Landesverband Rheinland-Pfalz

Stellungnahme des BUND-Landesverbandes zum Entwurf des Regionalen Raumordnungsplanes Mittelrhein-Westerwald, Teilplan Windenergienutzung vom 9.12.2003

Nach den Urteilen des OVG Koblenz und des BVerwG wurde die Aufstellung des hier zur Beurteilung anstehenden Plans notwendig. Beide Urteile fordern rechtlich einwandfreie, nachvollziehbare Kriterien und eine einwandfreie Abwägung. Da der leitende Planer offensichtlich überfordert war, wurde die SGD Nord mit der Plananfertigung beauftragt.

Der Landesverband des Bund für Umwelt und Naturschutz e.V. (BUND) nimmt in diesem Schreiben zu den allgemeinen und übergreifenden Aspekten des Planentwurfes Stellung. Detaillierte Kritik zu den speziellen Standorten wird in gesonderten Schreiben von verschiedenen Kreisgruppen geübt.

Laut dem genannten BVerwG-Urteil vom 13.3.2003 und dem Urteil des gleichen Gerichts vom 17.12.2002 muss der Raumordnungsplan


  • ein einheitliches Planungskonzept für den gesamten Planungsraum aufweisen
  • die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren, beachten
  • der Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schaffen
  • die Windenergie auf geeigneten Flächen ermöglichen.
Zudem ist dem Plangeber eine „Verhinderungsplanung“ untersagt.

Diesen Kriterien wird der vorgelegte Entwurf nach unserer Auffassung in keinster Weise gerecht. Ein Fortschritt gegenüber dem vorigen, vor Gericht zu Fall gekommenen Plan, ist nicht zu erkennen. Es ist daher mit größter Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass auch dieser Plan vor Gericht keinen Bestand haben wird. Dies kann weder unter dem Aspekt der sinnvollen Nutzung regenerativer Energieträger noch unter dem des Landschaftsschutzes befürwortet werden. Beide Kriterien hält der BUND für außerordentlich bedeutsam. Ein Plan, der vor einem Verwaltungsgericht gekippt wird, würde dazu führen, dass auch weiterhin Windenergieanlagen an fast beliebiger Stelle errichtet werden dürfen. Dies kann nicht im Sinne eines Windenergiekritikers sein, aber auch nicht eines Befürworters, da solche „ungeplanten“ Anlagen der Akzeptanz der Windenergie in der Bevölkerung nicht gerade förderlich sind.

Aber auch der unseres Erachtens unwahrscheinliche Fall, dass der vorgelegte Plan vor Gericht Bestand haben sollte, lässt keine sinnvolle Ausgestaltung der Windenergienutzung erwarten. Zu sehr beschränken sich die Vorrang- und Vorbehaltsflächen auf wenig oder mäßig windhöffige Areale. Ein grober Überblick ergibt, dass keines der ausgewiesenen Vorranggebiete Windgeschwindigkeiten von über 6 m/s in 50 m Höhe aufweist. Die allermeisten Flächen bleiben unter der Effektivitätsgrenze von 5,5 m/s. Abgesehen davon, dass dies den Vorgaben des oben genannten BVerwG-Urteils widerspricht, hätte dies zwei unerwünschte Folgen:


