Landesverband Rheinland-Pfalz

Novellierung des Naturschutzgesetzes in zwei Etappen

Stand: 18.6.2004

Durch die Novellierung des Bundesnaturschutzschutzgesetzes im Jahr 2002 wurde die fristgerechte Anpassung des Landesrechtes erforderlich. Sie wird in zwei Etappen vorgenommen.


Vorschaltnovelle

In der ersten Phase werden dringendsten Regelungen zum Schutz der FFH-Gebiete und der Umweltverträglichkeitsprüfung in das Landespflegegesetz (LPflG) eingearbeitet. Die Vorschaltnovelle wurde am 28.04.2004 durch den Landtag beschlossen. Hinsichtlich des Schutzes von Natura 2000-Gebieten ergibt sich jetzt folgende Rechtslage:

Der neue §22a LPflG regelt den pauschalen Schutz der Natura 2000-Gebiete. Der Schutz gilt unmittelbar durch das Gesetz. Die Gebiete sind in Anlage 1 und Anlage 2 des Gesetzes aufgelistet. Die Daten und Karten über diese Gebiete sind Bestandteil des Gesetzes.

Aufgrund des unmittelbaren Schutzes der Gebiete durch das Gesetz, ist es nun nicht mehr zwingend erforderlich, für die einzelnen Gebiete jeweils Rechtsverordnungen (z. B. als Naturschutzgebiete) zu erlassen. Im Einzelfall kann dies jedoch sinnvoll sein und wird durch das Gesetz auch keinesfalls ausgeschlossen.

Der BUND trug im Wesentlichen folgende Kritik vor:


  • Die pauschale Unterschutzstellung wird von uns mitgetragen, ist aber in der vorliegenden Form unzureichend.
  • Wir vermissen die Gleichstellung mit dem Schutzregime des NSG.
  • Anders als bei Naturschutzgebieten können nun künftig ohne die ausdrückliche Einwilligung der Naturschutzgebiete Ausnahmen zugelassen werden.
  • Es fehlen konkrete Ge- und Verbote, die Zuordnung zu einer Schutzgebietskategorie und die Androhung von Strafen bei Verstößen. Dies hätte ebenso wie die Auflistung der einzelnen Gebiete in der Tabellenanlage zum Gesetz aufgenommen werden können.
  • In dem Punkt, dass die Erhaltungsziele ins Gesetz gehören und nicht in die Managementpläne hatten wir uns erfreulicherweise durchgesetzt.
  • Die schärfste Kritik haben wir gegen die Freistellung der landwirtschaftlichen Nutzung im Rahmen der guten fachlichen Praxis. Außerdem verfolgt die Erweiterung um den technischen Fortschritt und strukturverbessernde Maßnahmen gerade das Ziel weit über die bisherige Bodennutzung hinauszugehen.
  • Auch der Projektbegriff wurde viel zu eng ausgelegt.

Große Novelle

Im Zuge der umfassenden Novelle des Gesetzes soll das bisherige „Landespflegegesetz“ in „Landesnaturschutzgesetz“ umbenannt werden. Der BUND Rheinland-Pfalz hat bereits im Mai 2003 Forderungen vorgelegt.

Das Umweltministerium hat bislang vor allem programmatische Leitsätze entwickelt und die verschiedenen Regelungsbereiche über eine prospektive Gesetzesfolgenabschätzung (pGFA) prüfen lassen. In deren Zentrum stand vor allem ein Expertenworkshop im Januar 2004. Auch BUND-Vertreter haben an dieser Veranstaltung teilgenommen. In einer sehr kooperativen Atmosphäre wurden Überlegungen angestellt, wie innovativer Naturschutz erreicht, naturverträgliche Nutzungen und soziokulturellen Anforderungen über ein der Nachhaltigkeit verpflichtetes neues Gesetz verankert werden können.

Als Ergebnis der Gesetzesfolgenabschätzung wurde von der Verwaltungsfachhochschule Speyer eine optimierte Regelungsalternative als Grundlage für die rechtsförmige Ausgestaltung an das Umweltministerium übergeben. Derzeit erarbeitet das Umweltministerium einen Referentenentwurf, der voraussichtlich im Herbst vom Ministerrat beschlossen werden und dann in die Öffentlichkeits- und Verbändebeteiligung gehen soll.

Der BUND hofft nun, dass die vielen positiven und fachlich fundierten Ansätze aus dem bisherigen Prozess nun wirklich Eingebung in das Gesetzgebungsverfahren finden. Es darf nicht zu einer Verwässerung der klaren Zielaussagen kommen. Für das zweite Halbjahr ist demzufolge mit einer spannenden Auseinandersetzung zu rechnen.


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