Landesverband Rheinland-Pfalz

Wichtige Änderungen in der Bauleitplanung

1. Baugesetzbuch: Umweltprüfung als Regelfall

Durch das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (EAG Bau) ist die Umweltprüfung als Regelverfahren für alle Bauleitpläne eingeführt worden (download des BauGB). Ein Umweltbericht (UB) nach §2a BauGB ist daher regelmäßig zu erstellen. Er dient der Dokumentation des Vorgehens bei der Umweltprüfung (UP) und fasst alle Informationen zusammen, die als Belange des Umwelt- und Naturschutzes und der ergänzenden Vorschriften zum Umweltschutz in der Abwägung zu berücksichtigen sind. Aufgrund neuer, erweiterter Verfahrensvorschriften zur Beteiligung von Umweltbehörden und der Öffentlichkeit gewinnt die UP an Bedeutung.

Da die Durchführung der Umweltprüfung der Regelfall ist, bedarf es keines Screenings (Vorprüfung), um zu entscheiden, ob die UP überhaupt notwendig ist. Zu Beginn der UP muss jedoch geprüft werden, welche anderen gesetzlichen Regelungen (UVP, FFH-VP, Artenschutz etc.) im Verfahren relevant sind und daher besonderer Berücksichtigung gedürfen. Daher ist ein frühes Scoping (Festlegung der Planinhalte, der Untersuchungsintensität, der Untersuchungsmethoden und der relevanten Umweltziele) erforderlich. Wichtige Informationen dazu geben CHRISTINA VON HAAREN & STEFAN OTT (2006): „Die Koordination von Landschaftsplanung, Eingriffsregelung sowie Vorgaben des Biotop- und Artenschutzrechts in der Umweltprüfung von Bauleitplänen“ in der Zeitschrift Natur & Landschaft 2/2006.


2. Landesnaturschutzgesetz: Landschaftsplan nur noch auf der Ebene des Flächennutzungsplanes

In § 8 LNatSchG ist die Landschaftsplanung weiterhin verankert (download des LNatSchG). Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes werden in den Landschaftsplänen dargestellt. Die Landschaftspläne werden als Beitrag für die Bauleitplanung erstellt und im Rahmen des Integrationsprozesses in die Flächennutzungspläne und die Bebauungspläne integriert.

bisherige Regelung:
Sowohl auf der Ebene des Flächennutzungsplanes (Landschaftsplan) sowie des Bebauungsplanes (landespflegerischer Planungsbeitrag) wurden derartige fachgutachterliche Beiträge erstellt. Ein wesentlicher Inhalt ist die Entwicklung eines eigenen landespflegerischen Zielkonzeptes.

neue Regelung:
Die neue Regelung ist in sich widersprüchlich.

§ 8 Abs. 4 LNatSchG legt fest, dass die Inhalte der Landschaftspläne nach Abwägung als Darstellungen (§ 5 in den Flächennutzungsplan Abs. 2 Nr. 10 BauGB) bzw. als Festsetzung in den Bebauungsplan (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) integriert werden. Dies entspricht der alten Regelung.

§ 8 Abs. 5 LNatSchG legt fest, dass Landschaftspläne vom Träger der Flächennutzungsplanung erstellt werden. Dies ist neu. Früher waren die Träger der Bauleitplanung zuständig (d. h. entweder die Verbandsgemeinden bei FNP oder die Ortsgemeinden bei BPl). Jetzt sind also nur noch die Verbandsgemeinden zuständig. Bei der Gesetzesnovelle wurde in der Begründung der Landesregierung nicht auf die Änderung der Zuständigkeit hingewiesen. Die neue Lesart von Gemeinde- und Städtebund und Teilen des Umweltministeriums ist, dass damit die Landschaftsplanung auf der Ebene der Bebauungspläne abgeschafft ist (vgl. auch Hinweise unter Ziffer 1 Baugesetzbuch). Das heißt: bei den Bebauungsplänen ist auf die Ergebnisse der Umweltprüfung (UP) und auf die landespflegerische Entwicklungskonzeption aus dem Landschaftsplan zum FNP zurückzugreifen.

Bewertung:
Die UP stellt keinen gleichwertigen Ersatz zum früheren „Landespflegerischen Planungsbeitrag“ statt. In Teilen ist sie überlegen. Hinsichtlich der Herleitung eigener landespflegerischer Ziele ist sie jedoch deutlich unterlegen.



3. Beteiligungsrechte der Umweltverbände wurden beschnitten

Als Folge der o. g. Neuregelungen hat die Landesregierung die im Herbst 2005 ausgelaufene Verwaltungsvorschrift zur „Landschaftsplanung in der Bauleitplanung“ nicht mehr verlängert. Die darin enthaltene Vorschrift zur Beteiligung der anerkannten Verbände durch die untere Naturschutzbehörde ist damit auch ausgelaufen.

In etwa zur gleichen Zeit hat das Ministerium der Finanzen am 9.12.2005 ein Rundschreiben zur „Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Gelange an der Bauleitplanung“ herausgegeben (Ministerialblatt 1/2006). Dort wird unter Ziffer 4.1 betont, dass die Naturschutzverbände „aufgrund fehlender gesetzlicher Aufgabenzuweisung keine Träger öffentlicher Belange“ sind. Allerdings folgt noch folgender Hinweis: „Den Gemeinden ist es nicht verwehrt, in Einzelfällen über die gesetzliche Verpflichtung hinaus auch Stellen oder Personen zu beteiligen, die nicht als Träger öffentlicher Gelange anzusehen sind. Ihre Beteiligung kann im Gegenteil sogar zweckmäßig sein, wenn von diesen Personen oder Stellen sachdienliche Anregungen zu erwarten sind.“

Aus diesem konkreten Anlass fragten die beiden großen Naturschutzverbände BUND und NABU im Zuge des Landtagswahlkampes die politischen Parteien nach ihrer Bereitschaft, in der neuen Legislaturperiode konkrete Schritte einzuleiten, um die Beteiligungsrechte der Verbände zu stärken.

Der BUND fordert die Landesregierung auf, dass im Sinne einer frühzeitigen und umfassenden Beteiligung zusätzliche Tatbestände in den Katalog der Verbandsbeteiligung (§ 39 LNatSchG) oder vergleichbare Rechtsvorschriften aufgenommen werden müssen. Dies dient letztendlich der Kooperation des Naturschutzes mit anderen Akteuren. Konfrontationen entstehen häufig durch späte oder gar nicht stattfindende Beteiligung von Naturschutzverbänden. Die Beiträge der Naturschutzverbände tragen erheblich zur Qualifizierung von Planungsprozessen und Behördenbescheiden und zur Rechtssicherheit von Planungen bei. Ebenso wie die darauf aufbauende Möglichkeit der Verbandsklage wird ihre Bedeutung als Korrektivum für natur- und umweltverträgliche Planungen als sehr hoch eingeschätzt, so z.B. vom Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU 2005).


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