation folgen wird und den Planfeststellungsbeschluss auch wegen gravierender Planungsfehler aufheben wird:


  • fehlerhafte Abgrenzung von FFH-Gebieten in der Verträglichkeitsprüfung,
  • fehlerhafter Betrachtungsraum in der Verträglichkeitsprüfung,
  • unvollständige Überprüfung von Arten und Lebensräumen in der Verträglichkeitsprü-fung,
  • unvollständige Abarbeitung der artenschutzrechtlichen Prüfung.
Für Rückfragen: Dr. B. Braun 0621 5294080 bzw. 0177 4638793
Dr. E. Manz 06131 231973 bzw. 0170 6783802


Download     Pressemitteilung von Rechtsanwalt Peter Dyx

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