Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg

über das Naturschutzgebiet

» Steinbruch Ehrleshalden «

Vom 17.Dezember 1990

Auf Grund von §§ 21, 58 Abs. 2 und § 64 Abs.1 Nr.2 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) vom 21.0ktober 1975 (GBl. S.654), geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des baden-württembergischen Ordnungswidrigkeitenrechts vom 6.Juni 1983 (GBI. S.199). wird verordnet:

§1

Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 naher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Stadt l-lerbolzheim. Landkreis Emmendingen. wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung »Steinbruch Ehrleshalden«.

§2

Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 6.2 ha. Es umfaßt den aufgelassenen Steinbruch nebst Randbereichen im Gewann Ehrleshalden auf Gemarkung Herbolzheim mit den Grundstücken FIst. Nr. 8557 bis 8563. 8602. 8603, 8607. 8627/2. 8627/3, 8628 bis 8630. 8642. 8645/1. 8647/1 bis 8647/4. 8648 bis 8651, 8652/1. 8652/5. 8654/1. 8654/2 und 8655 bis 8662 sowie Teile der Grundstücke Flst. Nr. 8510/1 bis 8510/4, 8553, 8554/2. 8580 und 8601 nach dem Stande vom 1.Januar 1986.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte M 1:25000 und in einer Karte M 1:1500 rot eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Freiburg in Freiburg i. Br. und beim Landratsamt Emmendingen in Emmendingen auf die Dauer von drei Wochen, beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(3) Die Verordnung mit Karten ist nach ihrer Verkündung bei den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§3

Schutzzweck

Wesentlicher Schutzzweck ist die Erhaltung des Steinbruchbereiches als

1. wertvoller geologischer Aufschluß,

2. Gebiet von hoher biologischer Diversität mit gefährdeten Lebensgemeinschaften,

3. Lebensraum mehrerer in ihrem Bestand gefährdeter Tier- und Pflanzenarten.

§4

Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können.

(2) Insbesondere ist verboten:

1. bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;

2. Straßen. Wege. Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

3. die Bodengestalt zu verändern, insbesondere Mineralien und Steine abzubauen;

4. Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern;

5. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern;

6. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;

7. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

8. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppe, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;

9. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;

10. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motorbetriebene Schlitten zu benutzen;

11. das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten;

12. Feuer anzumachen;

13. Motorsport zu betreiben;

14. ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen.

§5

Zulässige Handlungen

§ 4 gilt nicht

1. für die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd;

2. für die ordnungsmäßige landwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art, in der bisherigen Intensität und im bisherigen Umfang;

3. für die sonstige, bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke und Wege sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung;

4. für die erstmalige Anpflanzung von Grundstücken mit Weinreben, soweit

a) die Anpflanzung durch die Anordnung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 2. August 1983 zum Rehenaufbauplan für die Gemeinde Herbolzheim genehmigt ist,

b) dem Rebenanbau andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen und

c) das Regierungspräsidium Freiburg - höhere Naturschutzbehörde - in den vorausgegangenen drei Monaten es schriftlich abgelehnt hat, für die Unterlassung des Rebenanbaus eine angemessene Entschädigung zu zahlen (§ 47 Abs.2, 3 NatSchG);

5. für die Entnahme einzelner Bäume und Sträucher zu Brennholzzwecken in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar;

6. für Pflegemaßnahmen. die von der höheren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;

7. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.

§6

Befreiungen

Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 NatSchG Befreiung erteilt werden.

§7

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr.2 NatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.

§8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.

FREIBURG I.BR., den 17. Dezember 1990 DR. NOTHHELFER