Landesverband Rheinland-PfalzLandesnaturschutzgesetz Rheinland-Pfalz (Referentenentwurf)Stellungnahme des BUND Rheinland-Pfalz im Rahmen des Anhörungsverfahrens24. November 2004Die grundlegende Novellierung des Landesnaturschutzgesetzes wird vom BUND Rheinland-Pfalz ausdrücklich begrüßt. Einige Verbesserungen gegenüber dem früheren Gesetz möchten wir ausdrücklich erwähnen: Wiedereinführung des Landschaftsprogramms (§ 8 Abs. 2), die Verankerung der Ökokontos (§ 11), die Einführung des Kompensationsflächenkatasters (§ 12 Abs. 2) sowie die Einführung des Nationalparks (§ 19) und des Biosphärenreservates (§ 20).Die Novellierung ist eine logische Konsequenz der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25.3.2002. Die Anpassung an das Rahmengesetz muss bis zum 4.4.2005 vollzogen sein. Im Vergleich zu den Ankündigungen durch die Ministerin, den im Zuge der Gesetzesfolgeabschätzung formulierten Anregungen und dem Bedarf an Neuregelungen bzw. Konkretisierungen ist der vorgelegte Entwurf aus unserer Sicht jedoch insgesamt eine große Enttäuschung. Die neue Gesetzesbezeichnung, insbesondere die Aufnahme des Nachhaltigkeitsprinzips für den Naturschutz, halten wir für sehr sinnvoll. Wir möchten auch den Verlauf des bisherigen Gesetzgebungsprozesses positiv hervorheben. Insbesondere durch die Beteiligung von Vertretern der Naturschutzverbände im Prozess der Gesetzesfolgenabschätzung (GFA) war es möglich, frühzeitig Erwartungshaltungen in das Verfahren einzuspeisen und die Diskussion mit anderen Akteuren zu führen. Bereits im Vorgriff zur umfassenden Novellierung wurden über die „Vorschaltnovelle“ Änderungen zu Natura 2000 (§§26 und 27) und Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 15) in das Gesetz aufgenommen. Hierzu haben wir am 19. September 2003 Stellung bezogen. Die im Zuge der Vorschaltnovelle durchgeführten Gesetzesänderungen erscheinen uns nach wie vor völlig unzureichend und verstoßen gegen EU-Recht. Der vorliegende Gesetzesentwurf orientiert sich sehr eng am Bundesgesetz. Nach unserer Ansicht sind die wortgleichen Übernahmen jedoch nicht zweckdienlich. Vielfach sind weitergehende Regelungen, insbesondere landesspezifische Konkretisierungen dringend erforderlich. Auf unsere besondere Kritik stoßen die sehr engen Einschränkungen bei der Verbandsbeteiligung (§ 39) und der Verbandsklage. Im Sinne einer frühzeitigen und umfassenden Beteiligung müssen weitere Tatbestände in den Katalog aufgenommen werden. Dies dient letztendlich der Kooperation des Naturschutzes mit anderen Interessenvertretern. Konfrontationen entstehen häufig durch späte oder gar nicht stattfindende Beteiligung von Naturschutzverbänden. Die Einführung der Verbandsklage (ehem. § §37b) war seinerzeit eine große Errungenschaft der sozial-liberalen Landesregierung. Wir empfinden es als beschämend, dass die gleiche Landesregierung ihr damaliges Wahlversprechen nun wieder rückgängig macht und den Paragrafen aus dem Landesgesetz streicht. Der Hinweis auf das Bundesgesetz ist hier nicht zweckdienlich, da vor allem im Zuge der Föderalismusdebatte sehr schnell aus formalen Gründen hier wieder eine Streichung vorgenommen werden kann. Wir erwarten ein klares Bekenntnis der Landesregierung zur dauerhaften Beibehaltung der Verbandsklage und deren praktikabler Ausgestaltung. Das Instrument hat sich in den letzten Jahren bewährt. Obwohl nur wenige Klagen überhaupt durchgeführt wurden, war doch in den Verfahren, für die es die Klagemöglichkeit gibt, ein wesentlich gewissenhafteres Vorgehen von Behörden zu erkennen als bei den sonstigen Genehmigungsverfahren. Nach wie vor verzeichnen wir ein großes Vollzugsdefizit im Naturschutz. Dazu tragen viele Ausnahmeregelungen bei. Daher drängen wir darauf, dass auch bei Eingriffen durch Behörden (und Gebietskörperschaften) (§ 13 Abs. 1) genau so wie bei privaten Vorhabensträgern ein „Fachbeitrag Naturschutz“ erstellt und der Eingriff bei der unteren Naturschutzbehörde vorgelegt werden muss. Auch die Fristen für die Erteilung der Genehmigungsbescheide (§ 13 Abs. 2) dürfen nicht in der Weise eingeengt werden, dass die Nachlieferung wichtiger Fachbeiträge faktisch unmöglich gemacht wird. In diesem Zusammenhang drängen wir auch auf eine sehr frühzeitige Beteiligung bei der Erstellung nachgeordneter Verordnungen zur Definition der Eingriffe bzw. zur Ermittlung des Ausgleichs (§ 9 Abs. 4) sowie der Ersatzzahlungen (§ 10 Abs. 5). Bei den Grundsätzen des Gesetzes (§ 2) ist uns der starke Vorrang der menschlichen Nutzung gegenüber spontan ablaufenden natürlichen Prozessen in dieser deutlichen Hervorhebung nicht nachvollziehbar. Wichtige Aspekte, wie das Minimierungsgebot beim Flächenverbrauch, fehlen ganz. Die sehr bescheidene Umsetzung des durch das Rahmenrecht vorgegebenen Biotopverbunds (§ 29) finden wir sehr enttäuschend. Gleiches gilt für die Festlegung von Mindestdichten (§ 5 Abs. 3 BNatSchG). Das Land Rheinland-Pfalz verpasst damit die Chance, die Landwirtschaft biotopverträglich auszugestalten.
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