Kreisverband Weimar

Ein Service des BUND Region Weimar: Kommentierte Umwelturteile

Handschachtung an Statikwurzeln
Problem
Wieviel Rücksicht müssen Tiefbauarbeiten auf Baumwurzeln nehmen?

Entscheidung
Der Geschäftsführer einer Bau-Gesellschaft ist dafür verantwortlich, daß bei der Ausübung der Geschäftstätigkeit die Vorschriften der Baumschutzverordnung eingehalten werden, denn bei Zuwiderhandlungen gegen die Baumschutzverordnung (hier: Entfernung von Statikwurzeln eines Straßenbaums durch Arbeiter der Bau-Gesellschaft) handelt es sich um Verstöße, die typischerweise im Zusammenhang mit Baumaßnahmen auf bewachsenen Grundstücken auftreten können.
KG Berlin 5. Senat für Bußgeldsachen Urteil vom 10.1.1997 Az: 2 Ss 221/96 - 5 Ws (B) 446/96

Kommentar
Da die fachlich geforderte Handschachtung im Bereich von Statikwurzeln in der Praxis durch Baggerarbeiten ersetzt wird, kommt es immer wieder zu erheblichen Schädigungen des Baumbestandes. Eine Stadtverwaltung kann schon in der Schachtgenehmigung auf das Bußgeldrisiko hinweisen.

Ermittlungstiefe bei Kartierungen
Problem
Mit welcher Ermittlungsbreite und -tiefe sind Tiere und Pflanzen bei der Planung eines Natureingriffs zuvor zu kartieren?

Entscheidung
Grundlegend ist der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.1997 (Az. 4 B 177.96). Das Gericht stellt hier die entscheidungserheblichen Tatsachen als Maßstab für die Ermittlungstiefe in den Vordergrund: „Grundsätzlich sollen die im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung anzustellenden Ermittlungen der Behörde die Basis dafür liefern, wie der konkrete Eingriff zu bewerten und im gestuften Entscheidungsprogramm des § 8 Bundesnaturschutzgesetz ‚abzuarbeiten‘ ist.“ Es handele sich nicht um eine „allgemeine Bestandsaufnahme“, so dass es häufig nicht erforderlich sei, die Tier- und Pflanzenwelt vollständig zu erfassen. Es könne vielmehr ausreichend sein, wenn für den Untersuchungsraum besonders bedeutsame Repräsentanten an Tier- und Pflanzengruppen festgestellt würden und wenn für die Bewertung des Eingriffs auf bestimmte Indikationsgruppen abgestellt werde. Abstrakt sei die Ermittlungstiefe nicht zu definieren, sie sei von der Art der Maßnahme und den jeweiligen naturräumlichen Gegebenheiten abhängig. Wenn etwa Literatur- und Erfahrungswerte zu vergleichbaren Landschaften vorhanden sind - das Gericht führt hierfür als Beispiel intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen an -, kann darauf Bezug genommen werden, ohne dass daraus ein Ermittlungsmangel entsteht. Sobald jedoch Hinweise auf Besonderheiten vorliegen – etwa auf seltene Arten oder Biotoptypen -, ist die betroffene Landschaft nicht „typisierbar“, und Einzeluntersuchungen sind notwendig. Bei einer Beurteilung der Ermittlungstiefe ist also grundsätzlich zu fragen, ob eine genauere Bestandsaufnahme Auswirkungen auf die Behördenentscheidung haben wird. Eine Bestandsaufnahme ist nämlich dann unzureichend, wenn sie der Behörde nicht die für die Zulassungsentscheidung nötigen Daten liefert und so einen Abwägungsmangel herbeiführt. Dieser entsteht nicht erst dann, wenn die Behörde die naturschutzrechtlichen Belange falsch gewichtet, sondern bereits, wenn sie diese nicht in ausreichendem Umfang in die Abwägung eingestellt hat.
Demnach ist die oben aufgeworfene Frage nach der erforderlichen Ermittlungstiefe nicht abstrakt zu beantworten. Es ist aber festzuhalten, dass der Planer zur Rechtfertigung seiner Methodik und Ermittlungstiefe – bei Verhandlungen mit seinem Auftraggeber sowie ggf. bei einer Überprüfung der Planentscheidung – darzulegen hat, dass die von ihm gewählte Methode und Ermittlungstiefe die für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte beinhaltet hat. Allumfassende Untersuchungen werden dabei nicht gefordert. Wird dem Planer Unvollständigkeit seiner Erhebungen vorgeworfen, kann er dem häufig das Argument der problemorientierten Untersuchung entgegensetzen. Wenn die entscheidungsrelevanten Arten beispielsweise nur in einer bestimmten Zeit des Jahres auftreten, muss er nur in dieser Zeit Erhebungen durchführen.
Diese Grundsätze hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 21.12.2000 (Az. 4 N 2435/00) aufgegriffen. Zunächst stellt das Gericht klar, dass die Bestandsaufnahme jedenfalls die von der Vogelschutz- und die FFH-Richtlinie geschützten Arten und Biotoptypen erfassen muss. Hinweise auf das Vorkommen dieser Arten (und Biotoptypen) sind solche „Anhaltspunkte für das Vorhandensein besonders seltener Arten“, deren konkrete Überprüfung schon das Bundesverwaltungsgericht für geboten ansah (s.o.). Demnach ist die Ermittlungstiefe der Bestandsaufnahme zu beanstanden, wenn eine Erfassung der FFH-Arten und –Biotoptypen nicht oder nicht vollständig stattfindet. Da die Standard-Datenbögen der gegenüber der EU gemeldeten FFH-Gebiete oft unvollständig sind oder das betroffene (potentielle FFH-)Gebiet nicht erfassen, muss auf andere Informationsquellen zurückgegriffen werden, um FFH-Arten und –Biotoptypen zu ermitteln. Soweit Naturschutzverbände o.ä. die entsprechenden Daten nicht haben oder sie dem Planer nicht zur Verfügung stellen sollten, ist er auf eigene Felderhebungen angewiesen. Er muss das Gebiet auf die im betroffenen Landschaftstyp möglicherweise vorkommenden FFH-Arten untersuchen. Bezüglich dieser Ermittlungen sind die Anforderungen der Gerichte jedoch (bislang noch) nicht sehr hoch, wie der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof entschiedene Fall verdeutlicht. Hier handelte es sich um ein Gebiet, in dem auch der von der FFH-Richtlinie geschützte Feldhamster vorkommt und das als Golfplatz genutzt werden sollte. Das Feldhamstervorkommen wurde durch zwei flächendeckende Begehungen mit Sichtbeobachtungen und indirekten Nachweismethoden (Spuren, Losungen etc.) erhoben. Zudem wurden Befragungen ortskundiger Personen und Säugetierspezialisten durchgeführt. Nach Ansicht des Gerichts hatte die Behörde aufgrund dieser Bestandsaufnahme ausreichende Kenntnisse erlangt, um den konkreten Eingriff bewerten zu können. Das Gericht wies den Vorwurf der mangelhaften Untersuchung der Feldhamsterbestände zurück.

Kommentar
Geschützte Arten sind vor der (planerischen) Entscheidung über einen Natureingriff zu kartieren. Von praktischem Interesse für den Planer ist die Frage nach der Ermittlungstiefe, die bei der Bestandsaufnahme der Pflanzen- und Tierwelt im Rahmen der Eingriffsregelung erforderlich ist. Eine Bestandsaufnahme muss so weit gehen, wie die jeweilige Ermittlungsbreite und -tiefe noch Auswirkungen auf die Behördenentscheidung haben kann. Das kann bei FFH-relevanten Arten im Einzelfall zu der Pflicht führen, nicht nur die Art und ihre Lebensräume, sondern auch die Zahl der Individuen und ihre Sensibilität auf die eingriffsbedingten Veränderungen zu erfassen. Nur dann kann der Planer dem Auftraggeber guten Gewissens versichern, dass seine Methodik auch einer gerichtlichen Überprüfung standhalten wird.

Mitwirkungsrecht der Naturschutzverbände auch bei Planänderungen
Problem
Müssen die Naturschutzverbände bei Änderungen der Planung im Verfahren erneut beteiligt werden? Welche Gutachten sind den Verbänden zur Einsicht zu geben?

