BUND Regionalverband Stuttgart

Kurzfassung Rechtsgutachten
zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens/Bürgerentscheids zu Stuttgart 21

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Prof. Dr. Holger Zuck hat die Ablehnung des Bürgerbegehrens durch den Stuttgarter Gemeinderat geprüft und u.a. folgende Feststellungen getroffen:

Teilbarkeit der Fragestellung zulässig
Das Ziel der Initiatoren des Bürgerbegehrens gegen Stuttgart 21 ist der Ausstieg der Stadt Stuttgart aus dem Projekt Stuttgart 21, um damit dessen Nichtrealisierung zu erreichen. Jede einzelne Teilfrage des Bürgerbegehrens ist für einen Ausstieg geeignet, das heißt, sofern sich einzelne Teilfragen als unzulässig erweisen sollten, so wären andere Teilfragen aber bürgerentscheidsfähig, da der Ausstieg als gemeinsamer Nenner aller Teilfragen zu unterstellen ist. Bürgerbegehren sind zudem bürgerbegehrensfreundlich auszulegen.

Keine gesetzeswidrigen Ziele
Keine einzige der Fragen des Bürgerbegehrens zielt darauf ab, verbindliche Verträge zu verletzen oder gar einen Vertragsbruch zu begehen. Aufhebungsvereinbarungen sind ein legitimes, bewährtes und häufig eingesetztes Mittel um rechtsverbindliche Ansprüche aus der Welt zu schaffen.

Ausreichend begründet
Im Fall eines erfolgreichen Bürgerentscheids im Sinn des Bürgerbegehrens wäre das Ziel, Stuttgart 21 zu verhindern, erreichbar. Infolgedessen kann von einer Irreführung der Bürgerinnen und Bürger nicht die Rede sein.

Nicht verfristet
Der Beschluss des Gemeinderats am 4. Oktober 2007 war ein Weichen stellender und grundsätzlicher Beschluss, gegen den innerhalb der 6-Wochen-Frist ein Bürgerbegehren möglich war. Da bist dato keine verbindliche Gesamtfinanzierung vorlag. Keine der fünf Teilfragen erweist sich somit als verfristet.

Keine Unzulässigkeit wegen der Haushaltssatzung
Keine der fünf Teilfragen bezieht sich auf die Haushaltssatzung oder Wirtschaftspläne. Sie fallen somit nicht unter den in der GemO formulierten Ausschlusskatalog und sind somit zulässig.

Treuewidriges Verhalten des Oberbürgermeisters
Gemeindeorgane sind verpflichtet, sich gegenüber Bürgerbegehren so zu verhalten, dass diese ihre Entscheidungskompetenz ordnungsgemäß wahrnehmen können. Dagegen hat Oberbürgermeister Schuster verstoßen, indem er am Tag nach dem Gemeinderatsbeschluss vom 4. Oktober diesen durch seine Unterschrift unter die entsprechenden Verträge vollzog. Dies war durch keinen sachlichen Zweck gerechtfertigt, sondern diente allein dem Zweck, dem Bürgerbegehren die Grundlage zu entziehen und damit eine Willensbildung auf direktdemokratischen Weg zu verhindern. Das Handeln des Oberbürgermeisters verletzt daher den Grundsatz der Organtreue gegenüber der Stuttgarter Bürgerschaft.
Der Vollzug der Beschlüsse des Gemeinderats durch den Oberbürgermeister verstößt auch gegen die Soll-Vorschrift, den Vollzug auszusetzen, wenn mit einem Bürgerbegehren zu rechnen ist. Das Bürgerbegehren war am 4. Oktober abends begonnen worden.

Trotz Vollzug zulässig
Der dennoch erfolgte Vollzug steht der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens trotzdem nicht entgegen, weil die Gemeindeordnung ein fristgerechtes Bürgerbegehren auch gegen vollzogene Beschlüsse ausdrücklich für zulässig erklärt.

Ergebnis: Die Stadt Stuttgart hätte das Bürgerbegehren in allen Teilfragen zulassen müssen.
Das Verhalten des OB ist als Treuewidrig zu beurteilen und die Satdt Stuttgart hat in ihre Begründung nicht den Grundsatz berücksichtigt, dass Bürgerbegehren nach der Rechtsprechung bürgerbegehrensfreundlich auszulegen sind.



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