Kreisverband Weimar

Nachhaltigkeit: Konzentration auf die Zentren

Neue Siedlungspolitik als Bringschuld vor einer Gemeindefinanzreform

Der BUND KV REGION WEIMAR setzt sich für eine an der Zahl der Einwohner orientierte neu auszurichtende Finanzierungsreform der Gemeinden gegenüber den Bundestagsabgeordneten der Region ein. Vor einer Gemeindefinanzreform sind aber von den Bundesländern und den Gemeinden als „Bringschuld“ Konsequenzen aus dem Rückgang der Bevölkerungszahlen zu ziehen. Dazu im Detail:

Verwaltungsreform

Derzeit verbrauchen wir zu viel Geld für die Verwaltung der Gemeinden und des Kreises. Eine alle Ämter umfassende komplette Kreisverwaltung ist zu groß zur Verwaltung von lediglich 60.000 Bürger. In einer Großstadt entspricht das gerade mal einem größeren Stadtteil. Wir brauchen daher eine zweite Verwaltungsreform in Thüringen, die vernünftige Kreisgrößen mit jeweils ca. 100.000 Einwohnern schafft. Das wäre bei uns durch die Zusammenlegung der Verwaltung von der Stadt Weimar und des Landkreises Weimarer Land zu schaffen. Die Bündelung in einer Unteren Naturschutzbehörde würde den Aufwand vermindern und Kräfte für vernachlässigte Vollzugsaufgaben freisetzen.

Stärkung der Zentren – Schonung der Ressourcen

Regionale Abwanderung, Leerstand ganzer Wohnviertel, große Gewerbebrachen, ein ausgedünnter öffentlicher Nahverkehr, sinkende Bildungsqualität erfordern eine grundsätzliche regionalplanerische Korrektur. Je weiter durch die andauernde Zersiedlung Wohnen, Arbeiten, Versorgungs- und öffentliche Einrichtungen voneinander entfernt liegen,
umso mehr steigen private und öffentliche Aufwendungen einschließlich der
sozialen Kosten.
Der BUND REGION WEIMAR fordert daher, nach dem Grundsatz der Nachhaltigkeit mehr Anreize für die Entwicklung funktionierender und lebenswerter Städte und Gemeinden zu bieten. Das Projekt „Gemeinde“ muß sich wie ein Wirtschaftsunternehmen in Zeiten der Krise auf seine Kernaufgaben besinnen, statt auf allen Hochzeiten tanzen zu wollen. Sprich: Nicht jede Gemeinde braucht neue Baugebiete und ein Gewerbegebiet, nicht jede Stadt braucht alle Schularten. Stattdessen sind die Kräfte in den Zentren zu bündeln. Dort hat die Ansiedlung neuer Arbeitsplätze eine Chance, dort stehen sanierbare Wohnungen leer, deren Infrastruktur finanzierbar ist, nur dort kommen genügend Schüler zusammen, um qualitativ hochwertige Bildungsangebote realisieren zu können.

Wer heute durch eine fehlorientierte Steuerpolitik ermutigt auf der grünen Wiese im Umland der Zentren neu baut, muss überproportional steigende Betriebs- und Lebenshaltungskosten einplanen und angesichts langfristig schrumpfender Gemeinden auch einen finanziellen Verlust bei dem Immobilenwert einkalkulieren.

Der unsinnige Wettbewerb um Gewerbe- und Einkommensteuern hat die Gemeinden auf einen unzeitgemäßen Expansionskurs geführt. Statt in die Innenentwicklung der Zentren zu investieren, wurden Millionenbeträge für die Bereitstellung von Bauland verausgabt. Die mit diesem System flüchtig gewonnenen Arbeitsplätze werden meist woanders abgeworben und die so vorangetriebene Zersiedelung mit zunehmenden Leerstand schwächt die Qualität des Standortes.


