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Kreisgruppe Wolfsburg

Dürfen die 1000 m langen Heckenbereiche am Nordrand des Plangebietes gerodet werden? (720 m wurden gerodet; 300 m stehen noch an.)

Widersprüche zwischen geltendem Bebauungsplan –Text und integriertem Grünordnungsplan einerseits und Karte des B-Plans andererseits

Begründung zum Bebauungsplan Kerksiek- Kein Hinweis darauf, dass 1000 m Hecken zerstört werden sollen:
· Seite 49: „Durch die geplante Überbauung mit einem großflächigen Wohngebiet und der dafür notwendigen Verkehrserschließung gehen vor allem Acker- und Grünlandflächen mit geringer und mittlerer Bedeutung für Tiere und Pflanzen verloren.“
· Seite 30: „Es gehen Erholungsräume mit eingeschränkter Bedeutung für das Naturerleben verloren.“
· Seite 54: „ Im Bereich der Planstraße C am Nordrand des Gebietes wird davon ausgegangen, dass die vorhandenen Hecken zum größten Teil erhalten werden können.“

Grünordnungsplan (GOP) zum Bebauungsgebiet Kerksiek- Kein Hinweis darauf, dass 1000 m Hecken zerstört werden sollenDer Grünordnungsplan nimmt die sogenannte „Bilanzierung“ für den B-Plan vor. Dies bedeutet, er stellt den ökologischen Wert der durch die geplante Bebauung verloren gehenden Biotope für die Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen fest.
· Im Grünordnungsplan wurden die Hecken am Nordrand des Plangebietes als zu erhaltender Bestand aufgenommen, d.h. sie wurden nicht zum überbaubaren Gelände gezählt.
· Stellungnahme des Geschäftsbereiches Grün der Stadt Wolfsburg, der für die Erstellung des GOP zuständig war, vom 2. April 2004 zur unmittelbar bevorstehenden Genehmigung des Bebauungsplanes.“…sowie auch die als erhaltener Bestand bilanzierten Gehölzstrukturen ( wie z.B. Hecken am Nordrand des Baugebietes…)

1.Fazit: Nach der textlichen Begründung des B-Planes sollen die vorhandenen Hecken am Nordrand des Plangebietes zum größten Teil erhalten bleiben. Sie wurden vom GOP als zu erhaltender Bestand Flächen aufgenommen.
Aber:
Die den Naturschutzverbänden acht Wochen vor der Genehmigung vorgelegte nicht maßstabsgetreue, inzwischen gültige Karte des B-Planes zeigt die projektierte Planstraße C auf den besagten Heckenstrukturen.

2. Fazit: Es gibt einen eklatanten Widerspruch zwischen Karte und Begründung des Bebauungsplanes.

Warum hat es im Beteiligungsverfahren der Träger öffentlicher Belange keinen Einspruch gegen die geplante Zerstörung von 1000 m Hecke gegeben?
·
Der BUND, die anderen anerkannten Naturschutzverbände und das Agendaforum „Erhaltung der biologischen Vielfalt“ waren im Vorfeld in die naturschutzfachliche Beratung der vorgesehenen Planungen durch die Stellungnahmen zur Änderung des F-Planes sowie mehrere Gespräche mit der Verwaltung über den Vorentwurf zum B-Plan vom Juni 2002 eingebunden.
Vom Juni 2002 bis zum Anfang März 2004 arbeiteten die Verbände und anderen Träger öffentlicher Belange mit der von der Verwaltung vorgelegten maßstabsgetreuen Schwarz-Weiß-Fassung der Karte 1: 2000 „Bebauungsplan der Stadt Wolfsburg für das Gebiet Kerksiek Vorentwurf 14.06.2002“. Dieser Plan enthält eine Planung der Planstraße C nördlich des Heckengebietes. Nach dieser Karte würde der heckengesäumte Feld- und Fußweg an der Nordgrenze des Planungsraumes erhalten und die neue Straße nördlich davon durch die weitgehend landwirtschaftlich genutzte Fläche geführt. Entsprechend dieser Planung würden die ost-west- verlaufenden Heckenstrukturen (ca. 1000 m) erhalten. Allerdings würden einige nord-süd-verlaufende Heckenbereiche durchschnitten werden.
· Dieser zwei Jahr lang benutzte Plan, die weiterhin unveränderten Texte zum Plan, die aussagten, dass die vorhandenen Hecken zum größten Teil erhalten werden können und die Bilanzierung des Grünordnungsplanes erweckte bei allen Beteiligten die Vorstellung, das es sich bei der im März 2004 vorgelegten nicht maßstabsgetreuen Karte im kleinen Format DIN-A-3 nur um eine farbige Fassung des bekannten Planes handele. Die vorgenommene Änderung auf dem Plan gegenüber dem bekannten Vorentwurf beinhaltet eine Verschiebung der Straßensignatur nach Süden um 2,5 mm auf der Karte!
· Auch der Geschäftsbereich Grün der Stadt Wolfsburg, der als Betreuer des Grünordnungsplanes und Träger öffentlicher Belange in das Verfahren eingebunden war, hat diese Änderung offensichtlich nicht bemerkt. Er verwies in seiner Stellungnahme, dass die bestandsgeschützten Hecken bei der Bauausführung vor seitlichen Verletzungen geschützt werden müssten:
Auszug aus einem Schreiben des Geschäftsbereiches Grün (Sachbearbeiterin Frau Eckebrecht) vom 2. April 2004 (am 8.4.04 endete die Einwendungsfrist nach öffentlicher Auslegung des Planes) an den Geschäftsbereich 01 /Bürgerdienste und das ausführende Architekturbüro
„..dass zur Eingriffsvermeidung und – Minimierung die besonders geschützten § 28a-Biotope sowie auch die als zu erhaltender Bestand bilanzierten Gehölzstrukturen (wie z.B. Hecken am Nordrand des Baugebietes….) während der Bauphase ... mit wirksamen Schutzeinrichtungen zu versehen sind.“


