Landesverband Rheinland-Pfalz

Entwurf einer Landesverordnung über den Naturpark „Pfälzerwald“

Stellungnahme des BUND Rheinland- Pfalz

29. September 2004

  1. Der Entwurf der Novelle der Landesverordnung wird begrüßt; die Novelle ist eigentlich seit Anerkennung als Biosphärenreservat überfällig. Ebenfalls wird das Prinzip der Novelle begrüßt, möglichst die bewährten Elemente der alten Verordnung zu übernehmen und in diese die durch die Anerkennung als Biosphärenreservat notwendig gewordenen neuen Elemente zu integrieren. Dabei sollte der neuen Zonierung besonderes Gewicht beigemessen werden.
  2. Wie schon bei der Überprüfung durch das deutsche MAB- Komitee bemängelt, muss der Anteil der Kernzone auf mindestens 3 % erhöht werden. Bei einem derart durch einen hohen Waldanteil geprägten Biosphärenreservat wie dem Pfälzerwald dürfte dies sogar eher möglich sein, als in anderen Biosphärenreservaten, die viel stärker durch Landwirtschaft geprägt sind. Wir bedauern das bisherige – aus unserer Sicht kleinliche - Verhalten der Landesregierung, auch in Bezug auf die Stellungnahme zum MAB- Bericht, gehen aber davon aus, dass ein Einlenken noch möglich ist.
  3. Bei den Pflegezonen ist zwar ein (knapper) Schutzzweck angegeben, aber es fehlen die konsequenterweise eigentlich notwendigen besonderen Schutzbestimmungen für diese Zone. Wir stellen uns vor, dass die besonderen Schutzbestimmungen denen eines NSG entsprechen können. Dies wäre naheliegend, zumal große Teile der Pflegezone gleichzeitig FFH- Gebiet sind. In den FFH- Gebieten sollten die Schutz- (bzw. Pflege-) bestimmungen an den Erhaltungszielen der Lebensräume und Arten orientiert sein. Es wäre auch denkbar, in Hinblick auf Pflegezonen mit bzw. ohne FFH- Schutz eine Kategorie II a und II b einzuführen, was in anderen Biosphärenreservaten ja auch realisiert wurde. Dann würde zumindest die Zone II a (FFH) den Schutz eines NSG erhalten. Zusätzlich wäre zu erwägen, auch die Kernzonen in diese NSGs zu integrieren.
  4. Der Diskussion um das Ausbringen gentechnisch veränderter Organismen GVO muss in der Verordnung Rechnung getragen werden. Diese Notwendigkeit ergibt sich eindeutig aus dem Kriterium Nr. 28 (für die Anerkennung und Überprüfung von Biosphärenreservaten), dementsprechend die Biosphärenreservate dem Schutz der pflanzen- und tiergenetischen Ressourcen dienen sollen. Gentechnikfreie Gebiete benötigen wir auch als Referenzgebiete. Daher ist das Verbot des Ausbringens von GVO in die Verordnung aufzunehmen.
  5. Was die Umsetzung der Schutzziele und die Zuständigkeiten betrifft, akzeptieren wir natürlich die bewährte Trägerschaft durch einen Verein. Allerdings sollte die Mitzuständigkeit des Landes stärker betont werden. Die unterschiedlichen im Verein vorhandenen Interessen haben wohl auch dazu geführt, dass notwendige Reformen (z.B. die vorliegende Novelle oder das Entwicklungskonzept) viel zu spät angepackt wurden.
Download     Die vollständige Stellungnahme können Sie hier herunterladen.

Positionen
Abfallwirtschaft
Bodenschutz
Chemie
Elektrosmog
Energie
Gentechnik
Klimaschutz
Landwirtschaft
Nachhaltigkeit
Naturschutz
Verkehr
Vogelgrippe / Geflügelpest
Wald
Wasser
Wasserknappheit
Newsletterabo
   Impressum zum Seitenanfang