Das Bio-Siegel ist eine echte Erfolgsstory

Zwei Jahre nach seiner Einführung durch die Bundesverbraucherministerin Renate Künast ist das staatliche Bio-Siegel für Produkte des ökologischen Landbaus am Markt fest etabliert. Fast alle Supermärkte - auch im Weimarer Land - führen inzwischen mit dem Bio-Siegel gekennzeichnete Produkte. Ende August waren bereits 18.207 Bio-Produkte von 899 Unternehmen entsprechend ausgezeichnet.

Mit dem Bio-Siegel ist es also gelungen, Bio-Produkte aus der Nische zu holen und einer großen Käuferschicht zugänglich zu machen. Dieser Erfolg wurde möglich, weil alle mitgemacht haben – Wirtschaft, Verbände und Politik. Vor allem für Gelegenheitskäufer ist das kleine sechseckige Zeichen mit dem Schriftzug “Bio” eine wertvolle Orientierungshilfe.

Das am 5. September 2001 eingeführte Bio-Siegel ist ein wesentliches Signal der Agrarwende. Es ermöglicht den Verbraucherinnen und Verbrauchern, Bio-Produkte auf einen Blick zu erkennen und erleichtert so die Kaufentscheidung. Erzeuger, Verarbeiter und Handel können das an den Standard der EG-Öko-Verordnung gekoppelte Zeichen nach einer unbürokratischen Anmeldung bei der Informationsstelle Bio-Siegel nutzen. Das Zeichen darf auch für Bio-Produkte aus anderen EU-Mitgliedstaaten und Drittländern verwendet werden, sofern die Vorgaben der EG-Öko-Verordnung erfüllt werden.

Die Kopplung des Bio-Siegels an die strengen Standards der EG-Öko-Verordnung hat sich bewährt. Auch Importware hat diese Standards zu erfüllen. Wer am Wachstum teilhaben will, muß sich dem Wettbewerb stellen und letztlich durch Qualität überzeugen. Die regionalen Anbieter aus dem Weimarer Land sind dazu aufgerufen, im Qualitätswettbewerb auch die Möglichkeit zu nutzen, die regionale Herkunft ihrer Bio-Produkte herauszustellen und vielfältigere Produkte auf Wochenmärkten und in den Supermärkten zu präsentieren. Dabei können sie sich der Unterstützung durch den BUND sicher sein.

Mehr Informationen zum staatlichen Bio-Siegel unter www.bio-siegel.de.


Lebensräume und Erholungslandschaft in Gefahr

1. Die CDU als Helfer der Entmündigten?
Die Thüringer Landesregierung nennt als Ziel ihres jüngst beschlossenen und dem Landtag zugeleiteten Gesetzesvorhabens die "erleichterte Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Nutzung im Bereich der ehemaligen Wald-Feld-Grenze." Die "böse" DDR war nach der Gesetzesbegründung schuld, daß die Eigentümer sich gegen die "fortschreitende natürliche Ausbreitung von Wald" auf landwirtschaftliche Flächen nicht wehren konnten. Die CDU Landesregierung schwingt sich da scheinbar zum Rächer an der Wirkungskombination von Wildwuchs der Natur und Entmündigung durch den SED-Staat auf. Was ist gegen die Beseitigung von DDR-Unrecht aus der Sicht der Naturschützer schon einzuwenden?

2. Duldung jahrelangen Subventionsbetruges
Der Gesetzentwurf zielt auf die Beseitigung von tausenden von Hektar wertvoller Lebensräume und eines Kleinodes der Thüringer Erholungslandschaft, den Hecken an den Waldrändern. Zugleich wird für die Zukunft ein in der Vergangenheit jahrelang geduldeter Betrug am Steuerzahler legitimiert. Denn Thüringer Landwirte haben über Jahre Subventionen aus EU-Mitteln auch für die Teile ihrer Betriebsflächen beantragt und ohne die gebotenen Kontrollen ausgezahlt bekommen, auf denen sich wertvolle Lebensräume, nämlich die Hecken am Wladrand, ausgebreitet hatten. Die EU kontrolliert die Flächenangaben nunmehr durch eine Computerauswertung von Luftbildern quadratmetergenau und deckt den Schwindel auf. Das ist gut so, denn es geht um die sinnvolle Verwendung von Steuergeldern, die anderswo fehlen. Konsequenz ist, daß den schwarzen Schafen unter den Landwirten eine Rückforderung der in der Vergangenheit unrechtmäßig empfangenen Subventionen ins Haus steht. Für jeden Hektar festgestellte Flächendifferenz wird das Doppelte an Prämie als Sanktion zusätzlich abgezogen. Der Gesetzentwurf der Thüringer Landesregierung soll nun durch Änderungen u.a. des Thüringer Wald- und Naturschutzgesetzes für die Zukunft den Landwirten in einem Zeitraum von rund 2 Jahren zu erlauben, Hecken zu entfernen, die seit 1962 in landwirtschaftliche Nutzflächen hineingewachsen sind. Damit könnten für diese Flächen zukünftig wieder legal Subventionen bezogen werden.