  • Die Windenergienutzung unterbleibt, da geeignete Flächen nicht zur Verfügung stehen. Dies ist aus Klimaschutzgründen nicht zu verantworten.
  • Die Windenergienutzung erfolgt auf weniger geeigneten Flächen. Der Ertrag ist geringer. Die Landschaftsbelastung ist hingegen die gleiche, wenn nicht größer, da evtl. eine höhere Anlage gebaut werden muss, damit überhaupt eine Nutzungsmöglichkeit besteht. Auch der Bau zweier Anlagen anstelle einer aus den gleichen Gründen ist denkbar. Die Gefahr, dass reine „Abschreibungsprojekte“ errichtet werden, wächst. Vor dem Hintergrund des in der Planung viel Beachtung findenden Landschaftsschutzes ist eine solche Ausweisung nicht sinnvoll und sogar kontraproduktiv.
Sinnvoll kann nur sein, Windenergieanlagen auf mindestens gut geeigneten Flächen (5,5 m/s und mehr in 50 m Höhe) zu ermöglichen. Eine Nutzung auf weniger gut geeigneten Flächen stellt eine vermeidbare Umweltbeeinträchtigung dar. Laut Planentwurf haben die Winddaten in der Regel nur dokumentativen Charakter. Dies damit zu begründen, dass die nach dem heutigen Stand der Technik geforderte Anlaufgeschwindigkeit von mehr als 3,5 m/s in 50 m Höhe nahezu überall erreicht wird, ist nur mit Unverfrorenheit oder Ahnungslosigkeit der Plangeber zu erklären. Eine solch geringe Windgeschwindigkeit würde zu einem Ertrag führen, der nur noch 5 – 10 % einer guten Durchschnittsanlage entspräche, vor allem weil der Windertrag bei einem linearen Anstieg der Windgeschwindkeit in der dritten Potenz steigt. Diese Zahl zeigt deutlich auf, dass die Windhöffigkeit ernsthaft hätte geprüft werden müssen. Das eigene Ziel der Plangeber, Gebiete mit einer möglichst hohen Eignung aus windkrafttechnischer Sicht auszuweisen und der Privilegierung der Windenergienutzung substanziell Rechnung zu tragen, wird hier ad absurdum geführt.
Die vom Bundesgesetzgeber beabsichtigte Änderung des Erneuerbare Energien Gesetzes schließt voraussichtlich in Zukunft Windenergieanlagen, die nicht mindestens 65% des Durchschnittsertrages erreichen, von der Einspeisevergütung aus. Allein diese Tatsache macht eine Überarbeitung des Planes notwendig, da dann von „substantiell“ absolut nicht mehr die Rede sein kann.

Die im Plan vorgesehenen Abstände sind für uns ebenfalls nicht nachvollziehbar. Ein Mindestabstand von drei Kilometern zwischen Vorranggebieten ist im Text nur kurz begründet. Im Hinblick auf die oft geforderte und sicherlich sinnvolle Konzentration von Windenergieanlagen wäre unseres Erachtens das genaue Gegenteil sinnvoll. Die Begründung mit Landschaftsschutzargumenten reicht unseres Erachtens nicht aus. Mehrere Gerichtsurteile haben die überplante Region aus Landschaftsschutzgründen eben gerade nicht der Windenergienutzung entgegenstehend bewertet. Der Bundesgesetzgeber hat bei der Einführung der Privilegierung der Windenergie Landschaftsbildbeeinflussungen bewusst in Kauf genommen, um die erneuerbaren Energie zu forcieren. Auch der Schutz von Vogelzügen erweist sich hier nicht als schlagkräftiges Argument, da potenzielle Zugräume nicht gleichmäßig verteilt sind.
Ebenso sind Pufferzonen nicht notwendig, da die hier angesprochenen, an die EU gemeldeten Gebiete bereits Pufferzonen enthalten.
Die von der Landesregierung beabsichtigte Veränderung der vorgeschriebenen Abstände zu Häusern (zurzeit 500m) macht unseres Erachtens ebenfalls eine Umplanung wahrscheinlich.

Klar zu kritisieren ist auch die Auswahl der „normativen Ausschlussgebiete“. Bei der angewandten überaus großzügigen Auslegung fallen von vorne herein fast 83 % der Gesamtregion als für die Windenergie ungeeignet heraus. Würde für andere, nicht unbedingt privilegierte Maßnahmen ein ähnlich strenger Maßstab angelegt, wäre die Ausweisung von beispielsweise Bau- oder Gewerbegebieten, Straßen oder Sportanlagen kaum noch möglich. Gerne würden wir manchmal konstatieren, dass im Wald, in einem Landschaftsschutzgebiet oder in einem Naturpark auf bauliche Maßnahmen verzichtet wird. Meist ist dies jedoch nicht der Fall. Eine Windenergieanlage, die aber sicherlich auch einen umweltentlastenden Effekt hat, will man in diesen Gebieten ausschließen. Nach der Rechtslage ist eine Ausweisung von Gebieten für Windenergienutzung außerhalb der Kernzonen von Naturparken und in Landschaftsschutzgebieten / Biosphärenreservaten eingeschränkt zulässig. Die Plangeber stellen die Einschränkungen durch die Landespflege und den Naturschutz aber in völlig ungewohnter Art und Weise über alle anderen Belange. Dieser generelle Ausschluss ist für uns eine eindeutige Ungleichbehandlung oder Diskriminierung der Windenergiebranche gegenüber allen anderen Branchen, deren Begründung sich nicht erschließt, wenn man nicht eine planerische Absicht dahinter vermutet.

