BUND Kreis Höxter

Verwaltungsgericht Minden weist Nachbarklagen gegen die Inbetriebnahme der Test- und Präsentationsstrecke "Bilster Berg" ab

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden hat mit Urteilen vom heutigen Tage vier Klagen, die sich gegen eine vom Kreis Höxter erteilte „1. Teilgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer ständigen Renn- oder Teststrecke für Kraftfahrzeuge (Test- und Präsentationsstrecke Bilster Berg)“ richteten, abgewiesen. Die Kläger sind Eigentümer von in der Nähe des Vorhabens gelegenen Anwesen.

Nach Auffassung der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden sind von ihr in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und nachfolgend auch vom OVG NRW geäußerte Bedenken hinsichtlich des Lärmschutzes im Wege einer Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012 ausgeräumt worden. Unter anderem das der beigeladenen Betreiberin auferlegte „Lärm-Monitoring“ gewährleistete den gebotenen Nachbarschutz.

(Urteile vom 31. Oktober 2012 - 11 K 1861/11, 11 K 2121/11, 11 K 2165/11 und 11 K 2248/11).

Quelle: Pressemitteilung vom 31. Oktober 2012,
Verwaltungsgericht Minden.



Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen: Klagen gegen Test- und Präsentationsstrecke "Bilster Berg" erfolglos

Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in vier Klageverfahren, die sich gegen die Test- und Präsentationsstrecke „Bilster Berg“ in Bad Driburg richten, die Berufung nicht zugelassen. Die klageabweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts Minden sind damit rechtskräftig.

Im Eilverfahren hatte der 8. Senat mit umfangreichen Beschlüssen vom 3. Mai 2012 die Inbetriebnahme der Strecke noch vorläufig gestoppt, weil die angefochtene Teilgenehmigung eine Reihe von Mängeln aufwies. Es sei nicht sichergestellt, dass der Betrieb der genehmigten Anlage keine unzumutbaren Lärmimmissionen bei den Nachbarn verursache. Die angefochtene Teilgenehmigung lege Umfang, Dauer und Intensität der beabsichtigten Nutzung der Anlage nicht in einer Weise fest, dass eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte ausgeschlossen sei. Die Genehmigung ziele vielmehr auf eine höchst mögliche Ausschöpfung der zulässigen Immissionsrichtwerte, um eine optimale Auslastung der Test- und Präsentationsstrecke zu gewährleisten. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte sei auch nicht durch technische Vorkehrungen (insbesondere ein sog. Monitoringsystem mit Lärmmessungen) sichergestellt (vgl. die damalige Pressemitteilung des OVG).

Inzwischen haben Behörde und Betreiber den vom Senat aufgezeigten Mängeln mit einer Änderungsgenehmigung umfassend Rechnung getragen. Nunmehr soll ein konkret ausgearbeitetes akustisches Monitoringsystem die Einhaltung der Lärmgrenzwerte überwachen. Bei Ausfall des Monitoringsystems ist der Betrieb unverzüglich einzustellen und darf erst nach Freigabe durch die Behörde wieder aufgenommen werden. Auf die ursprünglich genehmigten 10 Ausnahmen, bei denen die Lärmwerte überschritten werden durften, wurde verzichtet. Der 8. Senat hat deshalb alle Rügen der Kläger gegen die Teilgenehmigung in der Fassung der Änderungsgenehmigung als unbegründet zurückgewiesen.

Die heute zugestellten Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar. Aktenzeichen: 8 A 2705/12 u. a.

Quelle: Pressemitteilung vom 22. Mai 2012,
Oberverwaltungsgericht Münster.



Test- und Präsentationsstrecke "Bilster Berg" darf vorerst nicht in Betrieb gehen

Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in vier Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschlüssen vom heutigen Tag entschieden, dass die Test- und Präsentationsstrecke „Bilster Berg“ in Bad Driburg zwar weiter gebaut, aber nicht in Betrieb genommen werden darf.

Betroffene Nachbarn klagen zurzeit vor dem Verwaltungsgericht Minden gegen die immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der sog. Test- und Präsentationsstrecke. Mit einem Eilantrag wollten sie bis zur Entscheidung über die Klagen verhindern, dass die Anlage weiter gebaut und dann in Betrieb genommen wird. Sie sind insbesondere der Auffassung, dass die Anlage gegen Lärmschutzvorschriften verstößt.

