Der Maiswurzelbohrer ist in der Richtlinie 2000/29/EG vom 08. Mai 2000 als Qurantäneschadorganismus eingestuft. Mit der Entscheidung 2003/766/EG vom 24. Oktober 2003 hat die Kommission Maßnahmen zur Bekämpfung des Maiswurzelbohrers festgesetzt. Diese sehen in Befalls- und Sicherheitszonen im Jahr des Auftretens des Schadorganismus und im Folgejahr eine „geeignete“ – d.h. chemische – Behandlung vor. Im Jahr 2003 wurde diese Behandlung im Elsass mit Hubschraubern durchgeführt, wobei auch Gräben, Bäche, Bäume, Hecken und Ortsränder vom Insektizideinsatz berührt wurden.
Wir halten die genannten Festsetzungen aus folgenden Gründen nicht mehr für zweckmäßig:
1.Der Maiswurzelbohrer ist im Bereich Ungarn/Serbien/Slowenien und im Nordwesten von Italien fest etabliert und lässt sich dort nicht mehr ausrotten. Über Österreich und die Slowakei sowie die Tschechei einerseits und über die Schweiz andererseits wird er breitflächig nach Mitteleuropa vordringen. Daneben wird es immer wieder – voraussichtlich mit zunehmender Häufigkeit – Befallsherde insbesondere im Bereich von Flugplätzen geben. Die Voraussetzungen für eine Ausrottung sind damit nicht mehr gegeben.
2.Eine Modellrechnung der deutschen Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA) für den Bereich Baden/Elsass zeigt, dass die Bekämpfung des Maiswurzelbohrers mit Fruchtfolgemaßnahmen auch unter Berücksichtigung der geringeren Deckungsbeiträge bei Alternativkulturen wirtschaftlich um ein Vielfaches günstiger ist als die chemische Bekämpfung. Für Länder mit geringerem Körnermaisanteil muss der Unterschied noch deutlicher ausfallen. Diese wirtschaftlichere Alternative wird durch die Kommissionsentscheidung, die chemische Bekämpfung zwingend vorschreibt, verhindert.
3.Eine Untersuchung aus Großbritannien zeigt, dass dort der Verzicht auf Bekämpfungsmaßnahmen wirtschaftlich erheblich günstiger ist als die Bekämpfung. Auch diese Alternative wird durch die Kommissionsentscheidung verhindert.
4.Pflanzenschutzfachleute der Landwirtschaftsverwaltung bezweifeln, dass in Fällen, in denen mehrere Befallsherde in derselben Region auftreten, die in der Kommissionsentscheidung vorgeschriebenen Maßnahmen technisch und organisatorisch durchführbar sind.
5.Von Vertretern der agrochemischen Industrie wird die Wirkung verschiedener Pestizide, d.h. die mögliche Reduktion der Diabrotica-Populationen, zwischen 70 und 90 % angegeben. Dagegen bewirken Fruchtfolgen eine Reduktion von deutlich über 95 %.
6.Keines der Insektizide, die gegen den Maiswurzelbohrer eingesetzt werden, wirkt spezifisch. Alle haben schädigende Wirkungen auf Nicht-Ziel-Organismen, auch Nützlinge, auf das Grundwasser und gegebenenfalls auf die menschliche Gesundheit. Solche Auswirkungen lassen sich umso weniger vermeiden, je größer die behandelten Flächen sind und je mehr naturnahe Strukturen wie Gras-/Krautstreifen, Bäche, Gräben, Gehölze etc. sich im Bereich dieser Flächen befinden.
7.Die in der Kommissionsentscheidung vorgeschriebenen Maßnahmen kosten öffentliche Mittel in erheblichem Umfang. Diese müssen von den Mitgliedsstaaten oder von der EU, beispielsweise aus dem Solidaritätsfonds, aufgebracht werden.
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