Mit anderen Worten: An dieser Stelle zeigt sich deutlich, dass ein weiterer Aspekt des BVerwG-Urteils nicht beachtet wird. Hier trägt der Planentwurf klare Züge einer unzulässigen „Verhinderungsplanung“. Deutlich zu erkennen ist diese auch daran, dass ganze Großbereiche des Planungsgebietes, wie z. B. der Kreis Ahrweiler, völlig von Vorrang- bzw. Vorbehaltsflächen frei bleiben. Hier stellt sich die Frage nach dem einheitlichen Planungskonzept laut BVerwG-Urteil. Auch die nach dem OVG-Urteil vom 20.2.03 unzulässige ungeprüfte Übernahme des negativen Votums einer Kommune ist hier nicht auszuschließen.

Bereits vorhandene Windenergieanlagen genießen Bestandsschutz. Dieser ist notwenig, da viele Anlagen auf Flächen stehen, die der neue Planentwurf nicht mehr als Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiete vorsieht. Es ist wenig sinnvoll, den Anspruch auf Beibehaltung von bisher ausgewiesenen Windenergieflächen nicht zu gewähren. Auch hier wird wieder genau das Gegenteil von dem erreicht, was der Plan eigentlich beabsichtigt: den Schutz der Landschaft. Ein Ersetzen einer kleinen Anlage durch eine große (Repowering) wird unmöglich gemacht. Zum Erreichen der gleichen Leistung einer großen Anlage müssen drei oder mehr kleine Anlagen stehen. Dies kann nicht im Sinne des Plangebers sein.


Der BUND zählt sich zu den vorsichtigen Befürwortern der Windenergienutzung. Das bedeutet: Windenergie überall dort, wo sie unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und des Naturschutzes möglich ist. Ausschlussbereiche oder Restriktionsgebiete sind nach unserer Auffassung vor allem die nach dem rheinland-pfälzischen Landespflegegesetz ausgewiesenen Schutzgebiete, soweit sie durch Windenergieanlagen beeinflusst werden können. So sollten Naturschutzgebiete und die Kernzonen von Naturparken selbstverständlich von Windenergieanlagen frei bleiben. Ein derart rigoroser Ausschluss von Flächen, wie er im vorliegenden Planentwurf gehandhabt wird, kann dem Umweltschutz aus den dargelegten Gründen aber sicher nicht dienlich sein. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die im Plan als Ausschlussgebiete behandelten Naturparke keine Schutzkategorie sind und sich nach § 16 Bundesnaturschutzgesetz wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für Erholung besonders eignen und nach den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung für Erholung oder den Fremdenverkehr vorgesehen sind. Sie sollen entsprechend ihrem Erholungszweck geplant, gegliedert und erschlossen werden. Es ist nicht zu erkennen, weswegen Windenergieanlagen aus den gesetzlich formulierten Gründen grundsätzlich ausgeschlossen sein könnten.


Zusammenfassung:

Wir lehnen den Planentwurf wegen äußerst grober Planungsmängel eindeutig ab. Die wesentlichen Planungsmängel sind

  • die völlige Unausgewogenheit des Planes
  • die Nichteinhaltung der Vorgaben des Bundes-Baugesetzbuches (Privilegierung)
  • die Ausweisung vorwiegend ungeeigneter Flächen (unter 5,5 m/s in 50 m Höhe)
  • die fehlende ernsthafte Prüfung der Windhöffigkeit der vorgeschlagenen Flächen
  • die Nichtausweisung geeigneter Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 6 – 7 m/s in 50 m Höhe in Eifel und Westerwald
  • die Nichteinhaltung der Vorgaben von OVG und BVerwG
  • die offensichtliche „Verhinderungsplanung“
  • die fehlende Verbesserung gegenüber dem alten Plan
  • die Gefahr des erneuten Nichtbestehens des Planes vor Gericht und der daraus folgenden Planungsunsicherheit.
  • Die Nichtberücksichtigung von bevorstehenden Änderungen von Vorschriften (EEG, VV Land RLP)
Wir fordern die Planungsgemeinschaft dringend auf, von dem vorliegenden Planentwurf Abstand zu nehmen und einen neuen Teilplan Windenergie zu fertigen, der die oben genannten, fast immer durch Gesetz oder Gerichtsurteil begründeten Kritikpunkte berücksichtigt.

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