Ortsverband Königstein-GlashüttenSatzung des Ortsverbandes Königstein-GlashüttenBund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Landesverband Hessen e.V., Ortsverband Königstein / Glashütten 1) Der BUND-Ortsverband Königstein / Glashütten ist als nicht rechtsfähiger Verein Teil des BUND-Landesverbandes Hessen e.V. im Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND). 2) Der Verein führt den Namen: "Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Hessen e. V., Ortsverband Königstein / Glashütten". 3) Er hat seinen Sitz in 61462 Königstein i.Ts., Goethestr. 28 4) Der BUND - Ortsverband Königstein / Glashütten umfasst das Gebiet der Städte Königstein i. Ts und Glashütten i.Ts. 5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Mittelverwendung 1) Zweck des BUND-Ortsverbandes Königstein / Glashütten ist die Verfolgung und Umsetzung der in § 2 der Satzung des BUND-Landesverbandes Hessen beschriebenen Ziele und Maßnahmen, insbesondere die Förderung und Durchsetzung des Natur- und Umweltschutzes und der Landschaftspflege. Zu den Tätigkeiten des Ortsverbandes zählen daher - Erhaltung, Schutz und Wiederherstellung natürlicher Lebensräume, z.B. Streuobstwiesen, Quellen, Biotopvernetzung. Der Ortsverband nimmt Bachpatenschaften auf und schützt Amphibien, z.B. durch Bau und Instandhaltung von Schutzanlagen; - Aufklärung der Bevölkerung über die Folgen des Konsumverhaltens und die Vermittlung von Alternativen, die Umwelt und Ressourcen schonen; - Unterstützung und Durchführung umweltpädagogischer Maßnahmen; - Umweltbeobachtungen - Stellungnahmen zu Planungen der öffentlichen Hand aus Sicht des Umwelt- und Naturschutzes. 2) Der BUND - Ortsverband Königstein / Glashütten verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 3) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die vorbezeichneten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5) Der BUND-Ortsverband Königstein / Glashütten steht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für Deutschland und der Landesverfassung von Hessen. Er ist parteipolitisch neutral und überkonfessionell. § 3 Mitgliedschaft Die Mitglieder des Ortsverbandes sind gleichzeitig Mitglieder des BUND-Kreisverbandes und des als gemeinnützig anerkannten BUND-Landesverbandes Hessen e.V. Sie haben ihren ständigen Wohnsitz in Königstein i.Ts. oder Glashütten i. Ts. § 4 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung der Vorstand die Kassenprüfer § 5 Mitgliederversammlung 1) Jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. 2) Sie ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen durch eine schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder einzuberufen. 3) Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in schriftlicher Form vorliegen. 4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 2 Wochen einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. 6) Wahlen erfolgen offen, es sei denn, eine(r) der Anwesenden verlangt geheime Abstimmung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben unbeachtet. 7) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden bei Satzungsänderungen als Ablehnung gezählt. § 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung Dazu gehören u.a.: 1) Wahl des Vorstands. 2) Wahl von zwei Kassenprüfer/Innen, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt ein Jahr, einmalige Wiederwahl ist zulässig. 3) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Kassenberichts 4) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer 5) Die Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes 6) Sonstige in der Satzung geregelte Aufgaben § 7 Vorstand, Zusammensetzung, Amtszeit, Wahlen 1) Der Vorstand besteht aus dem /der 1.Vorsitzenden, dem/der stellv. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und bis zu 3 weiteren Mitgliedern. 2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. 3) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. 4) Der amtierende Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Neuwahl fort. 5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, wird in der darauffolgenden Mitgliederversammlung nachgewählt. § 8 Aufgaben des Vorstandes 1) Die 2 Vorsitzenden vertreten den Verein nach außen. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis. Die Aufgabenverteilung im Vorstand regelt eine Geschäftsordnung. 2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. 3) Er beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet diese. 4) Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um. § 9 Zusammenarbeit mit dem Landesverband 1) Der BUND - Ortsverband Königstein / Glashütten kann Verpflichtungen, die den Bestand seines eigenen Vermögens übersteigen, nur nach schriftlich erteilter Deckungszusage durch den BUND -Landesverband Hessen eingehen. 2) Rechtsstreitigkeiten kann der BUND - Ortsverband Königstein / Glashütten nur in Abstimmung mit dem BUND – Landesverband Hessen führen. 3) Der Inhalt öffentlicher Erklärungen von überörtlicher Bedeutung soll nach Möglichkeit mit dem BUND -Landesverband Hessen abgestimmt werden. 4) Stellungnahmen nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz erfolgen in Zusammenarbeit mit den dazu vom BUND -Landesverband Hessen bestimmten Arbeitskreisen. § 10 Allgemeine Bestimmungen 1) Jede Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich. 2) Über die in den Organen gefassten Beschlüsse und diesen zugrunde liegenden Anträge sind Niederschriften zu führen. § 11 Auflösung des Vereins 1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 2) Im Falle der Auflösung des Ortsverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den BUND-Kreisverband Hochtaunus, der es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat. § 12 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung tritt am 29.4.2003 durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft. |
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