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Anzeige gegen die Elsässischen Kaliminen und die Kali-Salz AG

Wichtig:
Das spätere, sanierungserzwingende Urteil wurde in einem Verfahren des Landratsamtes erreicht

Anzeige gegen die Elsässischen Kaliminen und die Kali-Salz AG



Freiburg, den 22.12.97

Staatsanwaltschaft am Landgericht Freiburg
Kaiser-Joseph-Straße 259
D-79098 Freiburg

Grundwasserverunreinigung durch Salzeinleitungen

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir wenden uns an Sie in tiefer Besorgnis wegen der Verseuchung des Grundwassers im Rheintal durch Salz. Wir erstatten Strafanzeige wegen vorsätzlicher grenzüberschreitender Gewässerverschmutzung:
  • 1. gegen die Mitglieder der Geschäftsleitung der Firma MDPA (Mines de Potasse d' Alsace) sowie gegen die Mitglieder der Geschäftsleitungen jener Unternehmen, die in den vergangenen Jahrzehnten und heute für die Sicherung der Kaliabraumhalden in Buggingen und Heitersheim verantwortlich waren und sind.
  • 2. Zugleich erstatten wir Strafanzeige gegen den oder die Beamten, die für die Überwachung der umweltgefährdenden Geschäftstätigkeit der genannten Personen verantwortlich und die es amtspflichtwidrig unterlassen, gegen die tatbestandsmäßigen Handlungen einzuschreiten. Wir erstatten Strafanzeige gegen jene Amtsträger, die es pflichtwidrig unterlassen, durch Sanierungsanordnung in die bestehenden Anlagen (Salzlagerstellen, Abraumhalden) einzugreifen und der Grundwasserdurchseuchung entgegenzuwirken.
  • 3. Den betroffenen Personen wird vorgeworfen, den gemeinschädlichen Eintrag von Salz in Grundwasserströme links und rechts des Rheines vorsätzlich durch aktives Handeln oder durch Unterlassen herbeigeführt zu haben. Es wird ihnen vorgeworfen, daß sie im sicheren Wissen handelten, daß die Ablagerung von Salzen aus dem Kalibergbau ohne Oberflächenabdichtung die heute nachweisbaren Grundwasserschädigung bewirken wird.
  • 4. Ihnen wird vorgeworfen, für die sofortige notfallmäßige Sicherung der ohne Oberflächenabdeckung lagernden Halden verantwortlich zu sein, diese technisch möglichen und der Sache nach gebotenen Maßnahmen der Sicherung aber nicht zu ergreifen, obgleich diese die Fortsetzung des Schadstoffeintrags sicher unterbrechen würden.
  • 5. Den Sachverhalt, der dieser Anzeige zugrunde liegt, finden Sie in den beigefügten Dokumenten beschrieben. Auf die Berichte der Badischen Zeitung dürfen wir verweisen, insbesondere auf den Artikel in der Ausgabe vom 26.11.1997. Unterhalb der Abraumhalden und Lagerstellen finden sich im Grundwasserstrom deutlich gesteigerte, teilweise sehr hohe Salzgehalte.
  • 6. Zur Rechtslage machen wir darauf aufmerksam, daß die Betroffenen zumindest den Straftatbestand der Gewässerverunreinigung und der Veränderung der Eigenschaften des Grundwassers gemäß § 324 StGB verwirklicht haben. Soweit der Bestand der Halden von alten bergrechtlichen Genehmigungen gedeckt sein sollte - was wir eigentlich für undenkbar halten -, ist von amtswegen in diesen Bestand zur Abwehr der Schädigung übergeordneterer Umweltrechtsgüter einzugreifen und die Sanierung nach dem Stand der Technik anzuordnen. Durch den Salzeintrag droht eine künftige Gefährdung der Grundwasserentnahme für die Trinkwasserversorgung und für die Landwirtschaft, sowie eine Einschränkung des Kiesabbaus.. Das Tatbestandsmerkmal der nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaft ist aber schon jetzt verwirklicht, denn dieses Tatbestandsmerkmal ist unter fachlich ökologischen Gesichtspunkten auszulegen und nicht wasserwirtschaftlich orientiert. Amtsträger verwirklichen den Straftatbestand, wenn sie es amtspflichtwidrig unterlassen, gegen Gewässerbeeinträchtigungen einzuschreiten, die von Altlasten ausgehen (vgl. so schon OLG Saarbrücken, Urt. V. 27.06.1991 - Ss 84/90 (164/90)).
  • 7. Angesichts der Tatsache, daß kleine Umweltvergehen massiv bestraft werden, wollen wir mit dieser Anzeige erreichen, daß große Firmen, welche die wichtigsten Grundwasservorkommen der Oberrheinebene massiv verunreinigen, ebenfalls zur Verantwortung gezogen werden.
  • 8. Wir bitten um Nachricht bezüglich des Eingangs unseres Schreiben, um Mitteilung des Aktenzeichens und - später - um Nachricht, wie Sie verfahren konnten. Für weitere, sachverständige Auskünfte stehen wir zu Ihrer Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Axel Mayer, Geschäftsführer






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Dieser Artikel wurde 5734 mal gelesen und am 2.3.2024 zuletzt geändert.