Ortsverband Königstein-GlashüttenBUND fordert Karte aller Mobilfunkstandorte in KönigsteinDer BUND hat in den vergangenen Monaten versucht alle Informationen zu neuen und bestehenden Mobilfunkanlagen im Stadtgebiet zusammen zu tragen.Fast täglich werden auf der Gemarkung neue Antennen errichtet: Auf dem Kurbad-Dach, an der Einfahrt von Bad Soden nach Königstein, am Königsteiner Kreisel usw. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung stellt sich die Frage nach der Gesamt-Strahlenbelastung der Königsteiner Bürger durch die Summe aller Anlagen. Deswegen fordert der BUND eine offizielle Kartierung aller Mobilfunkmast-Standorte in Königstein und Umgebung. Eine Strahlenmessung sollte sodann die Strahlungswerte, die in der Kurstadt vorherrschen transparent für alle Bürger darlegen. Der BUND setzt sich nach wie vor für die Reduzierung der Grenzwerte in Wohn- und Kurgebieten ein. Erhöhtes Krebsrisiko in Sendernähe?Versicherer verweigern RisikoschutzFrankfurter Rundschau 8.11.2004: "Studie: Erhöhtes Krebsrisiko in Sendernähe Ärzte in Naila untersuchen Tumorgefahr bei Mobilfunkanlagen / Bundesamt für Strahlenschutz kritisiert Methodik Eine Studie bayerischer Ärzte hat den Verdacht bestärkt, dass Mobilfunksender Krebs auslösen können. Demnach ist zumindest in der untersuchten Kleinstadt Naila das Tumorrisiko in Sendernähe zeitweise dreimal so hoch wie in größerer Entfernung. VON ECKHARD STENGEL Bremen · 7. November · Die in Bremen erscheinende Zeitschrift Umwelt, Medizin, Gesellschaft, die vom Ökologischen Ärztebund und drei weiteren umweltmedizinischen Verbänden herausgegeben wird, veröffentlichte jetzt die Ärzte-Studie, die vom Bremer Umweltmedizin-Professor Rainer Frentzel-Beyme begleitet wurde. Vier von fünf Hausarztpraxen im oberfränkischen Naila hatten die Daten von knapp tausend langjährigen Patienten darauf untersucht, ob es einen Zusammenhang gibt zwischen dem Auftreten von Krebserkrankungen und dem Abstand der Wohnungen vom örtlichen Mobilfunksender. Die Ärzte unterschieden dabei zwischen einem "Innenbereich" (400-Meter-Umkreis vom Sender) und dem weiter entfernten "Außenbereich". Nach Angaben der Mediziner zeigte sich in den ersten fünf Jahren nach Installation des Senders (im Herbst 1993) kein auffälliger Unterschied zwischen neuen Krebsfällen im Innen- und im Außenbereich. Wenn die Patienten aber längere Zeit den Strahlen ausgesetzt waren, stieg laut Studie die Krebsgefahr in Sendernähe: Im sechsten bis zehnten Betriebsjahr sei das Risiko, an einem Tumor - vor allem an Brustkrebs - zu erkranken, im Innenbereich mehr als dreimal so hoch geworden wie im Außenbereich. Innerhalb des 400-Meter-Umkreises erkrankten 13 von 320 Praxisbesuchern, außerhalb nur acht von 647. Mit 99-prozentiger Sicherheit schließen die Ärzte aus, dass es sich dabei um zufällige statistische Schwankungen handeln könnte. Auffällig war nach Angaben der Mediziner auch, dass die Krebspatienten in Sendernähe in jüngerem Alter erkrankten als die weiter entfernt wohnenden, nämlich schon mit 64,1 statt mit 72,6 Jahren. Die in Naila bereits vorab veröffentlichten Ergebnisse haben das Stadtparlament dazu bewogen, Petitionen an den bayerischen Landtag, den Bundestag und das Europäische Parlament zu richten. Darin fordert der Stadtrat unter anderem, die geltenden Grenzwerte für Sendeanlagen "auf ein gesundheitsverträgliches Maß" abzusenken. Mehrere Untersuchungen hätten "erhebliche Zweifel an der offiziellen Darstellung" geweckt, wonach von Mobilfunksendern bei Einhaltung der bisherigen Grenzwerte keine Gesundheitsgefahr ausgehe. Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) hat inzwischen Zweifel an Methodik und Aussagekraft der Studie geäußert. In einer vorläufigen Bewertung bemängelt das BfS, dass bei den Krebspatienten nicht gemessen wurde, ob sie tatsächlich erhöhter Strahlenbelastung ausgesetzt waren. Ferner fragt das Amt, ob wirklich alle Krebsfälle des Untersuchungsgebietes erfasst wurden; schon ein Fall mehr oder weniger könne bei so kleinen Zahlen das Ergebnis verändern. Außerdem bezweifelt das BfS, dass Mobilfunkstrahlen überhaupt Krebs auslösen können: "Derzeit gibt es keine plausible Erklärung für einen zugrunde liegenden biologischen Wirkungsmechanismus."" Freiburger AppellÄrzte warnen vor Mobilfunk:
Aktuell betriebene MobilfunkmastenDie folgenden Karten erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.Die aktiven Mobilfunkmasten sind als schwarze Punkte dargestellt, die Strahlungskegel als rote Dreiecke. ACHTUNG: Die Reichweite der Mobilfunkstrahlung ist weitaus größer als hier dargestellt! s. auch:Mobilfunk-Positionen Letzte Aktualisierung: 13.10.04 Da die Darstellung aller Mobilfunksendemasten in einer Karte durch die zusätzliche Meldung von Standorten sehr unübersichtlich wurde, wird hier Königstein in drei Karten dargestellt: Die Versorgung Mammolshains erfolgt von Kronberg aus. 1: Burg Königstein 2: Siedlung, FKE 3: Tanzschule 4: Post, Frankfurter Straße 5: Kaltenborn (viele Sender) 6: Schneidhain, Bahnhof FKE 7: Burg Falkenstein 8: Hotel Kempinski, Falkenstein Bild 1: Königstein Stadtmitte und Siedlung Bild 2: Schneidhain Bild 3: Falkenstein und Altkönigstraße Unliebsame Überraschungen ausschließen!Über Nacht hinter Königsteiner Privatwohnhaus errichteter MF-Mast Der BUND hat sich in den letzten Jahren gegen die Errichtung des Mobilfunkmasten in der Königsteiner Siedlung, in Reichweite von Kindergarten, Hort und Wohngebiet engagiert. Leider wurde die Bevölkerung im Vorfeld weder informiert noch beteiligt. Die Firma Vodafone besteht auf die Unschädlichkeit der vom Masten ausgehenden Strahlung. Auf Bild 1 unschwer zu erkennen: Der Mobilfunkmast in der Siedlung (Nr. 2) ist vollkommen überflüssig! Im unmittelbaren Einzugsbereich liegen der evangelische Kindergarten und der städtische Hort Eppsteiner Straße. Die Sender auf der Tanzschule (Nr.3) ebenso (Bischof-Neumann Schule). Bebauungspläne können Mobilfunkstandorte einschränkenZuschrift von Klaus RudolphBI Omega Redaktion der Bürgerwelle e.V. Bürgerwelle Beschränkung von Mobilfunkanlagen durch Verabschiedung entsprechender Bebauungspläne "Die Ansicht eine Planung der Mobilfunkstandorte sei "untauglich", ist unzutreffend. Interessierte sollten sich einmal an die Gemeinde Gräfelfing wenden, die eine solche Gesamtplanung gerade praktiziert. Je nach Topografie ist es möglich, in Bebauungsplänen über § 1 Abs. 6 Nr. 1 Baunutzungsverordnung (zumindest weitgehend) mobilfunkantennenfreie Wohngebiete zu schaffen, weil die bauplanerische Zulässigkeit von Antennenanlagen in Wohngebieten nur durch Ausnahmevorschriften (sei es § 4 Abs. 3 Nr. 2 oder § 14 Abs. 1 Nr. 2 Baunutzungsverordnung) begründet ist. Schon die sog. "Privilegierung" im Außenbereich in § 35 Baugesetzbuch (BauGB) gibt die generelle Wertung vor, dass diese Anlagen nicht in den Innenbereich gehören. Nach § 1 Abs. 5 BauGB sollen Bauleitpläne nämlich dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen schützen und entwickeln. Dem stehen auch keineswegs Gerichtsurteile entgegen. Aufgrund von § 1 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 7 und 1a BauGB (Vgl. BayVGH M 11 K 01.5934 1.8.02 - Gröbenzell), in Verbindung mit dem Vorsorgeprinzip der §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 BlmSchG, kommt der Bauleitplanung nicht nur die Aufgabe der Abwehr von bereits eingetretenen schädlichen Umwelteinwirkungen, sondern auch die Aufgabe des vorsorgenden Immissionsschutzes zu (vgl. Battis/Krautsberger/Löhr, BauGB, 7. Auflage, § 1 Rdnr. 67). Dies insbesondere auch deshalb, weil die 26. BImSchV keine Vorsorgekomponente enthält (wie dies der Bundesgerichtshof am 13.2.04 ausdrücklich bestätigte!) sowie nicht-thermische Wirkungen nicht berücksichtigt und es deshalb ein bauplanerisches Ziel sein sollte, Wohngebiete nach Möglichkeit von Mobilfunkanlagen frei zu halten. Der Bayerische VGH hat etwa am 18.3.03 (15 N 98.2262) zu einer entsprechenden Planung in Dittelbrunn folgendes ausgeführt: "Eine Gemeinde kann in einem Bebauungsplan bestimmen, dass "von außen erkennbar technische Anlagen" und damit auch Funkantennen und dazugehörige Masten in einem Wohngebiet unzulässig sind. Da § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO die Gemeinde ermächtigt, die Zulässigkeit von Nebenanlagen einzuschränken oder auszuschließen, ist eine derartige Festsetzung im Interesse eines einheitlichen optischen Erscheinungsbildes als Bestimmung zur Art der baulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB möglich." Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 28.2.02 (4 CN 5.01) zur Vorsorge bei der Bauleitplanung, bei der es um Geruchsbeeinträchtigungen ging, u.a. angeführt: "Wenn städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, darf die Gemeinde im Wege der Bauleitplanung unterhalb der durch § 3 Abs. 1 BImSchG bestimmten Erheblichkeitsschwelle eigenständig gebietsbezogen das Maß hinnehmbarer (Geruchs-)Beeinträchtigungen nach den Maßstäben des Vorsorgegrundsatzes steuern." Im selben Jahr hat dies das BVerwG am 17.12.02 (4 C 15/01) bekräftigt und ausgeführt: "Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die Gemeinde umgekehrt im Interesse von Bauinteressenten von ihren planerischen Befugnissen keinen anderen Gebrauch machen darf, als Nutzungen bis an die Grenze dessen zu ermöglichen, was anhand der Maßstäbe des Immissionsschutzrechts gerade noch zulässig ist, ohne als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImschG qualifiziert werden zu können. Wie der Senat wiederholt ausgeführt hat, ist es ihr vielmehr bereits im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen gestattet, durch ihre Bauleitplanung eigenständig gebietsbezogen das Maß des Hinnehmbaren zu steuern." Das BayVG-München (M 11 K 03.2059 - Grafrath) hat zuletzt am 22.04.2004 sogar eine nachträglich verhängte Veränderungssperre als wirksam erachtet und das Mobilfunkvorhaben als nicht genehmigungsfähig und den Belang der Planung im Landschaftsschutzgebiet als vorrangig bezeichnet. Der teilweise auch von Vertretern des Städte- u. Gemeindebundes angeführten (einzigen mir bekannten negativen) Entscheidung des OVG-Koblenz (vom 07.08.2003, 1 A 10196/03.OVG) lag keine Planung, sondern nur ein diffuses "Konzept" zugrunde, so dass diese den oben erläuterten Vorgaben keineswegs entgegensteht. Vielmehr ist für Gemeinden die an gesundheitlicher Vorsorge für ihre Bürger interessiert sind, von allen rechtlichen Möglichkeiten zur vernünftigen Beschränkung von Mobilfunkanlagen eine Verabschiedung entsprechender Bebauungspläne bzw. die Änderung von dieser Bebauungsplänen das derzeit juristisch erfolgversprechendste Mittel. Dietmar Freund Rechtsanwalt" Quelle |
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