Entscheidung
Die nach dem Naturschutzrecht anerkannten Naturschutzverbände sind "erneut zu beteiligen, wenn ein ausgelegter Plan geändert werden soll und sich hierdurch zusätzliche naturschutzrechtliche Fragen stellen.“
Einschlägige Sachverständigengutachten, in die anerkannten Naturschutzverbänden Gelegenheit zur Einsicht zu geben ist, sind nur solche, die unmittelbar naturschutzrechtliche oder landschaftspflegerische Fragen behandeln.
Einer Verletzung des Beteiligungsrechts anerkannter Naturschutzverbände kann nicht entgegengehalten werden, die Verletzung habe die Entscheidung in der Sache nicht beeinflußt.
BVerwG Urteil vom 12. November 1997, -11 A 49.96 (NBS Erfurt – Leipzig/Halle)

Kommentar:
Dieses Urteil bestärkt die Bedeutung des Einsichtsrechts der Naturschutzverbände in sachverständige Stellungnahmen (dazu a), begrenzt dessen Umfang zugleich (dazu b.) und fordert von den Verbänden in den Erörterungsterminen präzise Erklärungen (dazu c.).
a. Das BVerwG betont, daß den Verbänden mit dem Recht auf Äußerung und Akteneinsicht in Sachverständigengutachten (§ 29 I BNatSchG) „ein Verfahrensrecht“ eingeräumt wird. Dies gewinnt „eigenständiges Gewicht und absoluten Charakter“ dadurch, daß die Verbände nach dessen Verletzung eine gleichwohl ergehende Behördenentscheidung erfolgreich durch eine Klage oder – bei Satzungsbeschlüssen und Verordnungen – durch einen Normenkontrollantrag anfechten und deren Vollzug – wie hier den Bau der NBS - stoppen können. Das Urteil erweitert das Einsichtsrecht über die in § 29 I BNatSchG genannten „Sachverständigengutachten“ hinaus auf alle „sachverständige Stellungnahmen Dritter oder beteiligter Behörden“. Der Sachverstand muß sich nach Meinung der Berliner Richter auch nicht in einer „Wertung“ niederschlagen, auch solche mit Sachverstand ermittelten „tatsächlichen Aussagen“, wie die Bestandserfassung einer Biotopkartierung, sind der Akteneinsicht eröffnet. Keine sachverständige Stellungnahme sind aber die Dokumente des „innerbehördlichen Abstimmungsprozesses“ zwischen Planfeststellungs- und Naturschutzbehörde.

Die Mitwirkung ist erneut einzuräumen, wenn sich zusätzliche naturschutzrechtliche Fragen stellen; dies ist, so das BVerwG, bei nicht nur unwesentlichen Änderungen etwa des landschaftspflegerischen Begleitplanes, bei Änderungen der Flächennutzungen und bei Veränderungen an der Gesamtkonzeption der Ausgleichsmaßnahmen der Fall. Das gilt selbst dann, wenn sich die Fläche der Kompensationsmaßnahmen geringfügig verringert.
Diese Interpretation stärkt die Funktion des Mitwirkungsrechtes, das deshalb eröffnet wurde, um „Vollzugsdefiziten im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenzuwirken“.

b. Das BVerwG setzt der Mitwirkung aber auch Grenzen. So haben die Verbände „keinen Anspruch auf einen Dialog mit der Planfeststellungsbehörde“, wie ihn noch der Hess.VGH bejaht hatte. Die Behörde ist daher „weder zu einem ständigen Abstimmungsprozeß noch gar zur Herstellung des Einvernehmens mit den Naturschutzverbänden verpflichtet“. Auch haben die Verbände „kein freies Zugriffsrecht auf den gesamten Inhalt der Akten des Planfeststellungsverfahrens“, sondern nur einen „Anspruch auf Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten. Einschlägig sind nur Ausarbeitungen, die „sich unmittelbar auf naturschutzrechtliche oder landschaftspflegerische Fragen beziehen. Für andere Sachverständigengutachten, die Belange betreffen, die sich etwa als Vorfrage oder im Rahmen der planerischen Abwägungsentscheidung, also nur mittelbar auf Naturschutz und Landschaftspflege auswirken können, gilt dies nicht.“ In Kapazitätsrechnungen und die Prognose von Kosten, soweit nicht Kosten für den Naturschutz in Frage stehen, besteht nach dem Urteil daher kein Einsichtsrecht. Insoweit habe das Fachministerium den Sachverstand der Verbände bei der Anerkennung nicht zu prüfen, so die Begründung des BVerwG.

c. Die vom BVerwG als „Verwaltungshelfer“ bezeichneten Naturschutzverbände wahren ihr Akteneinsichtsrecht aber nur, wenn sie - insbesondere im Erörterungstermin - ihre Einwendungen zu dem Thema ausdrücklich aufrechterhalten, zu welchem ihr beanspruchter Anspruch auf Akteneinsicht noch nicht erfüllt wurde. Schon ein Schweigen im Erörterungstermin läßt das Recht entfallen. Den Verbänden rät daher das BVerwG indirekt, im Erörterungstermin einen ausdrücklichen Antrag auf Einsicht in das gewünschte Sachverständigengutachten zu stellen.

Bestandserfassung von schutzwürdigen Objekten und Flächen
Problem
Bei der Erfassung der von einer Planung aufgeworfenen Konflikte werden immer wieder die noch nicht unter Schutz gestellten Objekte bzw. Flächen vernachlässigt.

Entscheidung
„Unabhängig von einer Eintragung als Baudenkmal hat die Gemeinde bei der Aufstellung der Bauleitpläne die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB zu erfassen und städtebaulich zu gestalten. Sie muß sich deshalb über das Gewicht dieser Belange Gewißheit verschaffen und die so ermittelten Belange in die Abwägung einstellen.“ OVG Münster, Urteil vom 30.1.96, Az.: 11a D 127/92.NE

Kommentar
Die Pflicht zur Erfassung und Bewertung schutzwürdiger Objekte bzw. Flächen besteht zur Vorbereitung der Abwägung in Planungsverfahren nicht nur bezüglich des Denkmalschutzes, sondern auch zugunsten anderer schutzwürdiger Belange, wie etwa dem Naturschutz, dem Waldschutz oder dem Gesundheitsschutz. Die Mißachtung dieser Pflicht ist ein potentieller Fehler vieler Planungsverfahren, in denen sich die Behörden allein auf die schon unter Schutz stehenden Objekte bzw. Flächen konzentrieren und damit in der Abwägung das Gewicht noch nicht geschützter, aber schutzwürdiger Objekte bzw. Flächen verkennen.

Fristwahrung durch klagewilligen Naturschutzverband
Problem
Oft ist ein Zeitraum von sechs Wochen zur Bearbeitung komplexer Planungen knapp bemessen, zumal wenn die Bestandserhebung außerhalb der Vegetationsperiode nur schwer auf Vollständigkeit kontrolliert werden kann.

Entscheidung
Ein verbandsklagewiliger Naturschutzverein, dem eine Mitwirkung in einem Verwaltungsverfahren eingeräumt wurde, ist im Rahmen der allen Betroffenen obliegenden Mitwirkungslast gehalten, „etwaige Einwendungen gegen den Plan innerhalb der gesetzlichen Frist zu erheben. Geschieht dies erst danach - sei es auch innerhalb der für die Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange gesetzten Frist -, so sind die Einwendungen ausgeschlossen.“
(BVerwG, Gerichtsbescheid vom 27. Dezember 1995, Az. 11 A 24.95)

Kommentar
Verbandsklagewillige Orts- und Kreisverbände von Naturschutzverbänden müssen die ihnen gesetzten gesetzliche Fristen für ihre Stellungnahme einhalten. Reicht diese Frist absehbar nicht aus, sollte bei der zuständige Anhörungsbehörde frühzeitig und ausdrücklich eine schriftliche Verlängerung ausdrücklich der Einwendungsfrist beantragt werden. Bei einer Ablehnung können dann die wichtigsten Argumente noch innerhalb der gesetzlichen Frist von „zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist“, das ist ein Monat, vorgebracht werden.
Alles was später vorgetragen wird, ist im Verbandsklageverfahren sonst von einer möglichen späteren gerichtlichen Kontrolle ausgeschlossen.

Abschnittsbildung bei der Planung und gerichtliche Kontrolldichte
Problem
Die Trasse eines neuen Verkehrsweges läuft auf ein (Haus-) Grundstück zu, der aktuelle Planfeststellungsabschnitt endet aber mehr oder weniger weit vor dem Grundstück. Welche Fehler dieser Planung können gerügt werden?

Entscheidung
„Der Eigentümer, der die Planfeststellung eines Abschnittes einer Bundesfernstraße mit der Begründung anficht, sein Grundstück werde bei einer Fortsetzung der Straße im nachfolgenden Abschnitt zwangsläufig in Anspruch genommen, kann nur solche Rechtsfehler geltend machen, die für die Setzung des Zwangspunkts kausal sind.“ BVerwG, Urteil vom 21. März 1996, Az.: 4 C 1.95

Kommentar
Das Urteil bestätigt, daß auch eine Klage gegen die Planung eines derzeit „nur“ auf ein Grundstück zulaufende Verkehrsprojekt zulässig ist. Zugleich schränkt das BVerwG die Rügemöglichkeiten der Kläger in diesem Fall auf Fehler ein, die ursächlich dafür sind, daß die Trasse auf das Grundtsück des Klägers zuläuft.

