Freizeit- und Gewerbelärm - Unser ständiger Begleiter
Verglichen mit dem Verkehrslärm sind Freizeit- und Gewerbelärm aber immer noch das geringere Umweltproblem. Dennoch fühlen sich rund 20% der Bevölkerung davon gestört. Die Belastung durch Gewerbelärm hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen. Das liegt zum einen an der verbesserten Lärmminderungstechnik moderner Maschinen, andererseits an der Anwendung der Vorschriften zum Immissionsschutz, Arbeitsschutz und Bauplanungsrecht. Maschinen müssen bestimmte Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Schallpegel in den Arbeitsräumen so niedrig wie möglich zu halten. Zur technischen Minderung von Anlagengeräuschen stehen verschiedene Möglichkeiten bereit (z.B. technische Neuerungen bei den Geräten selbst, Bau von Schallschutzwänden). Ein modernes 500-Megawatt-Kraftwerk kann heute so gebaut werden, dass es nicht mehr Lärm als ein LKW erzeugt. Moderne Müll- oder Kehrfahrzeuge erzeugen nur noch halb so viel Lärm wie ältere Modelle. Dagegen ist der Lärm des Nachbarn immer wieder Anlass für Streitigkeiten. Viele reagieren auf die laute Stereoanlage nebenan empfindlicher als auf den Baulärm vor dem Haus. Rechtliche Regelungen:Das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die TA Lärm stellen auch hier die wichtigste Rechtsgrundlagen dar. Je nach Art der Flächennutzung werden gebietsbezogene Immissionsrichtwerte aufgestellt. So liegt in reinen Wohngebieten der Richtwert bei 50 dB (A), in Gewerbegebieten gelten 65 dB (A) als zumutbar. Einzelne Lärmverordnungen existieren z.B. für Sport- und Freizeitanlagen sowie für den Betrieb von Rasenmähern. Für Baumaschinen wurden Emissionsgrenzwerte und eine Kennzeichnungspflicht festgelegt.Am Arbeitsplatz regeln z.B. das Arbeitsschutzgesetz und die Geräte- und Maschinenlärmverordnung den Lärmschutz. Bei überwiegend geistigen Tätigkeiten darf der Lärmpegel 55 dB (A) nicht überschreiten, ab 85 dB (A) muss der Arbeitgeber einen Hörschutz bereitstellen. Für den Nachbarschaftslärm greift grundsätzlich das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 1004: Recht auf Unterlassung bei einer wesentlichen bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigung). Zusätzlich gelten die Lärm- oder Polizeiverordnungen der Länder und Ortssatzungen. Darin sind z.B. Ruhezeiten festgelegt. Das fordert der BUND:
Weitere InformationenFür weitere Informationen zu Freizeit- und Gewerbelärm verweisen wir Sie auf die Seiten des Umweltbundesamtes. Hier finden Sie detaillierte Beschreibungen zu Problemen mit Lärm jeglicher Art.Stichwortsuche des Umweltbundesamtes |
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