BUND Kreis Höxter

Beginn und Ende der Mitwirkung

Die Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände wird in Nordrhein - Westfalen über das Landesbüro koordiniert. Häufig beginnt die Mitwirkung an einer Planung oder im Vorfeld einer Zulassungsentscheidung durch frühzeitige Einbindung der Naturschutzverbände.

Mit Abschluss des Verwaltungsverfahrens endet zugleich die Mitwirkung der anerkannten Naturschutzverbände. Die Verwaltungsentscheidung wird den Vorhabenträgern, Behörden und weiteren von der Entscheidung Betroffenen bekanntgegeben. Die Bekanntgabe erfolgt durch Übersendung der Entscheidung. In Fällen, in denen der Kreis der von der Entscheidung Betroffenen groß oder nicht überaschaubar ist, kann auch eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen (vgl. allgemein für Planfeststellungsbeschlüsse § 74 Abs. 4 und 5 Verwaltungsverfahrensgesetz).

Auch den anerkannten Naturschutzverbänden ist in den Fällen, in denen sie von ihrem Mitwirkungsrecht im Verwaltungsverfahren Gebrauch gemacht haben, die Entscheidung bekannt zu geben. Häufig erfolgt die Bekanntgabe durch Übersendung der Zulassungsentscheidung (Planfeststellungsbeschluss, Genehmigung, Befreiung etc.) an das Landesbüro. Das Landesbüro ist zur Entgegennahme dieser Entscheidung durch die anerkannten Naturschutzverbände bevollmächtigt.


Naturschutzrechtliche Verbands- und Umweltklage

Den anerkannten Vereinigungen stehen Rechtsbehelfe gegen bestimmte Zulassungsentscheidungen zu: Die naturschutzrechtliche Verbandsklage nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und die Umweltklage nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (URG). Die Klage kann darauf gerichtet sein, die Zulassungsentscheidung wegen Verstöße gegen natur- und umweltrechtliche Vorschriften, aber auch wegen verfahrensrechtlicher Verstöße aufzuheben oder Änderungen und Ergänzungen der Entscheidung zu erreichen.

In Nordrhein-Westfalen entscheiden die anerkannten Naturschutzverbände auf Landesebene darüber, ob eine naturschutzrechtliche Verbandsklage oder Umweltklage geführt wird. Die Landesverbände sind für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes, die Finanzierung und die organisatorische und inhaltliche Begleitung einer gerichtlichen Auseinandersetzung verantwortlich.


Naturschutzrechtliche Verbandsklage, § 64 BNatSchG

Die naturschutzrechtliche Verbandsklage steht anerkannten inländischen und ausländischen Naturschutzvereinigungen zu. Im Interesse einer nicht von vorherein zum Scheitern verurteilten Verbandsklage muss geltend gemacht werden können:


  • dass die Entscheidung Vorschriften des BNatSchG, Rechtsvorschriften, die auf Grund des BNatSchG erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
  • die Naturschutzvereinigung in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht ( bundes-/ landesweite Tätigkeit erforderlich, arg. § 63 Abs. 2 BNatSchG iVm. § Abs. 1 Satz 5 URG), berührt wird und
  • dass die Naturschutzvereinigung zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1, Nummer 2 bis 4 BNatSchG (bundesweit aktiv) oder § 63 Absatz 2, Nummer 5 bis 7 BNatSchG (landesweit aktiv) berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.

Umweltklage, § 2 Abs. 1 URG

Die Umweltklage steht jeder ab 1. März 2010 nach § 3 URG anerkannten inländischen und ausländischen Vereinigung (Naturschutzvereinigungen eingeschlossen!) und jeder nach § 5 URG „übergeleiteten“ anerkannten Vereinigung zu. Im Interesse einer nicht von vorherein zum Scheitern verurteilten Umweltklage muss geltend gemacht werden können:


  • dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 URG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, Rechte Einzelner begründen* und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
  • dass die Vereinigung in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt ist, und
  • dass die Vereinigung zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 URG berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Die Modalitäten für die Beteiligung der Vereinigung richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zur Beteiligung der Öffentlichkeit (§§ 9 ff UVPG) oder speziellen fachgesetzlichen Vorgaben (z.B. nach den Vorgaben der 9. BImSchV für die Mitwirkung in immissionsschutzrechtlichen Verfahren).

Quelle: www.lb-naturschutz-nrw.de.


12. Januar 2013.



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