Umfang gemeindlicher Rügebefugnis
Problem
Da Gemeinden mehr Finanzkraft als Bürgerinitiativen, Naturschutzverbände und private Grundstücksbesitzer haben, werden sie als Kläger gegen umweltbelastende Planungsprojekte gern vorangeschickt. Dabei wird verkannt, daß die Rügemöglichkeiten der Gemeinde begrenzt sind.

Entscheidung
„Eine Gemeinde kann eine fernstraßenrechtliche Planfeststellung im Hinblick auf deren enteignende Vorwirkung nicht mit der Begründung angreifen, öffentliche, sie nicht in ihrer Planungshoheit schützende Belange, wie solche des Umweltschutzes, seien nicht oder nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden.

Eine Gemeinde kann - gestützt auf ihre Planungshoheit - die Aufhebung der Planfeststellung für einen Autobahnabschnitt, dessen Fortsetzung zwangsläufig durch einen räumlichen Bereich führen wird, in dem die Gemeinde Siedlungsabsichten verfolgt, nicht verlangen, wenn die im einzelnen noch nicht konkretisierte gemeindliche Planung durch die Fachplanung nicht gänzlich verhindert oder grundlegend behindert wird. Planerische Erschwernisse und planerischen Anpassungsbedarf für die Bauleitplanung wie auch mögliche Reduzierungen der als Wohnbauland geeigneten Fläche muß sie als Folge des Umstandes hinnehmen, daß sie mit ihrer Planung auf eine schon vorher konkretisierte und verfestigte Fachplanung trifft.“
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. März 1996, Az.: 4 C 26.94

Kommentar
Das Urteil ruft in Erinnerung, daß gemeindlichen Klagen überhaupt nur erfolgversprechend sind, wenn die Gemeinde vor der öffentlichen Auslegung der umweltbelastenden Planung eigene Bebauungsplanentwürfe vorgelegt und damit hinreichend konkretisiert hat z.B. für Wohngebiete, mit denen die Eingriffsplanung allerdings „schlechterdings unvereinbar“ sein muß. Fehlt es an einer solchen gemeindlichen Planung, wird die Gemeinde auch mit ihrer Klage keinen Erfolg haben.

Abgabe in Höhe der Rückbaukosten – 10 % der Baukosten noch verhältnismäßig
Problem
Im Naturschutzrecht ist die Abgabe bei nicht ausgeglichenen Natureingriffen durch Freileitungen zu bestimmen.

Entscheidung
1. „Im Hinblick darauf, daß in Hessen für Natureingriffe durch Freileitungen geeignete, durch normative Vorgaben, Fachkonsens oder Konvention festgelegte Maßstäbe für die Höhe einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsabgabe fehlen, erscheint der Hilfsmaßstab der Kosten des Rückbaus der betonierten Mastfundamente im Erdboden und der Wiederherstellung oder Neugestaltung des Landschaftsbildes angemessen.
2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht verletzt, wenn bei einer 20 km langen 110 kV-Freileitung im Landschaftsschutzgebiet bei Errichtungskosten von 10 Millionen DM und so gut wie fehlenden Ausgleichsmaßnahmen eine naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe von mehr als einer Million DM festgesetzt wird.“
VGH Kassel, Urteil vom 29. September 1994, Az. 3 UE 24/92

Mängel bei der Kompensation des Natureingriffs
Problem
Welche Defizite bei der Kompensation für den planbedingten Natureingriff führen zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses?

Entscheidung
„Ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung führt auf die Klage eines durch die enteignende Vorwirkung der straßenrechtlichen Planfeststellung betroffenen Grundstückseigentümers nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn der Verstoß kausal für die Eigentumsinanspruchnahme ist.“
Bundesverwaltungsgericht Urteil des 4. Senats vom 21. März 1996, Az. 4 C 19.94 (Autobahnring München A 99)

Kommentar
Klägern haben nur dann einen einklagbaren „Anspruch auf ein vollständiges und fehlerfreies Vermeidungs- und Ausgleichskonzept“, wenn die Mängel dieses Konzeptes ursächlich für die planbedingte Inanspruchnahme des Eigentums ist, das Grundstück also bei korrekter Abwägung von der Planung verschont bliebe. Die Kläger können daher nicht mit Erfolg rügen, daß nur ein stärkeres Maß an Kompensation geboten gewesen wäre. Erfolgreich können sie aber sein, wenn weniger naturbelastende Planungsalternativen unbeachtet blieben.

Baumschutz
Problem
Kann eine Ausgleichszahlung für eine Baumfällung gefordert werden, auch wenn auf dem Grundstück kein Platz für einen Ersatzbaum ist?

Entscheidung
„Eine zweckgebundene Ausgleichszahlung nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 BayNatG i.V. mit einer örtlichen Baumschutzverordnung kann nur gefordert werden, wenn dies zum Ausgleich nachteiliger Wirkungen einer Bestandsminderung auf den Naturhaushalt oder das Ortsbild (entsprechend Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG) erforderlich ist. Hieran fehlt es, wenn ein Grundstück auch nach Entfernung einzelner Bäume noch einen so dichten Bestand von Bäumen und Büschen ausweist, daß für eine sinnvolle Ersatzpflanzung kein Platz vorhanden ist.“
BayVGH, Urteil vom 24.1.1996, Az.: 9 BZ 94.2941

Kommentar
Für dicht mit Bäumen und Büschen bewachsene Grundstücke in durchgrünten Stadtbereichen ist mit Blick auf den gesetzlichen Zweck, dem Schutz des Naturhaushaltes oder der Belebung des Stadtbildes, eine Ausgleichszahlung für eine Baumfällung nicht durchsetzbar.

Fehlerhaft unterlassenes Raumordnungsverfahren oder Linienbestimmungsverfahren
Problem
Führt ein fehlerhaft unterlassenes Raumordnungs- oder Linienbestimmungsverfahren zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses?

Entscheidung
Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens ist den Ländern vom Bundesgesetzgeber freigestellt worden. Enthält das Landesplanungsgesetz kein zwingendes Gebot zugunsten eines solchen Verfahrens, beeinflußt ein Verzicht im Einzelfall nicht die Rechtmäßigkeit der Planfeststellungsentscheidung. Auch „eine Linienbestimmung gehört nicht zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Planfeststellung.“ BVerwG Beschluß vom 15. Mai 1996, Az. 11 VR 3.96

Kommentar
Die Entscheidung lädt zu einem Verzicht auf die in einem Raumordnungsverfahren leistbare Problemabschichtung ein. Damit verschieben und bündeln sich diese Probleme im Planfeststellungsverfahren, dessen Abschlußentscheidung damit fehleranfälliger wird.

Anspruch auf vorteilhafte Verkehrsverbindung
Problem
Hat ein Anwohner eines Planungsprojektes einen einklagbaren Anspruch darauf, daß seine bestehende vorteilhafte Verkehrsverbindung erhalten bleibt?

Entscheidung
„Ansprüche auf Aufrechterhaltung einer bestimmten vorteilhaften Verkehrsverbindung können aus dem Recht auf Anliegergebrauch nicht hergeleitet werden.“
BVerwG Beschluß vom 15. Mai 1996, Az. 11 VR 3.96

Alternativenprüfung bei Erweiterung eines Verkehrsprojektes
Problem
Für punktuelle Neubauvorhaben kommt einer Alternativenprüfung entscheidende Bedeutung zu und eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist insoweit unverzichtbar. Müssen aber auch bei der Erweiterung eines Verkehrsweges Alternativen geprüft werden?

Entscheidung
„Kommt es durch ein planfestzustellendes Vorhaben aber zu einer faktischen Erweiterung eines bereits bestehenden Schienenweges, so reduziert sich die Verpflichtung Alternativen zu prüfen ganz erheblich.“ Für solche Alternativplanungen reicht es aus, daß der mit den örtlichen Verhältnissen Vertraute die Vor- und Nachteile der verschiedenen Alternativen beurteilen kann. Detaillierte Entwürfe wie für eine Planfeststellung sind hier nicht nötig. Scheidet eine Alternative aus Kostengründen aus, müssen für sie keine Pläne gefertigt werden.
Die Anforderung an die Abschnittsbildung bei Straßen können wegen des viel weiträumiger geflochtenen Netzes nur mit Einschränkung auf die eisenbahnrechtliche Planfeststellung übertragen werden.
Leitsätze des Kommentators zum Urteil des VGH München vom 21. Februar 1995, Az. 20 A 93.40080 u.a.

Kommentar
Ist ein Verkehrsweg vorhanden, dann bedarf es für ein zusätzliches Gleis oder eine zusätzliche Fahrspur richtigerweise nur einer sehr eingeschränkten Prüfung von Trassenalternativen.

Planfeststellungspflicht nach Renaturierung eines Schienenweges
Problem
Wann bedarf die Wiederherstellung einer länger nicht genutzten Bahnstrecke einer neuen Planfeststellungsentscheidung?

