Was kann ich gegen Lärm tun?Sie lesen in der Zeitung, dass die Straße vor Ihrer Haustür ausgebaut werden soll? Der kleine Flugplatz in der Nähe ist als Landeplatz für eine Billigfluglinie im Gespräch? Die Bahnstrecke nebenan raubt Ihren Schlaf? Was tun?Engagement gegen Lärm ist nicht einfach: Lärmmessungen sind aufwändig, Lärmberechnungen kompliziert, das Lärmschutzrecht für den Laien undurchdringbar, die Durchsetzung von Lärmschutzmaßnahmen schwierig. Wir sagen Ihnen, was Sie gegen Lärm tun können:
Sorgfältige Schallpegelmessungen sind sehr aufwändig und können nur von Fachleuten durchgeführt werden. Gesetzliche Vorschriften zur Lärmbekämpfung verlangen deshalb auch keine Messung, sondern eine Berechnung des Lärms. Vor Gericht haben nur Messungen von zugelassenen schalltechnischen Beratungsbüros Bestand. Dennoch machen eigenständige Lärmmessungen Sinn. Sie vermitteln den Betroffenen einen Eindruck über tatsächliche Lärmpegel im Wohnumfeld. Sie können Aktionen gegen Lärm öffentlichkeitswirksam begleiten. Messungen über eine längere Zeit können berechnete Lärmpegel kritisch hinterfragen, wenn diese z.B. nicht mehr aktuell sind. Sie können Lärm selbst messen, z.B. mit Hilfe des „Lärmkoffers“ des VCD. Unter dem Dach des „Deutschen Fluglärmdienstes“ betreiben mehrere Umweltinitiativen ein über ganz Deutschland verteiltes Messnetz.
  2. Lärm selbst berechnen Im Gegensatz zur Lärmmessung werden bei der Berechnung verschiedene Einflussfaktoren berücksichtigt. Der „Deutsche Arbeitsring für Lärmbekämpfung“ bietet einen Lärmrechner im Internet an. Damit kann der Zusammenhang zwischen Mittelungspegel und Verkehrsmenge, LKW-Anteil, Geschwindigkeit, Straßenoberfläche, Steigung/Gefälle sowie dem Abstand zur Quelle bestimmt werden. Nicht berücksichtigt werden topografische Eigenheiten, Abschirmungen und die Bebauung. Die Stiftung Warentest bieten einen ähnlichen Service per Post an.
  3. Informationsbeschaffung mit Hilfe des Umweltinformationsgesetzes Liegen Lärmmessungen vor, haben Sie das Recht, diese einzusehen. Manche Behörden tun sich allerdings schwer damit, Umweltinformationen herauszugeben. Das Umweltinformationsgesetz (UIG) schützt hier die Rechte der Bürger. Alle Behörden, die Aufgaben des Umweltschutzes wahrnehmen, sind grundsätzlich auf Antrag zur Herausgabe ihrer Informationen verpflichtet. Einschränkungen sind nur zum Schutze öffentlicher oder privater Belange vorgesehen.
  4. Erstellung eines Lärmminderungsplanes anregen Durch öffentlichen Druck (z.B. Schreiben an Kommunalverwaltung, Pressemitteilungen, Leserbriefe) können Kommunen zum Aufstellen eines Lärmminderungsplanes angeregt werden. Je nach Größe der Kommune sind verschiedene Verfahren möglich. In einem Musterschreiben liefern wir Ihnen Hilfestellungen für die Formulierung von Anträgen, Briefen oder Stellungnahmen.
  5. Antrag auf Durchsetzung straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen zum Schutz vor Verkehrslärm (§ 45 StVo) § 45 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVo) regelt den Schutz vor Verkehrslärm. Maßnahmen wie Geschwindigkeitsbeschränkungen, Lkw-Fahrverbote, Nachtfahrverbote, Durchfahrtsverbote, Parkstreifen und Fahrradwege können von der Straßenverkehrsbehörde festgelegt werden. Mit Hilfe eines Antrages, möglichst gestellt von mehreren betroffenen Anwohnern, kann die Behörde zur Durchsetzung solcher Maßnahmen gebracht werden.
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