Das Verwaltungsgericht hat die - für den 1. Juli 2012 vorgesehene - Inbetriebnahme der Anlage einstweilen untersagt, aber den Weiterbau zugelassen. Hiergegen haben sowohl die Nachbarn als auch der Anlagenbetreiber Beschwerde erhoben.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerden zurückgewiesen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Es sei nicht sichergestellt, dass der Betrieb der genehmigten Anlage keine unzumutbaren Lärmimmissionen bei den Nachbarn verursache.

Die angefochtene Teilgenehmigung lege Umfang, Dauer und Intensität der beabsichtigten Nutzung der Anlage nicht in einer Weise fest, dass eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte ausgeschlossen sei. Der Genehmigung liege vielmehr ein sehr offenes Betriebskonzept zugrunde, das auf eine höchst mögliche Ausschöpfung der zulässigen Immissionsrichtwerte ziele, um eine optimale Auslastung der Test- und Präsentationsstrecke zu gewährleisten. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte sei derzeit auch nicht durch technische Vorkehrungen (insbesondere ein sog. Monitoringsystem mit Lärmmessungen) sichergestellt.

Während die Inbetriebnahme deshalb vorerst nicht zulässig sei, dürfe die Test- und Präsentationsstrecke baulich fertiggestellt werden. Durch den Bau der Strecke seien die Interessen der Nachbarn nicht unmittelbar betroffen.

Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.

Die Klageverfahren (Hauptsacheverfahren) sind weiterhin beim Verwaltungsgericht Minden anhängig.

Aktenzeichen: 8 B 1458/11, 8 B 1466/11, 8 B 1509/11 und 8 B 1521/11.

Quelle: Pressemitteilung vom 3. Mai 2012,
Oberverwaltungsgericht Münster.



Nutzung der Rennstrecke Bilster Berg vorläufig untersagt

Das Verwaltungsgericht Minden hat mit Beschluss vom 16. November 2011 den Betrieb der Renn- und Teststrecke Bilster Berg vorläufig untersagt und damit dem Eilantrag eines benachbarten Grundstückseigentümers teilweise stattgegeben. Der Bau der Anlage, die Mitte nächsten Jahres den Betrieb aufnehmen soll, darf aber weitergehen; insoweit wurde der Antrag abgelehnt.

Insgesamt fünf Eigentümer von in der Nähe des Vorhabens gelegenen Grundstücken haben gegen die der Bauherrin vom beklagten Kreis Höxter erteilte Genehmigung vom 29. Juli 2011 geklagt und außerdem um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie sind der Meinung, die erteilte Genehmigung widerspreche hinsichtlich des beim Betrieb der Rennstrecke zu erwartenden Lärms den Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA Lärm).

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts hat nun das erste Eilverfahren entschieden und einem Grundstücksnachbarn zum Teil Recht gegeben. Neben Zweifeln an der Richtigkeit des von der Betreibergesellschaft im Genehmigungsverfahren vorgelegten Schallgutachtens war für die Kammer entscheidend, dass die Regelungen in der streitgegenständlichen Genehmigung nicht hinreichend sicherstellen, dass jeweils geltende Immissionsrichtwerte beim Betrieb der Rennstrecke eingehalten werden. Die der Betreiberin gemachten Auflagen – zu denen die Installation eines Monitoringsystems gehört, das den während des Rennbetriebs entstehenden Lärm ermitteln und auf dieser Grundlage die Lärmbelastung für die Umgebung berechnen soll – würden dies nicht garantieren.

Der Bau der Anlage kann ungeachtet dessen fortgesetzt werden. Die rechtlichen Bedenken des Gerichts gegen die Genehmigung beschränkten sich im Wesentlichen auf den Betriebsumfang und nicht auf die Errichtung der Rennstrecke an sich. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hatte den dem Vorhaben zugrunde liegenden Bebauungsplan der Stadt Bad Driburg im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens bereits für rechtens erklärt.

Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.

Gegen das Vorhaben ist auch vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Klage erhoben worden; dieser hat allerdings keinen Eilantrag gestellt. Über die Eilanträge der übrigen Nachbarn wird die Kammer in Kürze entscheiden. - (Beschluss vom 16. November 2011, Az. 11 L 430/11).

Quelle: Pressemitteilung vom 18. November 2011,
Verwaltungsgericht Minden.



Der Beschluss ist veröffentlicht unter: www.justiz.nrw.de.



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