Das fordert der BUND gegen Lärm

1. Lärmschutz zusammenführen und das Vermeidungsprinzip rechtlich verankern!
Derzeit fehlt ein einheitliches, staatliches Konzept zur Bekämpfung und zum Schutz vor Lärm. Der BUND fordert einen integrativen Lärmschutz, der in einem „Gesetzbuch zur Lärmvermeidung und zum Ruheschutz“ verankert werden soll. Darin sollte im Besonderen festgelegt werden:


  • Schutz der Ruhe, Verschlechterungsverbot (insbesondere bei ruhigen Gebieten),
  • Lärmvermeidung durch integrative Planung,
  • Lärmminimierung an der Quelle (Verbesserungsgebot),
  • Aktiver Lärmschutz vor passiven Lärmschutzmaßnahmen auf Seiten der Betroffenen.
2. Ruheschutz rechtlich verankern!
Der Begriff der Ruhe muss als eigenständiges Schutzgut gesichert werden. Ruhige Gebiete müssen geschützt werden. Hierdurch kann ein Auffüllen bisher noch ruhiger Gebiete und Zeiten bis hin zu Richt- und Grenzwerten verhindert werden. In den Kommunen sollten Ansprechpersonen (Ruheschutzbeauftragte) benannt werden.

3. Rechtsschutz für die vom Lärm Betroffenen einführen!
Von Lärm Betroffenen ist ein Rechtsanspruch auf Beseitigung gesundheitsgefährdender Lärmbelastung (auch bei gleichzeitig einwirkenden, verschiedenen Lärmquellen) bis unter die Schwelle der Gesundheitsbeeinträchtigung einzuräumen. Dieses Mindestmaß an Schutz vor gesundheitlichen Gefahren (bei den herkömmlichen Bewertungsverfahren ein Leq unter 55/45 dB(A) tags/nachts) muss garantiert werden.

4. Neue Mess- und Beurteilungsverfahren entwickeln und einführen!
Die bisherigen Messverfahren sind ungenügend. Sie vernachlässigen besonders die Häufigkeit von Lärmspitzen. Künftig sind wirksamere Mess- und Beurteilungsverfahren ( z.B. in Sone) zu entwickeln. Gleichfalls müssen Qualitätsziele festgelegt werden. Anforderungen hierfür sind:


  • Erholsamer Schlaf ist nachts auch bei geöffnetem Fenster zu ermöglichen (innen < 30 dB(A), Spitzenpegel < 45 dB(A) am Ohr der/s Schlafenden).
  • Bei Tage darf die Kommunikation im Wohn-Außen- und Innenbereich nicht gestört werden (< 45 dB(A) Mittelungspegel außen, < 35 dB(A) innen).
  • Die Aufenthalts- und Erlebnisqualität in der freien Landschaft und der Natur darf nicht beeinträchtigt werden (etwa < 40 dB(A)).
Wo diese Qualitätsstandards überschritten werden, sind belastete Gebiete auszuweisen und Maßnahmen bis zum Erreichen der Werte durchzuführen.

5. EU-Richtlinie Umgebungslärm intelligent umsetzen!
Die in Deutschland bereits eingeführte Lärmminderungsplanung muss an die EU-Richtlinie angepasst werden. Besonders zu beachten ist der verstärkte Lärmschutz am Abend, am Wochenende oder zu bestimmten Zeiten im Jahr, das Zusammenwirken von Lärm aus verschiedenen Quellen und der Schutz ruhiger Gebiete.

6. Lärmschutz muss bei den Ursachen ansetzen!
Die Zahl der Lärmverursacher wächst bisher stetig und muss begrenzt werden. Die Förderung des nicht motorisierten Verkehrs und des öffentlichen Personenverkehrs sowie die räumlich nahe Zuordnung von Arbeitsplätzen, Wohngebieten und Versorgungseinrichtungen sind sinnvolle Lärmschutzmaßnahmen. Eine Verkehrsträger übergreifende, integrative und nachhaltige Entwicklungsplanung ist sinnvoll und erforderlich.

7. Lärm hat seinen Preis!
Lärm muss die Verursacher teuer zu stehen kommen, damit lärmarmes Verhalten gefördert wird. So sollte bei der Besteuerung von Verkehrsmitteln die Lautstärke berücksichtigt werden, z.B durch lärmabhängige Trassenpreise bei der Bahn.


Mehr Informationen:

Download     Mehr Informationen zur Position des BUND finden Sie in der Broschüre "Schutz vor Lärm und Schutz der Ruhe" (Januar 2004, 24 S.).

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