Entscheidung
Ein erneutes Planfeststellungsverfahren für die Wiederherstellung einer Bahnstrecke (hier: Brockenbahn) „könnte allenfalls notwendig werden, wenn der betreffende Schienenweg quasi untergegangen wäre, d.h., daß sich der Schienenweg durch jahrzehntelanges Brachliegen so renaturiert hätte, daß das Gelände sich in einen Zustand befände, wie er annähernd vor der ursprünglichen Baumaßnahme bestand.“
OVG Magdeburg, Urteil vom 29. März 1995, Az. 4 L 299/93

Kommentar
Die Entscheidung beleuchtet, daß die Rechtsprechung der wiedervereinigungsbedingten Wiederherstellung des Schienennetzes keine größeren Hindernisse in den Weg legen wollte.

Bedarf und Wirtschaftlichkeit für eine neue Autobahn und ICE-Strecke
Problem
Dürfen auch unwirtschaftliche Verkehrsprojekte in den Bedarfsplan des Bundestages aufgenommen werden? Wie weitgehend ist der Bedarf für eine neue Verkehrstrasse prüfbar?

Entscheidung
Die Prüfung des Verkehrsbedarfs für solche in Bedarfsplänen des Bundestages ausgewiesenen Straßenbau- oder Schienenbauprojekten beschränkt sich darauf, ob „es im Hinblick auf eine bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlt“.
„Bedenken in bezug auf die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen, die sparsame Verwendung von Haushaltsmitteln und die hohe Umweltbelastung“ sind „nicht geeignet, Anhaltspunkte für eine Überschreitung des gesetzgeberischen Ermessens bei der Aufnahme der Projekte in die Bedarfspläne zu liefern.“
Leitsätze des Kommentators zum Beschluß des BVerwG vom 26. April 1996, Az. 11 VR 47.95 zur Bündelung von ICE-Strecke und Autobahn durch den Thüringer Wald

Kommentar
Die Prüfung des Verkehrsbedarfs spielt entsprechend den Vorgaben des Gesetzgebers bei diesen Projekten keine Rolle mehr.

Befreiung auch bei Entwertung eines Landschaftsschutzgebietes
Problem
Kann eine vollständige Entwertung eines Landschaftsschutzgebietes mit dem Instrument der Befreiung genehmigt werden?

Entscheidung
Auch wenn ein Landschaftsschutzgebiet durch ein Straßen- oder Schienenbauvorhaben vollständig entwertet wird, bedarf es nicht „einer vorherigen Aufhebung der Landschaftsschutzverordnung“, wenn eine Befreiung von den Schutzvorschriften rechtlich eröffnet ist.
Leitsätze des Kommentators zum Beschluß des BVerwG vom 26. April 1996, Az. 11 VR 47.95 zur Bündelung von ICE-Strecke und Autobahn durch den Thüringer Wald

Kommentar
Das BVerwG setzt sich in dieser Ablehnung des von einem Naturschutzverband (BUND) beantragten Baustopps der Zerschneidung des Thüringer Waldes bemerkenswert nonchalant über die Naturschutzbelange hinweg. Ungeprüft bleiben die rechtlichen Anforderungen an eine naturschutzrechtliche Befeiung. Das Gericht unterstellt es als offensichtlich selbstredend, daß das Gemeinwohl bei beiden gebündelten Verkehrsprojekten den Naturschutz zurückdränge und ein die Befreiung rechtfertigender Ausnahmefall für den Eingriff in das Schutzgebiet gegeben sei. Das wäre aber gerade vom Eisenbahnbundesamt zu prüfen gewesen und durfte vom Gericht nicht einfach ungefragt unterstellt werden.

Lärmschutz contra Ökologie
Problem
Rechtfertigt eine Optimierung des Lärmschutzes durch eine ortsferne Trasse einen dort gegebenen stärkeren Natureingriff?

Entscheidung
Ökologische Eingriffe rechtfertigen sich, wenn in „dem betreffenden Raum anders eine aus Lärmschutz- und anderen Gesichtspunkten erwünschte möglichst ortsferne Trassierung der Neubaustrecke, der Bahnstromleitung und der Autobahn nicht möglich gewesen wäre.“
Leitsätze des Kommentators zum Beschluß des BVerwG vom 26. April 1996, Az. 11 VR 47.95 zur Bündelung von ICE-Strecke und Autobahn durch den Thüringer Wald


Was bewirkt eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Problem
Ist die Pflicht zur UVP nur eine Optimierung von Planungsunterlagen oder gibt die UVP den Umweltbelangen auch ein höheres Gewicht?

Entscheidung
UVP-Richtlinie (85/337/EWG) und UVP-Gesetz haben in bezug auf die Ermittlung und Bewertung von Umweltauswirkungen ein bestimmtes Verfahren verbindlich vorgeschrieben, nicht jedoch die Anforderungen an die Abwägung materiell-rechtlich in der Weise verschärft, daß Umweltbelange generell höheres Gewicht als bisher oder generell Vorrang vor anderen Belangen hätten.
UVP-Richtlinie (85/337/EWG) und UVP-Gesetz gebieten nicht, daß Umweltauswirkungen eines Vorhabens anhand standardisierter Maßstäbe oder in standardisierten und rechenhaft handhabbaren Verfahren ermittelt und bewertet werden.“
Bundesverwaltungsgericht Urteil des 4. Senats vom 21. März 1996, Az. 4 C 19.94

Kommentar
Das UVP-Gesetz bewirkt keine Verschärfung der Umweltstandards, sondern macht umweltbelastende Planungen gerichtsfester. Das BVerwG entzaubert die UVP von Resten einer Erwartungshaltung, die anfangs auch von Umweltschützern geteilt wurde.

Umweltverträglichkeitsprüfung für Abfallentsorgungsanlagen
Problem
Weil in einem Abfallentsorgungsplan ein Standort für eine Abfallentsorgungsanlage verbindlich festgelegt werden kann, stellt sich die Frage, ob zuvor eine UVP durchgeführt werden muß.

Entscheidung
„§ 2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG verpflichtet bei der Aufstellung eines Abfallentsorgungsplans auch dann nicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AbfG grundstücksgenaue Standorte für neue Abfallentsorgungsanlagen festgelegt und für verbindlich erklärt werden.
Weder aus dem UVPG noch aus der UVP-Richtlinie 85/337/EWG ergibt sich eine Verpflichtung zur Alternativenprüfung im Rahmen planerischer Zulassungsentscheidungen. Ob eine solche Prüfung geboten ist bestimmt sich allein nach den Umständen des Einzelfalls und den sich daraus ergebenden Anforderungen des Abwägungsgebots.“
Bundesverwaltungsgericht Beschluß des 7. Senats vom 14. Mai 1996, Az. 7 NB 3.95

Kommentar:
Das Gericht begründet seine Entscheidung mit der Nachlässigkeit des Bundesgesetzgebers, der in einer abschließenden Aufzählung in § 15 UVPG eine UVP in vorgelagterten Verfahren nur für die Linienbestimmung von Bundesfernstraßen und –wasserstraßen, nicht aber für einen Abfallentsorgungsplan vorgesehen hat.
Der für einen Erfolg jeder UVP unverzichtbare „Grundsatz der Frühzeitigkeit“ der Prüfung ist damit für die Standortauswahl von Abfallentsorgungsanlagen nicht mehr gewahrt. Daher ist der Bundestag mit dieser Entscheidung aufgefordert, durch eine Ergänzung des UVPG auch Abfallentsorgungspläne einer UVP zu unterwerfen. Denn ohne eine solche Gesetzesergänzung wird die auf die nachgelagerte Planfeststellung verlagerte UVP für Abfallentsorgungsanlagen zur Farce, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht hier blauäugig von der Behörde einfordert, sie sei „bei Vorliegen entsprechender, von der Einschätzung des Abfallentsorgungsplans abweichender Erkenntnisse nicht gehindert, den Standort, z.B. aus Umweltgesichtspunkten, als ungeeignet anzusehen und darf dann auch unter dieser Voraussetzung die begehrte Zulassung nicht erteilen.“
Die Entscheidung betont, daß eine Prüfung von Standortalternativen vom UVP-Gesetz nicht gefordert wird. Aber jede Standortentscheidung ist nur dann frei von Abwägungsfehlern, wenn der vom Bundesverwaltungsgericht schon früher entwickelte allgemeine Rechtsgrundsatz beachtet wird: „Soweit Alternativlösungen ernsthaft in Betracht kommen, muß sie die Zulassungsbehörde als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange unter Einschluß der Umweltbelange einbeziehen.“ (BVerwG Urteil vom 25. Januar 1996 Az. 4 C 5.95)

Straßenlärm
Problem
Beim Neu- und Ausbau von Verkehrsprojekten stellt sich die Frage, ob der Lärmschutz an den Spitzenbalstungen oder den Durchschnittsbelastungen ausgerichtet werden muß?

