BUND Kreis HöxterBeginn und Ende der MitwirkungDie Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände wird in Nordrhein - Westfalen über das Landesbüro koordiniert. Häufig beginnt die Mitwirkung an einer Planung oder im Vorfeld einer Zulassungsentscheidung durch frühzeitige Einbindung der Naturschutzverbände.Mit Abschluss des Verwaltungsverfahrens endet zugleich die Mitwirkung der anerkannten Naturschutzverbände. Die Verwaltungsentscheidung wird den Vorhabenträgern, Behörden und weiteren von der Entscheidung Betroffenen bekanntgegeben. Die Bekanntgabe erfolgt durch Übersendung der Entscheidung. In Fällen, in denen der Kreis der von der Entscheidung Betroffenen groß oder nicht überaschaubar ist, kann auch eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen (vgl. allgemein für Planfeststellungsbeschlüsse § 74 Abs. 4 und 5 Verwaltungsverfahrensgesetz). Auch den anerkannten Naturschutzverbänden ist in den Fällen, in denen sie von ihrem Mitwirkungsrecht im Verwaltungsverfahren Gebrauch gemacht haben, die Entscheidung bekannt zu geben. Häufig erfolgt die Bekanntgabe durch Übersendung der Zulassungsentscheidung (Planfeststellungsbeschluss, Genehmigung, Befreiung etc.) an das Landesbüro. Das Landesbüro ist zur Entgegennahme dieser Entscheidung durch die anerkannten Naturschutzverbände bevollmächtigt. Naturschutzrechtliche Verbands- und UmweltklageDen anerkannten Vereinigungen stehen Rechtsbehelfe gegen bestimmte Zulassungsentscheidungen zu: Die naturschutzrechtliche Verbandsklage nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und die Umweltklage nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (URG). Die Klage kann darauf gerichtet sein, die Zulassungsentscheidung wegen Verstöße gegen natur- und umweltrechtliche Vorschriften, aber auch wegen verfahrensrechtlicher Verstöße aufzuheben oder Änderungen und Ergänzungen der Entscheidung zu erreichen.In Nordrhein-Westfalen entscheiden die anerkannten Naturschutzverbände auf Landesebene darüber, ob eine naturschutzrechtliche Verbandsklage oder Umweltklage geführt wird. Die Landesverbände sind für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes, die Finanzierung und die organisatorische und inhaltliche Begleitung einer gerichtlichen Auseinandersetzung verantwortlich. Naturschutzrechtliche Verbandsklage, § 64 BNatSchG Die naturschutzrechtliche Verbandsklage steht anerkannten inländischen und ausländischen Naturschutzvereinigungen zu. Im Interesse einer nicht von vorherein zum Scheitern verurteilten Verbandsklage muss geltend gemacht werden können:
Umweltklage, § 2 Abs. 1 URG Die Umweltklage steht jeder ab 1. März 2010 nach § 3 URG anerkannten inländischen und ausländischen Vereinigung (Naturschutzvereinigungen eingeschlossen!) und jeder nach § 5 URG „übergeleiteten“ anerkannten Vereinigung zu. Im Interesse einer nicht von vorherein zum Scheitern verurteilten Umweltklage muss geltend gemacht werden können:
Quelle: www.lb-naturschutz-nrw.de. 12. Januar 2013. |
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