3. Der ökologische Wert von Hecken
Hecken weisen für die Fauna eine hohe ökologische Bedeutung auf. In Feldhecken lassen sich bis zu 900 verschiedene Tierarten nachweisen. Attraktiv sind die Hecken für die Tiere u.a. deshalb, weil sie mehrere Kleinklimazonen aufweisen, denn das Mikroklima im Bereich einer Hecke wandelt sich vom sonnenexponierten, trocken-warmen Südrand über ein waldähnliches Innenklima im dichten Zentrum bis zum feucht-kühlen, schattigen Nordrand. Ein wichtiges Kriterium für den Wert von Heckenbiotopen ist deren Alter; durch eine Neupflanzung ist dieser Wert auch mittelfristig nicht auszugleichen, weil viele Tier- und Pflanzenarten dicke Borke oder moderndes Holz als Lebensraum brauchen.
Zudem sind die im Frühjahr weiß blühenden Hecken am Waldrand ein wichtiger Bestandteil des für eine attraktive Naherholung wichtigen Landschaftsbildes unserer Thüringer Heimat.

4. Warum dieser gewaltige Kahlschlag?
Wir der Gesetzentwurf im Landtag verabschiedet, können in Thüringen bandartige Heckenstrukturen von mehreren tausend Kilometer Länge ersatzlos gerodet werden. Stimmenkauf für die Landtagswahl wird da mancher Leser fragen und sich empören, ob die Natur denn keine Stimme habe und andere werden sich bestätigt fühlen, daß Geld die Welt regiere. Da mag überall etwas Wahrheit dran sein, jedenfalls sind die Landwirte zu beglückwünschen, ihr Wille scheint in Thüringen zu geschehen. Aber halt, da ist ja noch das Naturschutzrecht als "lästiger" Stolperstein.

5. Verletzung des Bundesnaturschutzgesetzes
Das Bundesnaturschutzgesetz fordert als Grundatz, daß die biologische Vielfalt einschließlich der Lebensräume zu erhalten und zu entwickeln ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 8). Zum Schutz der Natur und der Landschaft fordert das Gesetz seit 1976 eine Genehmigung der Naturschutzbehörde, bevor ein Hecke gerodet werden darf. Und die darf nicht erteilt werden, wenn die Rodung "vermeidbar" ist oder nicht durch Maßnahmen des Naturschutzes ausgeglichen werden kann. Ist die Hecke für streng geschützte Tierarten ein nicht ersetzbarer Lebensraum, ist eine Genehmigung nur aus "zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt" (§ 19 Abs. 3 BNatSchG).
Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet weiter, die Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten zu beschädigen oder zu zerstören (§§ 11 und 42 Abs. 1 BNatSchG). Dieses Verbot gilt auch in den Ländern als ein direkt geltende Vorschrift und würde durch das Artikelgesetz verletzt.

Von diesen strengen Pflicht will der CDU-Gesetzentwurf befreien. Das verstößt gegen die Rahmengesetzgebungskompetenz des Deutschen Bundestages, der ein anderes Rahmenkonzept mit dem Bundesnaturschutzgesetz beschlossen hat, das in Thüringen für Hecken auf den Kopf gestellt werden soll.