Entscheidung
„Der Lärmschutz im Straßenbau braucht sich grundsätzlich nicht an möglichen Spitzenbelastungen, sondern nur an der voraussichtlichen Durchschnittsbelastung auszurichten.“
Ein Prognosezeitpunkt von 17 Jahren ist dabei nicht zu beanstanden.
BVerwG, Urteil des 4. Senats vom 21. März 1996, Az.: 4 A 10.95

Kein Lärmschutz für Wohnen bei geöffneten Fenstern
Problem
Gewährt das Immissionsschutzrecht einen Anspruch darauf, daß der Nachbarlärm so beschränkt werden muss, dass ein Schlafen bei geöffnetem Fenster möglich ist?

Entscheidung
„Im Falle unzulänglicher Lärmvorsorge besteht grundsätzlich nur ein Anspruch auf Planergänzung, nicht auf Planaufhebung. Eine (teilweise) Planaufhebung kommt nur in Betracht, wenn das Fehlen einer Schallschutzauflage ausnahmsweise von so großem Gewicht ist, daß die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wird.

Die §§ 41 f. BImSchG gewähren nicht ausnahmslos einen Anspruch auf Lärmschutz bei geöffneten Fenstern. Soweit ausreichende Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes nach dem Stand der Technik nicht möglich sind oder die Kosten solcher Maßnahmen außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck ständen, ist in Kauf zu nehmen, daß passiver Lärmschutz in der Form von Schallschutzfenstern die Anwohner nicht davor schützt, bei gelegentlichem Öffnen der Fenster erheblichem Verkehrslärm ausgesetzt zu sein.“
Leitsätze des Urteils des BVerwG vom 18. April 1996, Az. 11 A 86.95 u.a. zur Klage gegen den Berliner Tiergartentunnel für Fernbahn, U-Bahn und Bundesstraße.

Kommentar
Das BVerwG leitet aus der Forderung des Gesetzgebers (§ 42 BImSchG) nach passiven Schallschutzmaßnahmen ab, daß den Anwohnern damit Schallschutzfenster zugemutet werden. Weil diese Fenster nur wirksam sind, wenn sie geschlossen sind, stehe dies dem eingeklagten Schallschutz auch bei geöffneten Fenstern entgegen.

Lärm aus Biergarten
Problem
Ist die Nachtruhe auch gegenüber dem Lärm eines Biergartens geschützt?

Entscheidung
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, daß „die von Schank- und Speisewirtschaften ausgehenden Geräusche durch eine Rechtsverordnung begrenzt werden können, die auf § 23 des Bundesimmissionsschutzgesetz gestützt ist.“ (Beschluß vom 5. Juli 1996, Az.: 7 N 1, 2 und 3.96)

Kommentar
Damit haben die Städte neben gaststättenrechtlichen Auflagen auch die Möglichkeit, den von Biergärten ausgehenden Lärm zeitlich zu begrenzen. Die Stadt München hatte dies dazu gebraucht, solche Geräusche bis abends 23.00 Uhr generell als unschädlich zu erklären. Ob dies mit dem Anspruch auf Nachtruhe und damit mit dem Gesundheitsschutz vereinbar ist, dürfte fraglich sein und wurde auch vom Gericht auch (mangels Prüfungszuständigkeit) offen gelassen.

Grenzwerte für Elektrosmog
Problem
Welchen Schutz können Anwohner gegen elektromagnetischen Feldern beanspruchen?

Entscheidung
„Den § 22 Abs. 1 BImSchG zu entnehmenden Anforderungen des Nachbarschutzes gegenüber elektromagnetischen Feldern einer Bahnstromleitung wird bei Beachtung der diesbezüglichen Grenzwertempfehlungen der Strahlenschutzkommission (BAnz. Nr. 144 S. 5206) genügt.“
(BVerwG, Beschluß vom 09. Februar 1996, Az. 11 VR 46.95)

Mitwirkungsrecht und Akteneinsicht
Problem
Welches Recht hat ein Naturschutzverband, der erkennt, dass die ihm von der Behörde zur Einsicht gegebenen Planunterlagen unvollständig sind?

Entscheidung
„Erachtet ein Naturschutzverband die ihm bekannten Unterlagen der Planauslegung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht als ausreichend, wird es seiner Initiative überlassen, sich weitere Informationen zu verschaffen. Er steht in dieser Frage nicht anders als die Träger öffentlicher Belange. Zur Informationsbeschaffung kann auch die Einsicht in vorhandene Unterlagen gehören. Diese muß ihm eröffnet werden. Die Verletzung des Mitwirkungsrechts führt nur dann zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses, wenn die angegriffene Entscheidung auf der Verletzung beruhen kann.“ BVerwG B. v. 21. Januar 1998 Az.: 4 VR 3.97

Kommentar
Die Entscheidung zwingt die Naturschutzverbände dazu, ihr verletztes Akteneinsichtsrecht ggf. in einem Eilverfahren vor Erlass der abschließenden Verwaltungsentscheidung geltend zu machen.

Abbau von Bodenschätzen im Landschaftsschutzgebiet?
Problem
Das Recht zum Abbau von Bodenschätzen oder das Landschaftsschutzrecht - welches Recht ist stärker?

Entscheidung
Die Verbote von Landschaftsschutzverordnungen und andere naturschutzrechtliche Normen bleiben von der Anwendung des Bergrechts unberührt. Auch die sog. Rohstoffsicherungsklausel, welche die Gewinnung von Rohstoffen sichern soll, steht der Ausweisung neuer Landschaftsschutzgebiete nicht entgegen. Das in einer „LandschaftsschutzVO enthaltene Verbot von Abgrabungen ist auch im Hinblick auf die davon betroffenen privaten Nutzungsinteressen noch mit der Sozialpflichtigkeit des Grundeigentums vereinbar“ (OVG Münster Urt. v. 26.04.1995 Az.: -7 A 4018/92).

Kommentar
Diese sorgfältig begründete Entscheidung eröffnet den Naturschutzbehörden und Gemeinden strategisch einen erfolgversprechenden Weg zur Eindämmung der Landschaftsschäden durch den Rohstoffabbau. Das OVG betont: „Auch mit der Standortgebundenheit von Lagerstätten läßt sich der absolute Vorrang des Bergbaus gegenüber dem Naturschutz nicht begründen, da Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete gleichfalls standortgebunden sind.“

Anfechtung fachaufsichtlicher Weisungen
Problem
Kann eine Stadt eine fachliche Weisung der Aufsichtsbehörde gerichtlich überprüfen lassen?

Entscheidung
„Fachaufsichtliche Weisungen gegenüber einer Gemeinde können von dieser im allgemeinen nicht angefochten werden, weil ihnen das für die Annahme eines Verwaltungsakts notwendige Merkmal der unmittelbaren Außenwirkung fehlt, jedenfalls aber keine Verletzung in eigenen Rechten möglich ist.“ (BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 Az.: 11 C 4.94)

Kommentar
Im Naturschutzrecht kommen solche fachaufsichtliche Weisungen häufig vor. Angreifbar sind sie nur dann, „wenn ihre Rechtswirkung auf den rechtlich geschützten Bereich der Gemeinde in Selbstverwaltungsangelegenheiten übergreift“. Dies wurde vom BVerwG für geschwindigkeitsbeschränkende Zonen als Teil eines Verkehrsgesamtkonzeptes bejaht.

Anspruch auf schriftliche Übermittlung von UmweltinformationenProblem
Entscheidet die zur Auskunft über Umweltinformationen verpflichtete Behörde oder der anfragende Bürger über die Art der Übermittlung der Informationen?. Darf die Behörde den Bürger auf eine bloße Einsichtnahme in die Akte verweisen, wenn dieser ausdrücklich eine schriftliche Zusammenstellung der maßgeblichen Umweltdaten fordert?

Entscheidung
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Behörde im Urteil vom 6. Dezember 1996 (Az.: -7 C 64.95) zur „schriftlichen Übermittlung der gewünschten Umweltinformationen“ verurteilt und zur Begründung ausgeführt: Zwar räume das Umweltinformationsgesetz in Übereinstimmung mit der Umweltinformationsrichtlinie der Behörde ein Auswahlermessen zwischen mehreren Informationsmitteln ein, sofern diese Mittel im wesentlichen die gleiche Informationseignung besitzen. Beantrage aber der Bürger ausdrücklich einen bestimmten Informationszugang, dürfe die Behörde dies nur dann zugunsten eines anderen Informationsmittels ablehnen, wenn hierfür gewichtige Gründe bestehen, z.B. ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

Kommentar
Nach dem Umweltinformationsgesetz hat jeder Bürger seit 1994 Anspruch auf freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, die bei einer Behörde vorhanden sind, sofern nicht bestimmte Ausschluß- oder Beschränkungstatbestände (z.B. Datenschutz, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) erfüllt sind. Auf einen entsprechenden Antrag „kann“ die Behörde Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationsträger in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Dieses Gesetz setzt die Informationsrichtlinie der Europäischen Union um, die damit einen Beitrag zur Kontrolle der Verwaltung, zur Schärfung des Umweltbewußtseins und zur Effektivierung der Umweltpolitik erstrebt.


