BUND Kreis Höxter

Der BUND in NRW - ein anerkannter Naturschutzverband

Natur und Landschaft können durch vielfältige Eingriffe in den Naturhaushalt betroffen sein: Straßenbau, Ausbau von Gewässern oder Maßnahmen in Schutzgebieten zum Beispiel. Die Naturschutzverbände haben das Recht, an solchen Planverfahren mitzuwirken, sofern sie eine staatliche Anerkennung besitzen. Die Mitwirkungsrechte erlauben es den Naturschutzverbänden nicht nur, in Verfahren einbezogen zu werden, sondern in einigen Fällen auch den Gerichtsweg zu beschreiten, zum Beispiel wenn sie hinter einer Behörden- oder Verwaltungsentscheidung eine Verletzung von Naturschutzrecht vermuten.

Da Naturschutz überwiegend Sache der Bundesländer ist, wird eine staatliche Anerkennung auf Landesebene erteilt. In Nordrhein-Westfalen ist dies für die drei folgenden Verbände bereits zu Beginn der achtziger Jahre geschehen, und zwar für:


  • Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. (BUND).
  • Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. (NABU).
  • Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e.V. (LNU).

Landesbüro der Naturschutzverbände NRW

Da die Aufgaben der anerkannten Naturschutzverbände recht umfangreich sind, unterhalten die drei genannten Verbände - der BUND, der NABU und die LNU (vgl. s.o.) - neben eigenständigen Geschäftsstellen, seit 1982 zusätzlich ein gemeinsames Landesbüro, das ihre Beteiligung an Planverfahren organisiert. ... mehr zum Landesbüro.


Grundlagen der Verbandsbeteiligung

Rechtliche Grundlagen für die Beteiligung und Mitwirkung der anerkannten Naturschutzverbände ergeben sich aus verschiedenen Gesetzen und untergesetzlichen Regelungen.

Die "klassische" Verbandsbeteiligung ergibt sich aus dem Naturschutzrecht (Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Landschaftsgesetz (LG) NRW). Den Naturschutzverbänden stehen danach Beteiligungsrechte in bestimmten Zulassungsverfahren, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, zu.

Dazu gehören Planfeststellungsverfahren zum Aus- oder Neubau von Verkehrswegen (Straße, Schiene, Wasserstraßen) und anderen Infrastrukturanlagen (zum Beispiel Energieleitungen, Flugplätze). Beim Gewässerausbau sind die anerkannten Naturschutzverbände sowohl an Planfeststellungsverfahren als auch Plangenehmigungsverfahren zu beteiligen.

Weitere Beteiligungsrechte bestehen an Verfahren zur Unterschutzstellung von Natur und Landschaft (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, Naturdenkmale) unabhängig davon, ob diese Gebiete durch eine Verordnung oder einen Landschaftsplan geschützt werden.

Erfolgen Befreiungen von den Verboten einer Schutzgebietsverordnung für ein Naturschutzgebiet, sind die Naturschutzverbände ebenso zu beteiligen.

Den nordrhein-westfälischen Naturschutzverbänden stehen auch weitere Beteiligungsrechte auf der Grundlage anderer Landesgesetze zu, so etwa im Rahmen der Landes- und Regionalplanung.

Seit Dezember 2006 bestehen - zurückgehend auf die Umsetzung völkerrechtlicher Vorgaben (Stichwort "Aarhus-Konvention") und entsprechender Verpflichtungen aus europäischen Richtlinien - weitere Mitwirkungsmöglichkeiten der anerkannten Naturschutzverbände bei Zulassungsverfahren für UVP-pflichtige Vorhaben.

Hierdurch erweitert sich das Spektrum der Verbandsbeteiligung insbesondere um immissionsschutzrechtliche Verfahren zur Zulassung von Gewerbe- und Industrieanlagen (u.a. Kraftwerke, Massentierhaltung) und Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen, die die planerische Grundlage für UVP-pflichtigen Vorhaben schaffen.


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12. Januar 2013.



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