Fazit: Die nach Naturschutzgesetz anerkannten Wolfsburger Naturschutzverbände sowie andere Träger öffentlicher Belange - darunter sogar der zur Stadtverwaltung zählende Geschäftsbereich Grün- haben die kleine Änderung um 2,5 mm auf der Karte nicht bemerkt oder missachtet, weil sie die Textaussagen und die Bilanzierung des GOPs als verbindliche Aussagen einordneten.
Für sie galt und gilt: Die sich ost-west-erstreckenden Hecken sind durch den gültigen Bebauungsplan auf Grund der beanspruchten Priorität der Textaussagen und der Bilanzierung des Grünordnungsplanes geschützt!


Schutzstatus des alten Bahndammes und illegale Rodung durch die Stadt Wolfsburg
· Nach Landschaftsrahmenplan der Stadt Wolfsburg, Karte 7 ist der gesamte ehemalige Bahndamm ein “Geschützter Landschaftsbestandteil“ nach § 28 NNatG.

· Der Bebauungsplan (Karte) zeigt den betroffenen Bahndammbereich mit der folgenden (grünen) Signatur: Flächen für Massnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs.1 Nr.20 BauGB)


Auszüge aus der Begründung zum Bebauungsplan „Kerksiek“ der Stadt Wolfsburg:
· Seite 12 „Nach Landschaftsrahmenplan der Stadt Wolfsburg erfüllen die ehemalige Bahnanlage sowie…. die Voraussetzung für eine Unterschutzstellung als „Geschützter Landschaftsbestandteil“ nach § 28 NNatG.
· Seite 13: „Zu den Biotopen und Biotopkomplexen, die als Vernetzungsstrukturen vor allem für die Fauna des Untersuchungsraumes eine besondere Bedeutung besitzen (faunistische Aktionsräume) zählen insbesondere die linearen Gehölzstrukturen der ehemaligen Bahntrasse mit den angrenzenden, teilweise feuchteren Grünländereien und Offenlandbiotopen.“
· Seite 31: „ Von besonderer Bedeutung sind dabei die streng geschützten Arten wie z.B. der Moorfrosch oder Kammmolch, deren Teillebensräume (Wanderkorridor, Laichgewässer, Sommerquartier) als Verbundsystem langfristig gesichert werden.“
· Seite 34: „Die von Gehölzen bestandene ehemalige Bahntrasse, die das Gebiet von Süd nach Nord durchquert, ist von herausragender Bedeutung als Lebensraum sowie als Wanderkorridor für geschützte Tierarten und wird deshalb als zu erhalten festgesetzt.“

Fazit: Die vorgenommene Rodung der Hecken auf dem im Foto dargestellten Bahndammabschnitt durch den Geschäftsbereich Tiefbau ist illegal.


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