Anwohnerparkvorrechte in ganzen Stadtteilen nicht zulässig
Problem
Sind Anwohnerparkvorrechte zulässig, die nicht nur einige Straßenzüge, sondern einen ganzen Stadtteil umfassen?

Entscheidung
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. Mai 1998 (Az.: 3 C 11.97) die Zulässigkeit einer großflächigen Anwohnerparkzone geprüft. In dem entschiedenen Fall, dem „Kunibertsviertel“ in Köln, waren 84 % der auf öffentlichen Verkehrsflächen vorhandenen Parkplätze den Bewohnern dieses Viertels in der Zeit von 18.00 Uhr bis 9.00 Uhr vorbehalten worden; in der übrigen Zeit war ein Drittel der Parkplätze für die Anwohner reserviert. Das Kölner Anwohnerparkkonzept erfaßt flächendeckend die gesamte Innenstadt von ca. 10 qkm in 16 Parkvorrechtszonen.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts erlaubt es das Bundesrecht (§ 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG und § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO) nicht, ganze Stadtteile zu bevorrechtigten Anwohnerparkbereichen zu erklären. Dies begründet das Gericht erstens damit, daß das Straßenverkehrsrecht (§ 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG) eine Beschränkung des Parkens zugunsten von Anwohnern nur als „Ausnahmebestimmung“ zulasse. Zweitens verlange der Begriff des „Anwohners“ eine „enge räumliche Verbindung zwischen Wohnung und PKW-Abstellplatz. Das setzt einen Nahbereich voraus, der in aller Regel nicht mehr als zwei bis drei Straßen umfaßt.“

Kommentar
Als Lösung könnte daran gedacht werden, zahlreiche einzelne Parkvorrechtzonen in solchen Nahbereichen zu einem flächendeckenden Netz zu verknüpfen; aber auch das lehnt das BVerwG ab: „Darüber hinaus ist jedenfalls in einer Großstadt eine mosaikartige, flächendeckende Überspannung der ganzen Innenstadt durch Parkbevorrechtigungszonen nicht von § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG gedeckt“. Zur Begründung verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die „Privilegienfeindlichkeit“ des Straßenverkehrsrechts. Mehrere Anwohnerparkbereiche im Nahbereich von drei Straßen rund um die Wohnungen bleiben damit zulässig. Dieser Spielraum kann genutzt werden, bis die Grenze zu einem flächendeckenden Mosaik überschritten ist, welches einen ganzen Stadtteil erfaßt. Die Zulässigkeit der Parkraumbewirtschaftung durch allgemeine Kurzparkzonen wird durch diese Entscheidung nicht berührt.


Sachgefahren begründen keine Fällgenehmigung
Problem
Begründet eine aufwendige, aber heilbare Baumkrankheit einen Antrag auf Fällgenehmigung?

Entscheidung
Eine Baumschutzsatzung, die als Ersatz für jeden angefangenen Meter Stammumfang des entfernten Baumes die Anpflanzung eines (weiteren) Baumes fordert, ist durch § 45 Landschaftsgesetz NRW gedeckt.
Zu den Voraussetzungen eines Anspruches auf Erteilung einer Erlaubnis zur Entfernung eines Baumes (hier Nutzungsbeschränkung, Sachgefahr und Baumkrankheit verneint).
OVG Münster Urteil vom 3.2.1997, Az: 7 A 3778/94

Kommentar
Das Urteil begründet, warum der Baumschutz Vorrang vor materiellen Interessen hat. Bloße Gefahren für Sachen oder (auch aufwendig) heilbare Baumkrankheiten sowie Nutzungsbeschränkungen rechtfertigen daher eine Fällung eines Baumes nicht.

Baumschutzsatzung schränkt Nachbarrechte ein
Problem
Stehen einem Nachbarn Abwehrrechte gegen einen sein Eigentum schädigenden grenznahen Baum auch dann zu, wenn der Baum in einer Baumschutzsatzung geschützt ist?

Entscheidung
Die in der Baumschutzsatzung (hier der Stadt Köln) zum Erhalt alten Baumbestandes getroffenen Regelungen bestimmen nicht nur Inhalt und Schranken des Eigentums an dem Grundstück, auf dem der alte Baum wächst, sie beschränken vielmehr auch zulässigerweise im Rahmen der Sozialpflichtigkeit die Abwehransprüche der Eigentümer der Nachbargrundstücke. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung der Interessen der Allgemeinheit am Erhalt eines alten Baumbestandes und der Nutzungsinteressen der betroffenen Grundstücksnachbarn kommt dem mit dem Baumschutz verfolgten Ziel der Sicherung der natürlichen Lebensgrundlage der Menschen durch Bewahrung eines größeren Bestandes gesunder älterer Bäume ein erheblicher Wert zu.
OLG Köln Urteil vom 17.02.1997, Az: 16 U 50/96

Baustellenverkehr schädigt Baumwurzeln
Problem
Wieviel Rücksicht auf eine Baum und seine Wurzeln muß ein Bauunternehmer üben?

Entscheidung
Unterläßt der Geschäftsführer eine Bauunternehmens die Entfernung eines Mörtelsilos, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, daß dort austretender Mörtelschlamm toxisch auf den Wurzelbereich eines geschützten Baumes einwirkt und daß durch den Baustellenverkehr der Boden dort verdichtet wird, verstößt er vorsätzlich durch Unterlassen gegen die entsprechende Baumschutzverordnung (hier: in Berlin). Das Verstärken des bereits eingetretenen Schadens durch die Unterlassung der gebotenen Beseitigung der schadensstiftenden Ursachen reicht bei unrechten Unterlassungsdelikten für die (Mit-)Verursachung des ordnungswidrigen Erfolg (hier: Beschädigung eines geschützten Baumes) aus.
Der Kausalzusammenhang wird auch nicht dadurch unterbrochen, daß bei der Entfernung des Silos schweres Gerät hätte eingesetzt werden müssen, wodurch ebenfalls eine Bodenverdichtung eingetreten wäre, und daß dabei das Auslaufen von Mörtelschlamm in geringem Umfang nicht hätte verhindert werden können. Nach der geltenden Bedingungstheorie werden bei Unterlassungsdelikten nur die Ursachen berücksichtigt, die bei Hinzudenken der unterlassenen Handlung den Tatbestandserfolg entfallen lassen. Andere hypothetische Geschehensabläufe sind unbeachtlich.
KG Berlin 5. Senat für Bußgeldsachen Urteil vom 5.2.1997 Az.: 2 Ss 19/97 - 5 Ws (B) 45/97

Bestandsschutz für Verkehrsanlage
Problem
Der Lärm einer durch eine neue Zweigstreckenplanung stärker genutzten Altstrecke beeinträchtigte die Anwohner. Können diese mit Erfolg einen stärkeren Lärmschutz in der Neuplanung fordern?

Entscheidung
„Die Verkehrslärmschutzverordnung begründet keine Schutzansprüche für die Eigentümer solcher Grundstücke, die nicht von dem auf einer neuen Eisenbahn-Zweigstrecke entstehenden Lärm betroffen werden, sondern lediglich von der Verkehrs- und Lärmzunahme, die - infolge des Neubaus der Zweigstrecke - auf der bestehenden Stammstrecke eintritt.“
BVerwG Beschluß vom 11. November 1996 Az.: -11 B 65.96

Kommentar
Das Bundesverwaltungsgericht spricht den Anwohnern einer Bahnstrecke schon die Befugnis zur Klage ab, wenn sie weiträumige Änderungen des Verkehrsaufkommens und der Verkehrsströme und dadurch auch vor ihrem Wohnhaus bedingte Lärmbelästigungen abwehren wollen. Weiterhin erkennt das Gericht kein schutzbedürftiges Vertrauen von Anwohnern an dem Fortbestand einer bestimmten maximalen Auslastung eines Verkehrsweges und des davon ausgehenden Lärmes an.

Beteiligung der Naturschutzverbände bei Befreiungsprüfung
Problem
Wie kann sich ein Naturschutzverband dagegen wehren, dass er bei der Prüfung einer Befreiung von einer Naturschutzverordnung von der Behörde nicht beteilgt wird?

Entscheidung
Werden die anerkannten Naturschutzverbände entgegen der zwingende Vorschrift des § 29 BNatSchG oder einer weitergehenden landesnaturschutzrechtlichen Vorschrift nicht an einem dort enumerativ aufgezählten Verfahren beteiligt, steht ihnen das Recht zu, entweder ihre Beteiligung durch einen Eilantrag gerichtlich zu erzwingen oder die ohne ihre Beteiligung ergangene Verwaltungsentscheidung mit dem Mittel der Verwaltungsklage gerichtlich aufheben zu lassen.
Das BVerwG hat dies für planfeststellungsbedürftige Vorhaben anerkannt (Urt. v. 31.10.1990 Az.: -4 C 7/88). Nun hat das OVG München dieses Klagerecht auch für die Nichtbeteiligung von Verbänden bei der Befreiungsprüfung von Verboten zum Schutz von Naturschutzgebieten anerkannt (B. v. 25.07.1995 Az.: 22 CS 95.2313).

