Ortsgruppen


Ortsgruppe Reinbek

Satzung der BUND-
Ortsgruppe
Reinbek/ Wentorf

Satzung der BUND-Ortsgruppe Reinbek/ Wentorf
Satzung der BUND-Ortsgruppe
Reinbek/ Wentorf


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die BUND-Ortsgruppe Reinbek/ Wentorf ist als nicht rechtsfähiger Verein Teil des BUND-Landes-verbandes Schleswig-Holstein e.V. im Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND).

  2. Der Verein führt den Namen: BUND-Ortsgruppe Reinbek/ Wentorf.

  3. Er hat seinen Sitz in Reinbek.

  4. Der Verein umfasst das Gebiet der Stadt Reinbek und der Gemeinde Wentorf.

  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Mittelverwendung

  1. Zweck der BUND-Ortsgruppe Reinbek/ Wentorf ist die Verfolgung und Umsetzung der in § 2 der Satzung des BUND-Landesverbandes Schleswig-Holstein beschriebenen Ziele und Maßnahmen, insbesondere die Förderung und Durchsetzung des Natur- und Umweltschutzes, des Tier- und des Verbraucherschutzes, die Erziehung und Volksbildung sowie die Jugendpflege und -fürsorge.

  2. Die Ortsgruppe Reinbek/ Wentorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  3. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die vorbezeichneten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Die Ortsgruppe Reinbek/ Wentorf steht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für Deutschland und der Landesverfassung von Schleswig-Holstein. Sie ist parteipolitisch neutral und überkonfessionell.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Einzelheiten der Mitgliedschaft innerhalb der Ortsgruppe Reinbek/ Wentorf ergeben sich aus § 9 in Verbindung mit § 4 der Satzung des BUND-Landesverbandes.
§ 4 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind: > die Mitgliederversammlung > der Vorstand > die Kassenprüfer
§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Jeweils im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

  2. Sie ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 3 Wochen einzuberufen; die Einladung erfolgt über die Mitgliederzeitschrift/ den Mitglieder-Rundbrief oder brieflich.

  3. Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in schriftlicher Form vorliegen (siehe aber unten 7).

  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 2 Wochen einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.

  6. Wahlen erfolgen offen, es sei denn, eine(r) der Anwesenden verlangt geheime Abstimmung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  7. Satzungsänderungs-Anträge sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich; Stimmenthaltungen werden als Ablehnung gezählt und bleiben bei übrigen Abstimmungen unbeachtet.

§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Dazu gehören u.a.:

  1. Wahl des Vorstandes und von mind. 2 Kassenprüfern

  2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Kassenberichts

  3. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

  4. Die Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes

  5. Sonstige in der Satzung geregelte Aufgaben
§ 7 Vorstand, Zusammensetzung, Amtszeit, Wahlen

  1. Der Vorstand besteht aus dem /der 1.Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in sowie einem weiteren Vorstandsmitglied.

  2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre.

  3. Die Wahlen erfolgen auf Verlangen eines wahlberechtigten Mitglieds in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält.

  4. Der amtierende Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Neuwahl fort.

  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, wird in der darauffolgenden Mitgliederversammlung nachgewählt.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

  1. Die 3 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach außen. Sie haben Einzel-vertretungsbefugnis. Die Aufgabenverteilung im Vorstand regelt eine Geschäftsordnung.

  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und hat die Dienstaufsicht über hauptamtliche Mitarbeiter(innen).

  3. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet diese.

  4. Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.

§ 9 Zusammenarbeit mit dem Landesverband

  1. Die Ortsgruppe kann Verpflichtungen, die den Bestand ihres eigenen Vermögens übersteigen, nur nach schriftlich erteilter Deckungszusage durch den Landesverband eingehen.

  2. Rechtsstreitigkeiten kann die Ortsgruppe nur mit Zustimmung des Landesverbandes führen.

  3. Bei Angelegenheiten von überörtlicher Bedeutung, insbesondere öffentliche Erklärungen, ist das vorherige Einverständnis des Landesverbandes einzuholen.

  4. Stellungnahmen nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz erfolgen in Zusammenarbeit mit dem Landesverband und dem dazu bestimmten Arbeitskreis.

§ 10 Allgemeine Bestimmungen

  1. Jede Tätigkeit im Verein, ausgenommen die der Angestellten, ist ehrenamtlich.

  2. Arbeitnehmer des Vereins können nicht Vorstandsmitglied oder Kassenprüfer sein.

  3. Über die in den Organen gefassten Beschlüsse und diesen zugrunde liegenden Anträge sind Niederschriften zu führen.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

  2. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den BUND-Landesverband, der es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

  1. Diese Satzung trat am 2.07.2001 durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft; sie wurde redaktionell geändert durch Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 9.06.2008.

Satzung der BUND-Ortsgruppe Reinbek/ Wentorf
c/o Lutz Wiederholz; Sandweg 55; 21465 Reinbek
Tel.: 040/ 28 94 83 70
E-Mail: bund.reinbek (at) bund.net
Konto:
Konto-Nr. 20 009 280
BLZ 2135 2240
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