Mit Interesse bleibt abzuwarten, wie das Bundesumweltministerium den Thüringer Gesetzentwurf bewerten wird. Eine Expertenanhörung im Landtag drängt sich auf. Schließlich hätte der Entwurf vor dem Verfassungsgericht sicher keinen Bestand. Aber das greift in die Zukunft.

6. Was ist zu tun?
Der BUND will der Natur eine starke Stimme geben und sammelt Unterschriften gegen den Gesetzentwurf. Auch mit einem Leserbrief können Sie Ihre Bewertung öffentlich kund tun oder Sie schreiben Ihrem Landtagsabgeordneten. Schließlich können Sie Mitglied des BUND werden.

7. Mit den Rodungen wurde schon begonnen!
Zur Verdeckung eines Betrugsvorwurfs suchen einige Landwirte ihr Heil in „Nacht und Nebel“ in der sofortigen Beseitigung der Hecken. Dies ist ein schwerwiegender Verstoß gegen geltendes Recht.

Hecken als ökologisch wertvolle Lebensräume und Landschaftsbestandteile stehen unter dem besonderen Schutz des Naturschutzgesetzes.
In Thüringen ist Trockengebüsch (§ 18 I Nr. 3 ThürNatG) unter besonderen gesetzlichen Schutz gestellt. Jede Störung oder Veränderung dieses Biotops ist gesetzlich verboten. Ausnahmen erfordern den Nachweis eines vollständigen Ausgleichs dieser Beeinträchtigung, der angesichts der Funktionsvielfalt von Hecken kaum gelingen wird. Die Beseitigung von landschaftsprä-genden Hecken, Gebüschen, Feld- und Ufergehölzen ist zu jeder Jahreszeit verboten (§ 30 I ThürNatG). Der Rückschnitt von Hecken ist zeitlich und räumlich so vorzunehmen, daß „der Lebensraum in seiner Funktion erhalten bleibt“ (§ 30 II ThürNatG). Als Rückschnitt ist die Beseitigung des ein- oder zweijährigen Austriebs anzusprechen; noch weiter geht das heute nicht mehr zur Brennholzgewinnung praktizierte auf den Stock setzen der Hecke. Es ist durch in den Ländern direkt geltendes Bundesnaturschutzrecht verboten, die Wohn- und Zufluchtstätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten der Natur zu entnehmen (§ 42 I, § 11 BNatSchG); Ausnahmen gelten für eine der "guten fachlichen Praxis" entsprechenden landwirtschaftlichen Bodennutzung nur für den Fall, daß die Le-bensräume der Tiere nicht absichtlich beeinträchtigt werden (§ 43 IV BNatSchG).
Das Bundesverwaltungsgericht sieht es als geklärt an, daß das naturschutzrechtliche Privileg für die ordnungsgemäße Landwirtschaft „nicht für solche Verände-rungen der Landschaft gilt, die eine landwirtschaftliche Nutzung erst ermöglichen oder diese effektiver gestalten sollen.

Zuständig für Anzeigen von Heckenrodungen ist das Landratsamt (Untere Naturschutzbehörde). Der Verstoß führt auch zur Rückforderung aller Subventionen durch den Landwirt, die er für seine gesamten Flächen in den letzten Jahren erhalten hat. Denn die Gewährung der "KULAP-Subvention" ist mit der Selbstverpflichtung verbunden, auf allen Flächen, auch den nicht nach KULAP-geförderten Heckenstandorten, nicht gegen das Naturschutzrecht (wie etwa durch rechtswidrige Heckenrodungen) zu verstoßen. Die Sanktion im Falle des Verstoßes ist die Rückforderung der gesamten KULAP-Förderung für den Betrieb. Das ist gut so, wir sind aber gespannt, ob die Landesregierung sich an ihre eigenen Regeln hält.

Zusammenfassend verstößt der Gesetzentwurf gegen Bundesrahmenrecht; nach geltendem Naturschutzrecht sind Hecken vielfältig geschützt und der Landkreis ist durch den Gesetzgeber gefordert, gegen Rodungen einzuschreiten.


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