Bewertungsverfahren für Natureingriffe
Problem
Ist eine Gemeinde bei der Kompensation eines planbedingten Natureingriffs an ein Gutachtensergebnis gebunden?

Entscheidung
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in dem Beschluß vom 23. April 1997 zu den Verfahren zu Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft beschäftigt. Darin eröffnet das Gericht den Kommunen das Recht, sich in der Abwägungsentscheidung eines Bebauungsplanes über gutachterliche Bewertungen nach einem bestimmten Verfahren hinwegzusetzen und in eine „eigene (abwägende) Beurteilung der ökologischen Situation“ einzutreten. Dies folge „schon aus dem Fehlen eines gesetzlich vorgeschriebenen Bewertungsverfahrens“ und von „allgemein anerkannten einheitlichen rechtlichen Bewertungskriterien“. „Es ist vielmehr Aufgabe der Gemeinde, in eigener Verantwortung die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu bewerten und über Vermeidung, Ausgleich und Ersatzmaßnahmen abwägend zu entscheiden.“ (BVerwG Beschluß vom 23. April 1997, Az.: 4 NB 13.97)

Biotopschutz und Wirtschaftsinteressen
Problem
Ist eine wirtschaftliche Nutzung (hier: Aufforstung) in einem gesetzlich geschützten Biotop zulässig?

Entscheidung
„Bei der Entscheidung über Befreiungen vom gesetzlichen Biotopschutz sind die für die Aufrechterhaltung des gesetzlichen Biotopschutzes sprechenden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege einerseits und die für eine Befreiung sprechenden privaten Belange andererseits gegeneinander abzuwägen.“ OVG Münster, Urteil v. 3.3.1999, Az.: 7 A 2883/92

Kommentar:
Mit dem Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 16.9.1998 Az.: 1 BvL 21/94) ist das OVG Münster der Auffassung, daß der gesetzliche flächendeckende Biotopschutz in verfassungskonformer Interpretation mit Blick auf die durch Art. 14 GG geschützten privaten (wirtschaftlichen) Belange der betroffenen Grundeigentümer nur deshalb gerechtfertigt ist, weil diese Interessen jedenfalls im Rahmen von Befreiungsentscheidungen zu berücksichtigen sind. Diese Entscheidung stellt gesteigerte Anforderung an die Prüfung von Befreiungen vom gesetzlichen Biotopschutz.

Kompensation für Natureingriff außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans
Problem
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes waren keine geeigneten Flächen für den Ausgleich von Natureingriffen vorhanden und es fragte sich, unter welchen Bedingungen diese außerhalb des Geltungsbereichs gelegen sein dürfen?

Entscheidung
„Ein planbedingter Eingriff im Sinne des § 8 a Abs. 1 BNatSchG kann durch Maßnahmen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes ausgeglichen werden. Zur Sicherung und zur Durchführung dieser Maßnahmen ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen Gemeinde und staatlicher Naturschutzbehörde ein zulässiges Mittel.“ BVerwG Urteil vom 9. Mai 1997, Az.: 4 N 1.96

Kommentar
Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass dies wegen damit verbundenen Vollzugsnachteile in der Praxis die Ausnahme sein wird: „Gewiss wird es im Regelfall naheliegen, Flächen, die zum Ausgleich oder Ersatz für planbedingte Eingriffe vorgesehen sind, im Geltungsbereich des Bebauungsplans festzusetzen. Verfährt die Gemeinde in dieser Weise, so eröffnet ihr dies die Möglichkeit, nach § 8 a Abs. 1 Satz 2 BNatSchG eine Zuordnungsentscheidung zu treffen. Wählt die Gemeinde dagegen eine vertragliche Lösung, so verzichtet sie auf diesen rechtstechnischen Vorteil. Die Gemeinde begibt sich des Vollzugs- und Finanzierungsinstrumentariums, wie es § 8 a Abs. 3 BNatSchG zu ihren Gunsten umschreibt.“

Weiterhin hat das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit von räumlich getrennten Geltungsbereich eines Bebauungsplanes akzeptiert: „Vielmehr steht nichts entgegen, daß sich ein einheitlich erlassener Bebauungsplan auf zwei voneinander räumlich getrennte Gebiete, also jeweils Teilgebiete eines räumlichen Geltungsbereichs, erstreckt.“

Das Gericht begründet seine Lösung mit den hochrangigen Interessen des Naturschutzes, die bei der Bebauungsplanung eben auch mit einer Kompensationsplanung für Natureingriffe in geteilten Geltungsbereichen zu berücksichtigen sind: „Jede Bauleitplanung fordert die Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Das ergibt sich nicht nur aus dem Berücksichtigungsgebot des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB, sondern vor allem aus dem Planungsgrundsatz des § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB. Danach soll jeder Bauleitplan dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Damit wird der Schutz von Natur, Landschaft und Umwelt als eine hochrangige Aufgabe der Bauleitplanung bestimmt. Die natürlichen Lebensgrundlagen sind - wie § 1 Abs. 1 BNatSchG verdeutlicht - insbesondere die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, aber auch die Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft.“ Daraus folgert das BVerwG: „Ein effektiver Schutz des Naturhaushalts und der Landschaftspflege ist gesetzlich gewollt.“

Bauplanung und Gewässer
Problem
Darf ein Bebauungsplan neue Gewässer festsetzen?

Entscheidung
„Ein Bebauungsplan für Zwecke der Landschaftspflege und Erholung im Vorfeld eines Verdichtungsraumes kann Festsetzungen für ein Gewässer enthalten und die bisherigen landwirtschaftliche Nutzung beschränken.“ VGH München Urteil vom 3. März 1998 Az.: 27 N 93.3748

Kommentar
Der VGH München eröffnet damit wasserrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen. Das Baurecht schließt fachliche Festsetzungen für Gewässer und Naturschutz insoweit aus, als „Festsetzungen nach anderen Rechtsvorschriften“ – wie etwa dem Wasser- oder Naturschutzrecht - „getroffen werden können“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 und 20 BauGB). Der VGH München sieht in diesem Gesetzeswortlaut kein Hindernis für die Darstellung eines planfeststellungspflichtigen Gewässers in einem Bebauungsplan. Das Gericht argumentiert, daß mit der zitierten Ausschlußklausel Kompetenzkonflikte vermieden werden sollen, die aber zwischen Gemeinde und Fachbehörde nur entstehen könnten, wenn der Bebauungsplan in bindende fachplanerische Festsetzungen eingreife. Bindend sei aber selbst ein Planfeststellungsbeschluß für ein Gewässer nicht, denn er gebe dem „Empfänger einer solchen Gestattung nur die Befugnis, es (das Gewässer) anzulegen, wenn ein Antrag gestellt wird. Ob das Gewässer wie plangenehmigt oder planfestgestellt auch tatsächlich dann entsteht, hängt davon ab, ob der Empfänger der wasserrechtlichen Gestattung davon Gebrauch macht. Schon deshalb sind Entscheidungen nach § 31 WHG als Verwaltungsakte keine bindenden Festsetzungen im Sinne der Vorbehaltsklausel des § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB.“ Dies erweitert die ökologischen Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen.

Bündelung von Trassen
Problem
Besteht eine Pflicht, neue Trassen für Freileitungen oder Verkehrsstrecken parallel zu bestehenden Trassen zu führen?

Entscheidung
Bei der Planung verschiedener Freileitungen, die eine Region durchqueren, drängt sich eine Parallelführung als diejenige Trassenvariante auf, die regelmäßig Natur und Landschaft am wenigsten belastet.
BVerwG B.v. 15.09.1995 Az. -11 VR 16.95

Kommentar
In dem Beschluß akzeptiert das Gericht, daß Planungsalternativen, die in einer Grobanalyse in Vorverfahren ausgeschieden wurden, in der Umweltverträglichkeitsprüfung unberücksichtigt bleiben, denn „§ 6 Abs. 4 Nr. 3 UVPG fordert nicht eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung sämtlicher in Betracht kommender Varianten.“

Wahrung der Einwendungsfrist
Problem
Welche Anforderungen an Form und Frist muss eine Stellungnahme einer Gemeinde erfüllen, wenn sich die Gemeinde das Recht zur Klage gegen die Verwaltungsentscheidung offen halten will?

