Ortsverband Königstein-Glashütten

Streuobstwiesenerlass

Beim Begriff des Streuobstbestandes im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 7 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 4.12.2006 (GVBl. I S. 619) handelt es sich um einen auslegungsfähigen Rechtsbegriff. Der Begriff wurde durch Erlass der obersten Naturschutzbehörde vom 21.12.1999 konkretisiert. Dieser Erlass behält uneingeschränkt Gültigkeit.

Nach diesem Erlass definieren sich Streuobstbestände durch die Merkmale:

−flächige Bestände,
−hochstämmiger,
−überwiegend extensiv genutzter Obstbäume,
−meist regionaltypischer Sorten,
−mit einer Mindestgröße von 1000 m² oder 10 Bäumen.

(Erlass HMULV vom 21.12.1999 zur Frage des Einsatzes von Hagelschutznetzen).

Die genannten Kriterien müssen stets kumulativ vorliegen. Bisher war das Merkmal „Hochstamm“ nicht festgelegt. Nach dem Erlass vom 2. August 2007 soll es entsprechend der Definition der Forschungsgesellschaft Landentwicklung Landschaftsbau e.V., deren Regelwerkausschuss in den Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen seit dem Jahr 1995 die Mindeststammhöhe für einen Obsthochstamm bei 180cm vom Erdboden bis zum untersten Kronentrieb bestimmt, ausgelegt werden.

Zu betonen ist, dass – wie in dem Erlass vom 2. August 2007 ausgeführt – die Höhe des Hochstammes nur als entscheidendes Merkmal heranzuziehen ist, wenn die übrigen Merkmale nicht eindeutig vorliegen. Im Interesse eines praxisgerechten Vollzugs des gesetzlichen Biotopschutzes für Streuobstbestände wird dieser Erlass wie folgt präzisiert:

Die Höhe von 180 cm ist für Neupflanzungen heranzuziehen. In begründeten Einzelfällen kann, wenn dies mit Rücksicht auf besondere regionale Nutzungsformen geboten ist, auch von einer Mindesthöhe von 160 cm ausgegangen

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