Entscheidung
„Ein nach den Umständen des Falles eindeutig nur als behördliche Stellungnahme nach § 73 Abs. 2 VwVfG abgegebene Äußerung des Planungsamts einer Gebietskörperschaft kann auch dann nicht als Betroffeneneinwendung der Gebietskörperschaft im Sinne des § 73 Abs. 4 VwVfG angesehen werden, wenn diese Äußerung noch innerhalb der Einwendungsfrist abgegeben worden ist.“ BVerwG Urteil vom 9. Juni 1999, Az.: 11 A 8.98

Kommentar
Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden hat, gilt die allen durch ein planfestzustellendes Vorhaben Betroffenen mit dem gesetzlich angeordneten Ausschluss von Einwendungen auferlegte Mitwirkungslast uneingeschränkt auch für eine Gebietskörperschaft, die im Planfeststellungsverfahren als Behörde und damit als Trägerin öffentlicher Belange (gem. § 73 Abs. 2 VwVfG) zur Stellungnahme aufgefordert worden ist. Die gleiche Mitwirkungslast trifft anerkannte Naturschutzverbände, denen in Planfeststellungsverfahren die Gelegenheit zur Äußerung im BNatSchG als Mitwirkungsrecht eröffnet ist.

Die Anhörung Betroffener mit dem gesetzlich vorgesehenen Verwirkung von Einwendungen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG bzw. § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG) einerseits und die Anhörung von Behörden (nach § 73 Abs. 2 VwVfG) mit der Verwirkungsmöglichkeit (§ 17 Abs. 4 Satz 3 FStrG bzw. § 20 Abs. 2 Satz 3 AEG) bzw. das Mitwirkungsrecht der anerkannten Naturschutzverbände mit Fristvorgaben andererseits sind besondere Verfahrensschritte. Soweit ein Träger öffentlicher Belange oder ein Naturschutzverband durch das Vorhaben zugleich in eigenen Rechten betroffen ist oder ein naturschutzrechtliches Verbandsklagerecht besitzt und sich die Möglichkeit offenhalten will, diese Rechte notfalls im Klagewege gelten zu machen, muss er – auch nach der jüngsten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts „deshalb im Rahmen der Betroffenenbeteiligung frist- und formgerecht Einwendungen erheben.“

Eine Betroffeneneinwendung muss innerhalb der öffentlich bekannt gemachten Einwendungsfrist bei der Anhörungsbehörde eingehen. Setzt die Anhörungsbehörde den Trägern öffentlicher Belange (z.B. Kommunen oder Naturschutzbehörden) eine längere Frist für ihre Stellungnahme, so verlängert dies nicht die gesetzliche Einwendungsfrist. Es ist zudem sehr fraglich, ob die Anhörungsbehörde überhaupt die Kompetenz hat, die wohl abschließend vom Gesetzgeber des Verwaltungsverfahrensgesetzes bestimmte Frist für die Betroffeneneinwendungen (zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG) zu verlängern.

Die Betroffeneneinwendung muss als solche erkennbar sein und sich von anderen Stellungnahmen unterscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht stellt dabei auf den Wortlaut des Schreibens und seines Betreffs („Einwendung“ oder „Stellungnahme“), auf die Bezugnahme in dem Schreiben (entweder auf die Planauslegung oder Trägerbeteiligung) und auf die wahrgenommenen Aufgaben (eigene Angelegenheiten oder Staatsaufgabe) ab.

Diese Rechtslage erfordert von Gebietskörperschaften wie Städten, Gemeinden und Landkreisen, aber auch von Naturschutzverbänden bei umweltrelevanten Planfeststellungsverfahren, dass sie im Zweifel ihre Stellungnahmen als „Einwendung“ bezeichnen und diese innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Ende der Frist zur öffentlichen Auslegung der Pläne bei der Anhörungsbehörde einreichen, wollen sie später ein Klagerecht nicht verlieren.

Gebot der Ersatzpflanzung
Problem
Darf eine Baumschutzsatzung eine Pflicht zur Ersatzpflanzung für jeden zu fällenden Baum vorsehen?

Entscheidung
Eine Baumschutzsatzung darf als Bestimmung von Inhalt und Schranken des grundgesetzlichen Eigentums (Art. 14 GG) keine „Automatik“ in dem Sinne vorsehen, daß in jedem Fall der Entfernung eines der Satzung unterfallenden Baumes zwingend immer eine Ersatzpflanzung vorzunehmen ist.
Die Entscheidung über die Anordnung einer Ersatzpflanzung erfordert eine abwägende Einzelfallprüfung unter Würdigung der von dem betroffenen Baum nach seinem Zustand, Alter, Standort u.s.w. ausgehenden Wohlfahrtswirkungen einerseits und den mit der Unterschutzstellung bzw. deren Fortführung in Form der Ersatzpflanzung verbundenen Belastungen für den privaten Eigentümer andererseits.“
OVG Münster Urteil vom 15. Juni 1998, Az. 7 A 759/96

Existenzgefährdung
Problem
Darf ein Landwirt zum Ausgleich der seine Existenz gefährdenden Flächenverluste einer Straßenplanung auf die Hofaufgabe anderer Landwirte oder auf das Ergebnis eines späteren Verfahrens verwiesen werden?

Entscheidung
Die Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe durch Landverluste für ein geplantes Straßenbauvorhaben kann ausgeglichen und als entgegenstehender Belang in der Planfeststellung abwägend dadurch überwunden werden, daß den Betroffenen ein bindendes Angebot zur Bereitstellung geeigneten Ersatzlandes gemacht wird. (BVerwG, Urt. v. 18.05.1995 Az.: 4 C 4.94)

Kommentar
Die Konzentrationswirkung eines Straßenplanfeststellungsbeschlusses mit enteignender Vorwirkung erfordert, dass eine drohende Existenzgefährdung in dem gleichen Beschluß auch einer für den betroffenen Landwirt befriedigenden Lösung zugeführt wird.

Fischteichnutzung im Naturschutzgebiet
Problem
Kann sich ein Anglerverein gegen die in einer Naturschutzverordnung verfügte Einschränkung der Teichnutzung als "Enteignung" wehren?

Entscheidung
In Nordrhein-Westfalen ist das Fischereirecht landesrechtlich Teil des Grundeigentums und damit als Teil des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 GG) geschützt, denn es ist als eine der Nutzungsmöglichkeiten des Grundeigentums - etwa durch Verpachtung - verwertbar. Das OVG Münster eröffnet aber den Naturschutzbehörden die Möglichkeit, durch Schutzverordnungen nach dem Naturschutzgesetz auch die so geschützte Fischerei zu verbieten: „Die Entziehung eines solchen Fischereirechts durch die Verbote einer Naturschutzverordnung ist typischerweise keine Enteignung, sondern eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums.“ (OVG Münster Urt. v. 21.03.1995 Az.: -11 A 885/90 unter Verweis auf BVerwG Urt. vom 24.06.1993 Az.: - / C 26.92) Das OVG begründet dies mit klaren Worten: „Die Bedeutung des Naturschutzgebietes für die Erhaltung seltener und gefährdeter Arten, unter anderem für die Erhaltung einer Pflanzengesellschaft von landesweiter Seltenheit, rechtfertigt die Entziehung der Fischereiberechtigung wegen der mit der Ausübung der Fischerei typischerweise verbundenen Beeinträchtigung der Gewässerqualität und Veränderung der Uferbereiche auch dann, wenn die damit verbundene Eigentumsbeschränkung im Einzelfall so schwerwiegend ist, daß sie ohne finanziellen Ausgleich nicht hingenommen werden muß.“

Kommentar
Ob und unter welchen Voraussetzungen die Schutzanordnung eines finanziellen Ausgleichs bedarf, ließ das Gericht offen. Das wird davon abhängen, welche sonstigen Nutzungsmöglichkeiten (Land- und Forstwirtschaft, Jagd) auf dem betroffenen Gesamtgrundstück nach dem Inhalt der Schutzverordnung noch möglich sind und welche Hege- und Pflegeaufwendungen der Eigentümer durch die Unterschutzstellung erspart (Rückschnitt, Erneuerung von Wegen und Reiherhindernissen).

Gewerbeflächenbedarf
Problem
Besteht ein Bedarf für die bauplanerische Ausweisung neuer Gewerbeflächen auch dann, wenn noch reichlich unbebaute Flächen in einem Gewerbegebiet vorhanden sind, diese aber nicht zu erwerben sind?

Entscheidung
Befinden sich in vorhandenen Gewerbegebieten ausgewiesene Flächen im privaten Eigentum der dort ansässigen Gewerbebetriebe und werden diese von den Eigentümern für eine künftige Erweiterung ihrer Betriebe vorgehalten, so daß sie für die von der Gemeinde beabsichtigte Ansiedlung bestimmter ortsansässiger Betriebe nicht genutzt werden können, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich die Gemeinde für die Ausweisung eines weiteren relativ kleinen Gewerbegebiets am Rande der Ortslage entscheidet.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil vom 20.09.1993 Az: 8 S 605/93 VGHBW RSpDienst 1993, Beilage 12, B9 , nachgehend BVerwG 10.01.1994 Az. 4 NB 46/93


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